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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern

Vom 20. Oktober 2011
(BAnz. Nr. 19 vom 02.02.2012 S. 402)



Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Oktober 2011 beschlossen, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gemäß § 137 Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 135a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern - QSKH-RL) in der Fassung vom 15. August 2006 (BAnz. S. 6361), zuletzt geändert am 23. Juni 2011 (BAnz. S. 3165), wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "bis zu einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt" gestrichen.

b) Satz 2

Der Gemeinsame Bundesausschuss wird über den Zeitpunkt nach Satz 1 innerhalb von drei Monaten nach Bestimmung einer Vertrauensstelle entscheiden

wird gestrichen.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Datenabgleich" die Wörter "im indirekten Verfahren" eingefügt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"Dem Stichprobenverfahren mit Datenabgleich im direkten Verfahren sind pro Leistungsbereich mindestens 5 % der Krankenhäuser und mindestens 5 % der Fälle bezogen auf die von allen Krankenhäusern in dem ausgewählten Leistungsbereich dokumentierten Fälle zu unterwerfen. Es sind mindestens 2 Krankenhäuser in das Stichprobenverfahren einzubeziehen. Absatz 4 Satz 2 und 3 finden Anwendung. Absatz 4 Satz 4 bis 7 finden entsprechende Anwendung dahingehend, dass die Institution nach § 137a SGB V den Abgleich durchführt."

c) In Absatz 5 wird nach der Angabe "nach Absatz 4" die Angabe "oder Absatz 4a" eingefügt.

3. In § 10 Absatz 3 letzter Satz wird nach der Angabe " § 11" die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Der Bericht der auf Landesebene beauftragten Stellen wird nach bundeseinheitlichen Vorgaben erstellt und an die Institution nach § 137a SGB V gesendet. "Dieser Bericht der auf Landesebene beauftragten Stellen wird nach bundeseinheitlichen Vorgaben als Datenbank erstellt und ihr Inhalt elektronisch, in maschinenlesbarer Form an die Institution nach § 137a SGB V übermittelt."

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Spezifikation" die Wörter "für die Übermittlung nach Satz 2" eingefügt.

5. § 19 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Der Gemeinsame Bundesausschuss und die von ihm beauftragte Stelle gewährleisten die datenschutzrechtlich einwandfreie Durchführung der Erfassung, Speicherung, Auswertung und Weiterleitung der Daten. "Die Institution nach § 137a SGB V und die auf Landesebene beauftragten Stellen gewährleisten die datenschutzrechtlich einwandfreie Durchführung der Erfassung, Speicherung, Auswertung und Weiterleitung der Daten."

6. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "und Konformitätserklärungen" durch die Wörter "in elektronischer Form" ersetzt.

b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei Bedarf übersendet die auf Landesebene beauftragte Stelle der Institution nach § 137a SGB V ebenso eine Kopie der Aufstellung als Ausdruck mit der Konformitätserklärung als pdf-Dokument. Die auf Landesebene beauftragte Stelle informiert die Institution nach § 137a SGB V über das Nichtvorliegen einer Konformitätserklärung."

7. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Dokumentationsrate [dokumentierte Datensätze (Ist)/zu dokumentierende Datensätze (Soll)] wird über alle Leistungsbereiche für das ganze Krankenhaus berechnet. Bei einer Dokumentationsrate des Krankenhauses von unter 80 % wird ein Abschlag für jeden nicht dokumentierten Datensatz in Höhe von 150 e festgelegt. "Die Dokumentationsrate [dokumentierte Datensätze (Ist)/ zu dokumentierende Datensätze (Soll)] wird für jeden Leistungsbereich des Krankenhauses gesondert berechnet. Bei einer Dokumentationsrate eines Leistungsbereiches von unter 95 % wird ein Abschlag für jeden nicht dokumentierten Datensatz in Höhe von 150,00 Euro festgelegt."

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Die herzchirurgischen Leistungsbereiche 2, 17 und 19 nach Anlage 1 werden als ein Leistungsbereich gezählt."

II.

Anlage 1 der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern wird wie folgt geändert:

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