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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 21. Mai 2021
(GBl. Nr. 17 vom 31.05.2021 S. 471)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850, 856) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 4 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210),
  2. § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist und
  3. § 111 des Polizeigesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092), im Einvernehmen mit dem Innenministerium

Artikel 1

§ 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (GBl. S. 361), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2021 (GBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4a wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(4a) Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) ist das Gesundheitsamt. "(4a) Zuständige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1) ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 1 CoronaEinreiseV ist das für den Primärfall im Sinne der Corona-Verordnung Absonderung zuständige Gesundheitsamt."

2. Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Im Übrigen ist die Ortspolizeibehörde zuständig. "Soweit sich die Zuständigkeit nicht aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, ist die Ortspolizeibehörde zuständig."

3. Absatz 6a wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(6a) Im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 IfSG und des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises ist bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach §§ 16, 17, 28 und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden und Städte sind vorher rechtzeitig zu beteiligen. Hat der Stadtkreis kein eigenes Gesundheitsamt, trifft das zuständige Gesundheitsamt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde. Ist das Infektionsgeschehen nach Satz 1 innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamts auf eine Gemeinde oder Stadt begrenzt, trifft die zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Die betroffenen Ortspolizeibehörden sind über Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen. "(6a) Im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 IfSG und des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fälle pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises ist abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig, soweit keine speziellere Regelung besteht. Das Überschreiten des Schwellenwertes im Sinne des Satz 1 richtet sich nach der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden und Städte sind vorher rechtzeitig zu beteiligen. Hat der Stadtkreis kein eigenes Gesundheitsamt, trifft das zuständige Gesundheitsamt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde. Ist das Infektionsgeschehen nach Satz 1 innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamts auf eine Gemeinde oder Stadt begrenzt, trifft die zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Die betroffenen Ortspolizeibehörden sind über Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen."

4. In Absatz 6b werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

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(Stand: 02.06.2021)

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