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ThürIfKrMVO - Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung
Thüringer Verordnung über die Anpassung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten
- Thüringen -
Vom 15. Februar 2003
(GVBl. Thüringen Nr. 3 vom 27.02.2003 S. 107; 08.03.2005 S. 125 05; 23.02.2010 S. 53; 04.02.2015 S. 3 15)
Gl.-Nr.: 2126-5
red. Anm. Befristung aufgehoben
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes ( IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Ausdehnung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten 05
Zusätzlich zu den in § 6 IfSG aufgeführten Krankheiten sind zu melden:
1. namentlich die Erkrankung und der Tod an
2. nicht namentlich die Erkrankung und der Tod an
3. das gehäufte Auftreten gleichartiger Erkrankungen (ab fünf Erkrankungen innerhalb von 48 Stunden), bei denen eine gemeinsame Ursache vermutet wird, auch wenn der übertragbare Charakter der Erkrankung nicht offensichtlich ist.
§ 2 Ausdehnung der Meldepflicht für Nachweise von Krankheitserregern 05
Zusätzlich zu den in § 7 Abs. 1 IfSG aufgeführten Krankheitserregern ist der Nachweis von
namentlich zu melden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 01.07.2022)
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