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Regelwerk

Erste Verordnung zur Änderung
der Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung

Vom 8. März 2005
(GVBl. Nr. 4 vom 31.03.2005 S. 125)



Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung vom 15. Februar 2003 (GVBl. S. 107) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe g) wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

bb) Die Buchstaben h bis j werden angefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a.

cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. das gehäufte Auftreten gleichartiger Erkrankungen (ab fünf Erkrankungen innerhalb von 48 Stunden), bei denen eine gemeinsame Ursache vermutet wird, auch wenn der übertragbare Charakter der Erkrankung nicht offensichtlich ist."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 3 und 4

3. Chlamydia pneumoniae,

4. Chlamydia trachomatis, Serotypen D-K und L1-L3,

werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 3 bis 6.

c) Die Nummer 9

9. Mycobacterium paratuberculosis,

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 7 bis 9.

3. In § 3 werden die Worte "zweiten auf die Verkündung folgenden Jahres" durch die Datumsangabe "28. Februar 2010" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Februar 2005 in Kraft.

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