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Erste Verordnung zur Änderung der Umweitchemikalien-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 23. April 2019
(GVOBl. Nr. 8 vom 30.04.2019 S. 147)
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und der §§ 6 und 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:
Artikel 1
Änderung der Umweltchemikalien-Kostenverordnung
Die Umweltchemikalien-Kostenverordnung vom 15. Dezember 2016 (GVOBl. M-V S. 952) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "4.2, 5.1 und 8.1" durch die Angabe "3.1 und 4.1" ersetzt.
2. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Von der Erhebung von Auslagen, die bei einer anlassunabhängigen Regelüberwachung anfallen, soll abgesehen werden."
3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Gebührenverzeichnis Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1)Inhaltsübersicht
Nummer Gegenstand 0 Beglaubigungen 1 Chemikaliengesetz 2 Chemikalien-Verbotsverordnung 3 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung 4 Chemikalien-Klimaschutzverordnung 5 Chemikalien-Ozonschichtverordnung 6 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 7 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 8 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 0 Beglaubigungen
Nummer Gegenstand Gebühr 0.1 Beglaubigung von Vervielfältigungen, die mit Bürodruckgeräten hergestellt werden und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten erstellt werden,
- für den ersten Abdruck je Urkunde (DIN A5 bis DIN A3)
- zusätzlich für jeden Abdruck
1,50 Euro 1,00 Euro
0.2 Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland pro Schriftstück 5,00 Euro 1 Chemikaliengesetz
Nummer Gegenstand Gebühr 1.1 Maßnahmen nach § 21 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 und 2 einschließlich der jeweiligen Vor- und Nachbereitung Nach Zeitaufwand 1.2 Anordnungen nach § 23 Absatz 1 und 2 Nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro 1.3 Untersagungen nach § 23 Absatz 1a Nach Zeitaufwand 2 Chemikalien-Verbotsverordnung
Nummer Gegenstand Gebühr 2.1 Genehmigung einer Ausnahme nach § 1 Absatz 3 Nach Zeitaufwand 3 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
(Stand: 03.06.2019)
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