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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften *
Vom 28. April 2008
(BGBl. I Nr. 16 vom 30.04.2008 S. 766)
Die Bundesregierung verordnet
Artikel 1
Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung
Die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. März 2006 (BGBl. I S. 565), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Inhalt des Genehmigungsbescheides | " § 11 Vereinfachtes Verfahren für Freisetzungen". |
b) Die Angaben zum 4. Abschnitt werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Abschnitt Anmeldeverfahren § 13 Prüfungsumfang § 14 Inhalt des Bescheides |
"4. Abschnitt (weggefallen) § 13 (weggefallen) § 14 (weggefallen)". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Sicherheitsstufe 1 und 2" durch die Angabe "Sicherheitsstufe 2" ersetzt.
aa1) In Buchstabe b wird die Angabe "Sicherheitsstufe 1 und 2" durch die Angabe "Sicherheitsstufe 2" ersetzt.
bb) Buchstabe c
c. der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnikgesetzes;
wird aufgehoben.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. zur Anzeige
2a. In § 2 werden die Wörter "notwendige Anmeldung" durch die Wörter "notwendige Anzeige oder Anmeldung" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Die Anmeldung" durch die Wörter "Die Anzeige, die Anmeldung" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "die Anmeldung" durch die Wörter "die Anzeige, die Anmeldung" ersetzt.
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden jeweils die Wörter "zur Anmeldung" durch die Wörter "zur Anzeige, zur Anmeldung" ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter "nach Teil I der Anlage" durch die Wörter "im Falle der Sicherheitsstufe 1 nach Teil Ia der Anlage und im Falle der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 nach Teil Ib der Anlage" ersetzt.
c) In Nummer 2 wird die Angabe "Sicherheitsstufe 1 oder 2" durch die Angabe "Sicherheitsstufe 2" ersetzt.
(4) Für einen Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung im vereinfachten Verfahren auf der Grundlage einer Entscheidung des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. EG Nr. L 117 S. 15) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht in der Entscheidung zum vereinfachten Verfahren etwas anderes bestimmt ist.
wird aufgehoben.
6. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Inhalt des Genehmigungsbescheides06
(1) Der Genehmigungsbescheid bei einer Entscheidung im Sinne von § 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 muss enthalten:
|
(Stand: 06.07.2018)
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