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Regelwerk, Gefahrstoffe

UmwChemKostVO - Umweltchemikalien-Kostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des umweltbezogenen Chemikalienrechts

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. Dezember 2016
(GVOBl. M-V Nr. 26 vom 30.12.2016 S. 952; 23.04.2019 S. 147 19;)



Aufgrund des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und der §§ 6 und 10 Absatz 1 Sätze 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des umweltbezogenen Chemikalienrechts Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

§ 2 Gebührenbemessung 19;

(1) Für die in dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Amtshandlungen wird eine Gebühr erhoben. Soweit keine Festgebühr angegeben ist, wird nach Zeitaufwand abgerechnet, der unter regelmäßigen Verhältnissen bei einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft zu verzeichnen ist. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der entstandene Verwaltungsaufwand gedeckt wird. Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Gebühren sind die Werte aus Anlage 2. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieser Verordnung.

(2) Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits muss ein angemessenes Verhältnis bestehen.

(3) Die im Zusammenhang mit einer beantragten Amtshandlung anfallende Reisezeit wird als erforderlicher Zeitaufwand mit abgerechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig abzurechnen.

(4) Die Gebühr für eine Amtshandlung, die in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang mit einer anderen Amtshandlung vorgenommen wird, kann aus Gründen der Billigkeit ermäßigt oder es kann von der Gebühr befreit werden. Für Amtshandlungen, die die Nummern 3.1 und 4.1 des Gebührenverzeichnisses zum Gegenstand haben, können aus Gründen des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigungen oder -befreiungen zugelassen werden.

§ 3 Auslagen 19;

(1) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen, mit Ausnahme der Entgelte für Postzustellungsaufträge, Einschreibe- und Nachnahmeverfahren, sind mit der Gebühr abgegolten.

(2) Die Kosten der Zuziehung von Sachverständigen sowie die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. Von der Erhebung von Auslagen, die bei einer anlassunabhängigen Regelüberwachung anfallen, soll abgesehen werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Gebührenverzeichnis Anlage 1 19;
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1)

Gebührenverzeichnis Inhaltsübersicht

Nummer Gegenstand
0 Beglaubigungen
1 Chemikaliengesetz
2 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
3 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung
5 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 289 vom 31.10.2009 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/605 (ABl. L 84 vom 30.03.2017 S. 3) geändert worden ist

0 Beglaubigungen

Nummer Gegenstand Gebühr
0.1 Beglaubigung von Vervielfältigungen, die mit Bürodruckgeräten hergestellt werden und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten erstellt werden,

a) für den ersten Abdruck je Urkunde (DIN A5 bis DIN A3)

b) zusätzlich für jeden Abdruck

1,50 Euro 1,00 Euro
0.2 Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland pro Schriftstück 5,00 Euro

1 Chemikaliengesetz

Nummer Gegenstand Gebühr
1.1 Maßnahmen nach § 21 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 21

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