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Regelwerk; Immissionsschutz

Einführung der "Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA)" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)
- Niedersachsen -

Vom 21. Januar 2019
(Nds. MBl. Nr. 6 vom 06.02.2019 S. 343)
Gl.-Nr.: 28500



RdErl. d. MU v. 21.1.2019 - 40500/4.0-1.6 -
- VORIS 28500 -

Bezug: Gem. RdErl. v. 24.2.2016 (Nds. MBl. S. 190) - VORIS 28010 -

Nach Nummer 3.4.1.4 der Anlage 1 des Bezugserlasses ( Windenergieerlass) ist bei der Schallausbreitungsrechnung nach der DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, ein dort genanntes Verfahren zu verwenden (Schallimmissionsprognose nach Abschnitt A.2 des Anhangs der Ta Lärm). Die in Satz 1 genannte DIN ISO 9613-2 gilt jedoch nur für die Berechnung der Schallausbreitung bei bodennahen Quellen (bis 30 m mittlere Höhe zwischen Quelle und Empfänger). Daher hat sich die LAI u. a. zur Anpassung des Prognoseverfahrens auf hochliegende Quellen auf Basis neuerer Untersuchungsergebnisse und auf Basis theoretischer Berechnungen auf ein neues Berechnungsverfahren geeinigt und geänderte "Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA)" - Stand: 30.6.2016 - (im Folgenden: LAI-Hinweise) beschlossen. Die Umweltministerkonferenz hat diese zur Kenntnis genommen.

Abweichend und in Ergänzung der Nummern 3.4.1.3 bis 3.4.1.6 der Anlage 1 des Bezugserlasses sind diese LAI-Hinweise bei der Ausbreitungsrechnung und der Unsicherheitsbetrachtung der Schallprognosen und Abnahmemessungen bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und Überwachung von Windenergieanlagen anzuwenden.

Die LAI-Hinweise sind als Anlage beigefügt und auch auf der Homepage der LAI (www.lai-immissionsschutz.de) unter "Veröffentlichungen/Physikalische Einwirkungen" veröffentlicht.

Insbesondere ist Folgendes zu beachten:

Abnahme- und Überwachungsmessungen zur Überprüfung des genehmigungskonformen Betriebes von WEA, die nach dem im Bezugserlass genannten Verfahren genehmigt wurden, sind ebenfalls nach dem dort genannten Verfahren durchzuführen, da das Verfahren kompatibel mit dem jeweiligen Genehmigungsbescheid sein muss.

Dieser RdErl. tritt am 1.3.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 01.03.2019)

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