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Änderungstext
Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 22. November 2022
(GBl. Nr. 38 vom 02.12.2022 S. 610)
Es wird verordnet auf Grund von
§ 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (GBl. S. 361), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Oktober 2022 (GBl. S. 513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1045)" die Wörter", das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (BGBl. II S. 539) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
2. In Absatz 3a werden nach dem Wort "Regierungspräsidium" die Wörter "; für ab dem 1. Januar 2023 eingehende Anträge ist die Stadt Mannheim als Gesundheitsamt zuständig" eingefügt.
3. In Absatz 4 werden die Wörter "sowie für ab dem 1. Januar 2023 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG" gestrichen.
4. In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter "Satz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 3 Nummer 1b" gestrichen und die Angabe "30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1)" durch die Wörter "28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. September 2022 (BAnz AT 29.09.2022 V2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
5. In Absatz 6a Satz 1 werden die Wörter "einschließlich 31. Dezember 2022" durch die Wörter "zum Ablauf des 7. April 2023" ersetzt.
6. Absatz 6c wird
(6c) Zuständige Behörde für Modellvorhaben nach der Corona-Verordnung ist das Gesundheitsamt.
aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID: 222525
ENDE |
(Stand: 09.12.2022)
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