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Regelwerk

Hämotherapie - Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten
- Aufgestellt gemäß Transfusionsgesetz von der Bundesärztekammer im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut -

Vom 04. Mai 2010
(BAnz. Nr. 101a vom 09.07.2010 S. 1; AT 26.10.2023 B5,aufgehoben)



zur aktuellen Fassung =>

Zweite Richtlinienanpassung 2010 in der vom Vorstand der Bundesärztekammer am 16.04.2010 verabschiedeten Fassung. Das Einvernehmen des Paul-Ehrlich-Instituts wurde am 04.05.2010 hergestellt.

Vorwort

Für die Herstellung und Anwendung von Blutprodukten stellt die Bundesärztekammer seit langem gemeinsam mit dem Paul-Ehrlich-Institut den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik in Richtlinien fest. Diese Aufgabe ist seit 1998 mit dem Transfusionsgesetz ( TFG) gesetzlich übertragen.

Die 2005 veröffentlichte Gesamtnovelle der Richtlinien wurde 2007 in einer ersten Richtlinienanpassung in wenigen Punkten im Interesse einer guten Praktikabilität geändert und ergänzt. Im Rahmen der nunmehr vorliegenden zweiten Richtlinienanpassung werden nach einer systematischen Prüfung der Richtlinien weitere notwendige Änderungen vorgenommen. Diese ergeben sich insbesondere aus einzelnen Diskrepanzen zwischen Regelungen der Richtlinien und den Querschnitts-Leitlinien Hämotherapie der Bundesärztekammer bei Vorgaben zur Bestrahlung von Blutprodukten und zur Anwendung CMV-negativer Blutprodukte sowie aus einem Gutachten der Deutschen Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie zum Spendevolumen und der Spendefrequenz im Rahmen einer Plasmapherese. Zusätzlich wurden deklaratorische Verweise auf arzneimittelrechtliche Regelungen nach Verabschiedung der 15. AMG-Novelle an die veränderte Rechtslage angepasst.

Der Blutspende-Ausschluss von Männern, die Sex mit Männern haben (MSM), ist eine seit langem in den Hämotherapie-Richtlinien verankerte Vorsichtsmaßnahme zum Schutz der Empfänger von Blutprodukten. Unstrittig ist, dass risikobehaftetes Sexualverhalten von Blutspendern, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, Auswirkungen auf die Virussicherheit der aus der entsprechenden Spende hergestellten Blutprodukte haben kann. Der undifferenzierte bzw. pauschale Ausschluss von MSM von der Blutspende ist umstritten und wird von verschiedenen Verbänden als Diskriminierung empfunden.

Der Fokus der vorliegenden Änderung richtet sich darauf, den diskriminierenden Anschein der Formulierung zum Ausschluss von MSM von der Blutspende zu entkräften. Im Zuge der Gremienbefassung der Bundesärztekammer zu den geänderten Formulierungen wurden Erläuterungen zur Thematik vom Arbeitskreis "Richtlinien Hämotherapie" (vgl. http://www.baek.de/haemotherapie) erarbeitet.

Unabhängig von der vorliegenden kurzfristig notwendigen Richtlinienanpassung
wird bei der weiteren Überarbeitung der Richtlinien die Thematik "Blutspende-Ausschluss von Männern, die Sexualverkehr mit Männern haben (MSN)" vom Arbeitskreis unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Daten erneut bewertet werden. Die Richtliniengeber hoffen, durch diese Vorgehensweise zur Versachlichung der in der Vergangenheit z. T. sehr emotional geführten Diskussion zur Blutspende von Personengruppen mit sexuellem Risikoverhalten beizutragen.

1 Allgemeines

Alle Ärzte 1 sind verpflichtet, den aktuellen Stand des Wissens und der Technik zu beachten, ihren Beruf nach ihrem Gewissen und den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben und sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu halten.

Diese Richtlinien setzen auch die einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen der Europäischen Union um. 2

1.1 Geltungsbereich der Richtlinien

Diese Richtlinien gelten für alle Ärzte, die mit

Soweit für die Durchführung bestimmter Leistungen andere Personen verantwortlich sind, gelten die Richtlinien auch für diese Personen.

Sie gelten nicht für forensische blutgruppenserologische Untersuchungen.

