Änderungstext Teil 2
Artikel 2
Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung
Die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1657), geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2884), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird nach der Angabe " § 8 Abs. 1 " die Angabe "und Abs. 2 Satz 2" eingefügt.
bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe " § 8 Abs. 4 Satz 1" die Angabe "und Satz 3" eingefügt.
cc) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "zu Forschungszwecken" werden gestrichen.
bbb) Nach der Angabe " § 8 Abs. 1" wird die Angabe "Satz 2" eingefügt.
ccc) Nach der Angabe " § 8 Abs. 2" wird die Angabe "Satz 1" eingefügt.
ddd) Die Angabe " § 9 Abs. 2" wird durch die Angabe " § 9 Abs. 4" ersetzt.
dd) Buchstabe d
d. die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten zu gewerblichen Zwecken, die einer höheren Sicherheitsstufe zuzuordnen sind als die von der Anlagengenehmigung nach § 8 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes oder von der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes umfaßten Arbeiten, nach § 10 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes;
wird gestrichen.
b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "zu gewerblichen Zwecken" gestrichen und die Angabe " § 10 Abs. 2" durch die Angabe " § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3" ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort "Sicherheitsstufe" die Angabe "1" durch die Angabe "1 und 2" ersetzt und nach der Angabe " § 8 Abs. 2" wird die Angabe "Satz 1" eingefügt.
bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort "Sicherheitsstufe" die Angabe "1" durch die Angabe "1 und 2" und die Angabe " § 8 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 zu Forschungszwecken nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes; | "c) der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnikgesetzes." |
dd) Buchstabe d
d der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken nach § 10 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes.
wird gestrichen.
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 11 Abs. 2 und 4" wird durch die Angabe " § 10 Abs. 2 und 3" ersetzt.
b) Die Angabe " § 12 Abs. 3" wird durch die Angabe " § 12 Abs. 2a" ersetzt.
c) In Nummer 1 werden die Wörter "und des Zwecks" gestrichen und die Angabe "Teil II, III oder IV` durch die Angabe "Teil II oder III" ersetzt.
d) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken nach Teil II der Anlage 1;
3. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 zu Forschungszwecken nach Teil III der Anlage 1; |
"2. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 oder 2, wenn für diese Stufe keine Genehmigung beantragt wird, nach Teil II der Anlage 1;
3. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 3 oder 4 sowie 2, wenn für diese Stufe eine Genehmigung beantragt wird, nach Teil III der Anlage 1." |
e) Nummer 4
4. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken nach Teil IV der Anlage 1.
wird gestrichen.
3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 12 Abs. 7, 8 oder 9" durch die Angabe " § 12 Abs. 5" ersetzt.
4. Anlage 1 (zu § 4) wird wie folgt gefasst:
"Anlage 1
(zu § 4)
Angaben in den Unterlagen für gentechnische Anlagen oder gentechnische Arbeiten
Teil I
alt | neu |
Für die Errichtung und den Betrieb und für die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage sowie für die darin vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
|
Für die Errichtung und den Betrieb und für die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage sowie für die darin vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
|
Teil II
alt | neu |
Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
|
(Stand: 06.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion