Änderungstext

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Artikel 3
Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

- Fortsetzung -

17. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt "A. Sicherheitsmaßnahmen für den Laborbereich" wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Überschrift "A. Sicherheitsmaßnahmen für den Laborbereich" wird folgender Satz eingefügt "Die Anforderungen der niedrigen Stufen sind von den höheren eingeschlossen."

bb) Der Abschnitt "I. Stufe 1" wird wie folgt geändert:

Oaaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "solcher" die Wörter "und entsprechend der Sicherheitsstufe der gentechnischen Arbeiten, für die er zugelassen ist," eingefügt.

1 aaa) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

"In Abhängigkeit von der Tätigkeit ist eine ausreichende Arbeitsfläche für jeden Mitarbeiter zu gewährleisten."

aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Wand-, Decken-, Fußboden- sowie Arbeitsflächen müssen beständig gegen die verwendeten Stoffe und Reinigungsmittel sein.  "3. Oberflächen (Arbeitsflächen sowie die an die Arbeitsflächen angrenzenden Wandflächen und Fußböden) sollen leicht zu reinigen und müssen dicht und beständig gegen die verwendeten Stoffe und Reinigungsmittel sein."

bbb) In Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:

"Labortüren sollen nach außen aufschlagen und sollen aus Gründen des Personenschutzes Sichtfenster aufweisen."

ccc) In Nummer 8 werden die Wörter "dass keine vermeidbaren Aerosole auftreten." durch die Wörter "dass Aerosolbildung so weit wie möglich vermieden wird." ersetzt und folgende Sätze angefügt:

"Bei Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen der Risikogruppe 1 mit sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, die eine Exposition der Beschäftigten minimieren. Hier kann es sich z.B. um die Verwendung einer Sicherheitswerkbank, den Einsatz von Atemschutz oder die Vermeidung sporenbildender Entwicklungsphasen bei Pilzen handeln."

ddd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. Nach Beendigung der Arbeiten müssen die Hände gewaschen werden.  "9. Nach Beendigung der Tätigkeit und vor Verlassen des Arbeitsbereiches müssen die Hände ggf. desinfiziert, sorgfältig gewaschen, und rückgefettet (Hautschutzplan)werden."

eee) In Nummer 11 werden nach dem Wort "Identität" die Wörter "und Reinheit" eingefügt.

fff) In Nummer 13 werden nach dem Wort "Ungeziefer" die Wörter "und Überträger von GVO (z.B. Nagetiere und Arthropoden) sind" und nach dem Wort "bekämpfen" die Wörter ", sofern erforderlich" eingefügt.

ggg) In Nummer 15 werden nach dem Wort "Kosmetika" die Wörter "dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie mit gentechnisch veränderten Organismen nicht in Berührung kommen." durch die Wörter "dürfen im Arbeitsbereich nicht aufbewahrt werden." ersetzt.

hhh) In Nummer 16 werden die Wörter "oder geschnupft" durch die Wörter ", geschnupft oder geschminkt" ersetzt.

iii) Folgende Nummern 18, 19, 20 und 21 werden angefügt:

"18. Ein Autoklav muss innerhalb des Betriebsgeländes vorhanden sein.

19. Erforderlichenfalls ist außerhalb der primären physikalischen Einschließung auf das Vorhandensein lebensfähiger, in der Anwendung eingesetzter Organismen zu prüfen.

20. Für den Fall des Austretens von GVO müssen wirksame Desinfektionsmittel und spezifische Desinfektionsverfahren zur Verfügung stehen.

21. Gegebenenfalls ist für eine sichere Aufbewahrung von kontaminierten Laborausrüstungen und -materialien zu sorgen."

cc) Der Abschnitt "II. Stufe 2" wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen der Risikogruppe 2 sollen so erfolgen, dass eine Exposition der Beschäftigten so weit wie möglich vermieden wird."

bbb) Nummer 3 erhält den Wortlaut der bisherigen Nummer 5.

ccc) Nummer 4 erhält den Wortlaut der bisherigen Nummer 6 und es wird folgender Satz angefügt:

"Labortüren müssen nach außen aufschlagen und aus Gründen des Personenschutzes ein Sichtfenster aufweisen."

ccc1) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. Oberflächen müssen leicht zu reinigen und beständig gegenüber den eingesetzten Desinfektionsmitteln sein."

ddd) Nummer 5 erhält den Wortlaut der bisherigen Nummer 12.

eee) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

 "6. In Abhängigkeit von der durchzuführenden Tätigkeit ist vom Betreiber geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und vom Beschäftigten zu tragen. Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Schutz- und Straßenkleidung sind vorzusehen. Die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung schließt das Tragen von Schutzkleidung mit ein. Die Reinigung der Schutzkleidung ist vom Betreiber durchzuführen. Die Schutzausrüstung darf nicht außerhalb der Arbeitsräume getragen werden.

7. Für die Desinfektion und Reinigung der Hände müssen ein Waschbecken, dessen Armatur ohne Handberührung bedienbar sein sollte, und Desinfektionsmittel-, Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender vorhanden sein. Diese sind vorzugsweise in der Nähe der Labortür anzubringen. Einrichtungen zum Spülen der Augen müssen vorhanden sein."

fff) Nummer 8 erhält den Wortlaut der bisherigen Nummer 2 und wird wie folgt geändert:

aaaa) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt:

"c) das Tragen geeigneter Schutzausrüstung, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht anwendbar sind."

bbbb) Folgender Satz wird angefügt: "Die Funktionsfähigkeit der Geräte ist durch regelmäßige Wartung sicherzustellen."

ggg) Nummer 9 erhält den Wortlaut der bisherigen Nummer 4.

hhh) Nummer 10 erhält den Wortlaut der bisherigen Nummer 9.

iii) Nummer 11 erhält den Wortlaut der bisherigen Nummer 10, wobei nach dem Wort "geschützten" die Wörter "und bei Kontamination von außen desinfizierten, gekennzeichneten" eingefügt werden.

jjj) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

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(Stand: 06.07.2018)

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