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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Umweitchemikalien-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 23. April 2019
(GVOBl. Nr. 8 vom 30.04.2019 S. 147)



Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und der §§ 6 und 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:

Artikel 1
Änderung der Umweltchemikalien-Kostenverordnung

Die Umweltchemikalien-Kostenverordnung vom 15. Dezember 2016 (GVOBl. M-V S. 952) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "4.2, 5.1 und 8.1" durch die Angabe "3.1 und 4.1" ersetzt.

2. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Von der Erhebung von Auslagen, die bei einer anlassunabhängigen Regelüberwachung anfallen, soll abgesehen werden."

3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:


Gebührenverzeichnis Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1)

Inhaltsübersicht

Nummer Gegenstand
0 Beglaubigungen
1 Chemikaliengesetz
2 Chemikalien-Verbotsverordnung
3 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
4 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
5 Chemikalien-Ozonschichtverordnung
6 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
7 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
8 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG

0 Beglaubigungen

Nummer Gegenstand Gebühr
0.1 Beglaubigung von Vervielfältigungen, die mit Bürodruckgeräten hergestellt werden und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten erstellt werden,
  1. für den ersten Abdruck je Urkunde (DIN A5 bis DIN A3)
  2. zusätzlich für jeden Abdruck
1,50 Euro

1,00 Euro

0.2 Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland pro Schriftstück 5,00 Euro

1 Chemikaliengesetz

Nummer Gegenstand Gebühr
1.1 Maßnahmen nach § 21 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 und 2 einschließlich der jeweiligen Vor- und Nachbereitung Nach Zeitaufwand
1.2 Anordnungen nach § 23 Absatz 1 und 2 Nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro
1.3 Untersagungen nach § 23 Absatz 1a Nach Zeitaufwand

2 Chemikalien-Verbotsverordnung

Nummer Gegenstand Gebühr
2.1 Genehmigung einer Ausnahme nach § 1 Absatz 3 Nach Zeitaufwand

3 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

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(Stand: 03.06.2019)

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