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Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts
- Hamburg -
Vom 3. Juli 2001
(Amtl.Anz. 2001 S. 2457; 21.06.2004 S. 1309;....; 23.03.2009 S. 605; 24.03.2010 S. 597; 29.09.2015 S. 1697 15; 22.07.2016 S. 1321 16)
(1) Zuständig für die Durchführung des Chemikaliengesetzes ( ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3499, 3991), zuletzt geändert am 22. Juni 2016 (BGBl. I S. 1479), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen, insbesondere der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert am 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49, 91), und der Chemikalien-Verbotsverordnung ( ChemVerbotsV) in der Fassung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert am 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 263), in der jeweils geltenden Fassung sowie der die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffenden Verordnungen der Europäischen Union ist, soweit dort, in anderen Zuständigkeitsanordnungen oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz.
(2) Ihr werden die Aufgaben der Obersten Landesbehörde nach § 19c Absatz 1 Satz 3 ChemG und § 20 Absatz 5 GefStoffV übertragen.
Zuständige Behörde nach
sind die Bezirksämter.
(1) Zuständige Landesbehörde nach § § 21 und 23 ChemG für die Durchführung
die Behörde für Umwelt und Energie.
(2) Sie ist auch zuständige Behörde nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ChemOzonSchichtV und § 5 Absatz 3 und § 6 ChemKlimaschutzV.
(3) Sie ist zuständige Landesbehörde nach § 23 Absatz 2 ChemG für den Erlass von Anordnungen zum Schutze der Umwelt.
Fachbehörde nach § § 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz.
Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts vom 12. Januar 1999 (Amtl. Anz. S. 145) wird aufgehoben.
ENDE |
(Stand: 25.02.2023)
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