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Regelwerk

Freizeitlärm-Richtlinie - Richtlinie zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 3. Juli 1998
(AmtsBl. M-V 1998 S. 960)
Gl.-Nr.: 2129-4



Erlaß des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt - VIII 520 - 5724.0.06 -

1. Allgemeines

(1) Für den Vollzug der §§ 22 bis 26 und 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes vom 14. April 1997 (BGBl. I S. 805), erläßt das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt die folgende Richtlinie zur einheitlichen Ermittlung und Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche. Der Gesetzgeber hat keine rechtsverbindlichen Vorschriften zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenzen für Freizeitanlagen erlassen und auch nicht in Aussicht gestellt.

(2) Anlagen, die der Freizeitgestaltung dienen, verursachen oftmals Geräuschimmissionen, die zu Konflikten mit der Wohnnachbarschaft führen. Dabei können die Geräusche durch den Betrieb der Anlage selbst, durch technische Nebenanlagen (z.B. Lautsprecher, Entlüftungsanlagen), durch Äußerungen von Benutzern und Zuschauern sowie durch die zur Anlage gehörenden Parkplätze oder durch den in einem räumlich überschaubaren Bereich auftretenden und überwiegend von der Anlage bestimmten Straßenverkehr entstehen. Alle diese Geräusche sind der Anlage zuzuordnen.

(3) Geräusche von Freizeitanlagen treten oft in Zeiten auf, in denen das Ruhebedürfnis der Bevölkerung am größten ist. Dem erhöhten Ruhebedürfnis stehen erhöhte Nutzungsansprüche an Freizeitanlagen gegenüber. Andererseits werden manche Freizeitanlagen nur selten genutzt, so daß besondere Geräuschbelastungen nur an wenigen Tagen im Jahr entstehen. Daraus folgt, daß die Geräuscheinwirkungen durch Freizeitanlagen einer besonderen Beurteilung bedürfen. Hierzu dienen die nachstehenden Regelungen.

2. Anwendungsbereich

(1) Freizeitanlagen sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 3 des BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden.

(2) Als Freizeitanlagen gelten Grundstücke, die nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst der Sportausübung, dem Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen.

(3) Diese Richtlinie gilt insbesondere für folgende Anlagen:

(4) Keine Freizeitanlagen im Sinne dieser Richtlinie sind:

(5) Die Richtlinie gilt auch nicht für Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen; die mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und müssen deshalb von den Nachbarn hingenommen werden.

(6) Durch menschliches Verhalten hervorgerufene, einem Anlagenbetrieb nicht zurechenbare Geräuschereignisse, wie Freizeitbetätigungen im Wohnbereich und in der freien Natur (z.B. Partys, Musikspielen), sind nicht nach diesen Hinweisen, sondern als verhaltensbezogener Lärm zu beurteilen. Hier ist der § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156), zu beachten; danach handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm verursacht, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

3. Immissionsschutzrechtliche Grundsätze

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(Stand: 23.07.2018)

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