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Änderungstext
Neunte Verordnung
zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung *
Vom 27. März 2006
(BGBl. Nr. 15 vom 07.04.2006 S. 579)
Auf Grund
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt 4 wird vor der § 37 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
" § 36b Durchfuhrverbot für bestimmte Waren".
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
b) Im Abschnitt 7 wird nach der § 43 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
" § 43a Veröffentlichung von Bekanntmachungen".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Klauentiere, Einhufer" durch die Wörter "Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüsseltiere (Proboscidae)" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter " , soweit sie nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen" gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Diese Verordnung regelt auch das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere, die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen bestimmt sind, die nach den zur Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind."
b) Nach Absatz 1 wird der neue Absatz 2 eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 bis 8 ersetzt:
alt | neu |
|
|
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die neuen Nummern 9 bis 11.
(Stand: 24.03.2021)
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