Änderungstext Teil 2

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Artikel 2
Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung

Die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1657), geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2884), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird nach der Angabe " § 8 Abs. 1 " die Angabe "und Abs. 2 Satz 2" eingefügt.

bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe " § 8 Abs. 4 Satz 1" die Angabe "und Satz 3" eingefügt.

cc) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "zu Forschungszwecken" werden gestrichen.

bbb) Nach der Angabe " § 8 Abs. 1" wird die Angabe "Satz 2" eingefügt.

ccc) Nach der Angabe " § 8 Abs. 2" wird die Angabe "Satz 1" eingefügt.

ddd) Die Angabe " § 9 Abs. 2" wird durch die Angabe " § 9 Abs. 4" ersetzt.

dd) Buchstabe d

d. die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten zu gewerblichen Zwecken, die einer höheren Sicherheitsstufe zuzuordnen sind als die von der Anlagengenehmigung nach § 8 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes oder von der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes umfaßten Arbeiten, nach § 10 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes;

wird gestrichen.

b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "zu gewerblichen Zwecken" gestrichen und die Angabe " § 10 Abs. 2" durch die Angabe " § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3" ersetzt.

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort "Sicherheitsstufe" die Angabe "1" durch die Angabe "1 und 2" ersetzt und nach der Angabe " § 8 Abs. 2" wird die Angabe "Satz 1" eingefügt.

bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort "Sicherheitsstufe" die Angabe "1" durch die Angabe "1 und 2" und die Angabe " § 8 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
c) der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 zu Forschungszwecken nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes;  "c) der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnikgesetzes."

dd) Buchstabe d

d der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken nach § 10 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes.

wird gestrichen.

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 11 Abs. 2 und 4" wird durch die Angabe " § 10 Abs. 2 und 3" ersetzt.

b) Die Angabe " § 12 Abs. 3" wird durch die Angabe " § 12 Abs. 2a" ersetzt.

c) In Nummer 1 werden die Wörter "und des Zwecks" gestrichen und die Angabe "Teil II, III oder IV` durch die Angabe "Teil II oder III" ersetzt.

d) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
2. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken nach Teil II der Anlage 1;

3. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 zu Forschungszwecken nach Teil III der Anlage 1;

 "2. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 oder 2, wenn für diese Stufe keine Genehmigung beantragt wird, nach Teil II der Anlage 1;

3. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 3 oder 4 sowie 2, wenn für diese Stufe eine Genehmigung beantragt wird, nach Teil III der Anlage 1."

e) Nummer 4

4. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken nach Teil IV der Anlage 1.

wird gestrichen.

3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 12 Abs. 7, 8 oder 9" durch die Angabe " § 12 Abs. 5" ersetzt.

4. Anlage 1 (zu § 4) wird wie folgt gefasst:

"Anlage 1
(zu § 4)

Angaben in den Unterlagen für gentechnische Anlagen oder gentechnische Arbeiten

Teil I

alt neu
Für die Errichtung und den Betrieb und für die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage sowie für die darin vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
  • Lage der gentechnischen Anlage;

  • Beschreibung der Teile der gentechnischen Anlage;

  • Beschreibung der Art der vorgesehenen gentechnischen Arbeit, einschließlich der Risikobewertung der dabei verwendeten Organismen;

  • voraussichtlicher Umfang des gentechnischen Vorhabens;

  • Risikobewertung der gentechnischen Arbeit.

 Für die Errichtung und den Betrieb und für die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage sowie für die darin vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
  • Lage der gentechnischen Anlage;
  • Beschreibung der Teile der gentechnischen Anlage;
  • Beschreibung der Art der vorgesehenen gentechnischen Arbeit, einschließlich der Risikobewertung der dabei verwendeten Organismen;
  • voraussichtlicher Umfang des gentechnischen Vorhabens;
  • Risikobewertung der gentechnischen Arbeit;
  • Name des Projektleiters und Nachweis der erforderlichen Sachkunde;
  • Name des Beauftragten für die Biologische Sicherheit und Nachweis der erforderlichen Sachkunde.

Teil II

 

alt neu
Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
  • verwendete Ausgangsorganismen (Spezies) oder gegebenenfalls verwendetes Vektor-Empfänger-System (Replikon, Gene für Antibiotika-Resistenz oder hochwirksame Toxine, andere sicherheitsrelevante Veränderungen);

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(Stand: 06.07.2018)

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