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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Vereinbarung
zur Qualitätssicherung

Vom 17. Dezember 2009
(Banz Nr. 33 vom 02.03.2010 S. 830)



Anpassungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2009 beschlossen, die Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 137Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 135a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB zugelassene Krankenhäuser (Vereinbarung zur Qualitätssicherung) in der Fassung vom 15. August 2006 (BAnz. S. 6361) zuletzt geändert am 12. November 2009 (BAnz. S. 4578), wie folgt zu ändern:

I.
Die Vereinbarung zur Qualitätssicherung wird wie folgt geändert:

1. Im Titel sowie in der Kurzbezeichnung wird jeweils das Wort "Vereinbarung" durch das Wort "Richtlinie" ersetzt. Die Kurzbezeichnung wird geändert in "Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern - QSKH-RL".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Vereinbarung" durch das Wort "Richtlinie" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird im 1. Halbsatz das Wort "Vereinbarung" durch das Wort "Richtlinie" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt gemäß § 137 Abs. 1 Satz 1 SGB V unter Beteiligung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV), der Bundesärztekammer (BÄK) sowie der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 zugelassene Krankenhäuser einheitlich für alle Patienten. Die Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Gemeinsamen Bundesausschusses regeln die Geschäftsordnung und diese Vereinbarung. "(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 und Satz 3 SGB V unter Beteiligung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV), der Bundesärztekammer (BÄK) sowie der Berufsorganisationen der Pflegeberufe grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten durch Richtlinien Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser."

d) Absatz 3

(3) Gemäß der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung nach § 8 der Geschäftsordnung das Beschlussgremium.

wird gestrichen.

e) Absatz 4 wird zu Absatz 3. In Satz 1 des neuen Absatzes 3 wird die Angabe "Satz 3" nach der Angabe " § 137 Abs. 1" sowie die Angabe "dieeer Vereinbarung" gestrichen.

3. In § 2 wird in Satz 1 der Passus "den Patienten" ersetzt durch "die Patientinnen und Patienten".

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "der leitende Arzt" ersetzt durch "die leitende Ärztin oder der leitende Arzt", die Angabe "die ihm aus der Qualitätssicherung zugeleitet werden" wird geändert in "die ihr oder ihm aus der Qualitätssicherung zugeleitet werden:` und die Angabe "den unmittelbar am Behandlungsprozess beteiligten Mitarbeitern" wird geändert in "den unmittelbar am Behandlungsprozess beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern".

b) In Absatz 3 wird das Wort "Gesprächsteilnehmern" ersetzt durch die Wörter "Gesprächsteilnehmerinnen und -teilnehmern".

5. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Vereinbarung" durch das Wort "Richtlinie" und in Satz 4 die Angabe "von der Bundesebene beauftragte Stelle" durch "Institution nach § 137a SGB V" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in Satz 2 die Angabe "von der Bundesebene" gestrichen, in Satz 3 die Angabe "von der Bundesebene beauftragte Stelle" durch "Institution nach § 137a SGB V" und in Satz 4 das Wort "Bundesebene" durch die Angabe "Institution nach § 137a SGB V" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird in Satz 1 nach der Angabe "gemäß Absatz 1" das Wort "nicht" eingefügt und das nach der Angabe "angemessenen Frist" folgende Wort "nicht" gestrichen und jeweils die Angabe "Externe stationäre" gestrichen.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "von der Bundesebene beauftragte Stelle" durch "Institution nach § 137a SGB V" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "von der Bundesebene beauftragten Stelle" durch "Institution nach § 137a SGB V" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird zudem die Angabe " § 25" durch " § 24" ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in Satz 1 nach dem Wort "externe" das Wort "stationäre" eingefügt, in Satz 3 die Angabe "von der beauftragten Stelle auf Bundesebene" durch "von der Institution nach § 137a SGB V" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird in Satz 1 das Wort "Vereinbarung" durch das Wort "Richtlinie" ersetzt. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Zuständig ist bei direkten Verfahren die von der auf Bundesebene und bei indirekten Verfahren die von der auf Landesebene beauftragte Stelle. "Zuständig ist bei direkten Verfahren die Institution nach § 137a SGB V und bei indirekten Verfahren die auf Landesebene beauftragte Stelle."

9. § 9 wird wie folgt geändert:

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