umwelt-online: Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (4)
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Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind | Anlage 1 06 (zu § 4) |
Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse | Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) |
Art, Verwendungszweck | Anforderungen | |
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I. Tiere | ||
1. | Klauentiere, Einhufer, Hasen und Kaninchen | Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen können. |
2. | Geflügel | |
2.1 | Geflügel, ausgenommen Eintagsküken | Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. |
2.2 Eintagsküken | 1. Transportbehältnisse müssen a) erstmalig benutzt und sauber sein oder b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. 2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können. |
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3. | sonstige Vögel | Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. |
4. | Fische | Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. |
5. | Bienen | Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein. |
II. Waren | ||
1. | Samen und Embryonen von Rindern | Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. |
2. | Samen von Schweinen | Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. |
3. | Bruteier | 1. Transportbehältnisse müssen a) erstmalig benutzt und sauber sein oder b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. 2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können. |
Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen | Anlage 3 06 10 14a 16 (zu § 8 Abs. 1 und 4) |
Art, Verwendungszweck | Bescheinigung | Rechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen | |
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I. Tiere 14a | |||
1. | Rinder | amtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
2. | Schweine | amtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis nach Muster 2 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
3. | Schafe und Ziegen | ||
3.1 | Nutz- und Zuchtschafe und -ziegen, ausgenommen Mastschafe und -ziegen | amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster III des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung | Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung, |
(Stand: 21.01.2019)
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