Gemäß § 28 Transfusionsgesetz (TFG) finden diese Richtlinien keine Anwendung auf die Entnahme einer geringfügigen Menge Blut zu diagnostischen Zwecken, auf homöopathische Eigenblutprodukte, autologes Blut zur Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten und auf die Entnahme einer geringfügigen Menge Eigenblut zur Herstellung von Produkten für die zahnärztliche Behandlung, sofern diese Produkte in der Zahnarztpraxis auf der Grundlage des von der Bundeszahnärztekammer festgestellten und in den "Zahnärztlichen Mitteilungen" veröffentlichten Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik hergestellt und angewendet werden.

1.2 Aufgaben der Richtlinien

Diese Richtlinien stellen gemäß §§ 12a und 18 TFG den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten fest. Sie sollen den Ärzten die notwendige Handlungsgrundlage geben und die erforderlichen Voraussetzungen beschreiben, um den Spender vor Schaden zu bewahren und die Anwendung von Blutprodukten einschließlich Eigenblut für den Empfänger so gefahrlos und wirksam wie möglich zu gestalten.

1.3 Inhalt der Richtlinien

Diesen Aufgaben entsprechend befassen sich die Richtlinien mit

Die für den Bereich der Transfusionsmedizin geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien sowie Leitlinien und Empfehlungen sind im Anhang aufgeführt.

1.4 Qualitätsmanagement (QM)/Qualitätssicherung (QS)

1.4.1 Ziele und Aufgaben

Sowohl Einrichtungen, in denen Blut und Blutbestandteile gewonnen werden (Spendeeinrichtungen), als auch Einrichtungen, in denen Blutprodukte angewendet werden (Einrichtungen der Krankenversorgung), müssen funktionierende Qualitätssicherungssysteme entsprechend Art und Umfang der durchgeführten Tätigkeiten betreiben, damit alle Produkte und Leistungen größtmögliche Sicherheit und Nutzen haben. Die Qualitätssicherungssysteme müssen die aktive Beteiligung der Leitung der Einrichtung und des Personals der betroffenen Bereiche vorsehen. Die Systeme der Qualitätssicherung gemäß diesen Richtlinien sind in das bestehende QM-System der Einrichtung zu integrieren.

QM ist Aufgabe der Leitung der jeweiligen Einrichtung, die mithilfe eines QM-Systems die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten festlegt, die erforderliche Qualitätssicherung inhaltlich definiert und geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung und Prüfung veranlasst. Die Voraussetzungen sind durch den Träger zu schaffen.

Jede Einrichtung legt die Ziele auf der Grundlage dieser Richtlinien fest.

Das Erreichen der Qualitätsziele auf der Grundlage dieser Richtlinien und deren Einhaltung muss durch regelmäßiges Überprüfen aller Abläufe, Leistungen und Produkte anhand von definierten Qualitätskriterien kontrolliert und mithilfe geeigneter Steuerungsmaßnahmen sichergestellt werden.

1.4.2 Qualitätssicherung bei der Gewinnung

Für Betriebe und Einrichtungen, die Blut und Blutbestandteile gewinnen, Blutprodukte herstellen, lagern und/oder abgeben, ist das Qualitätsmanagementsystem durch § 3 und § 31 der Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft (Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung - AMWHV) vorgeschrieben. Träger von Einrichtungen, in denen die Blutspenden entnommen werden, haben eine angemessene personelle, bauliche, räumliche und technische Ausstattung sicherzustellen.

Spendeeinrichtungen sind definiert durch die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen, Herstellung, Lagerung, Verarbeitung und Abgabe von Blutprodukten.

1.4.2.1 Spendeeinrichtung

Voraussetzung für die Qualifikation als leitende ärztliche Person ist neben den gesetzlich festgelegten Vorgaben die Facharztanerkennung für Transfusionsmedizin.

Die leitende ärztliche Person der Spendeeinrichtung in Krankenhäusern mit Spendeeinrichtung wird in der Regel als Transfusionsverantwortlicher bestellt.

1.4.2.2 Entnahmestellen

In jeder Entnahmestelle, auch wenn diese räumlich von der Spendeeinrichtung nach Abschnitt 1.4.2.1 getrennt ist (z.B. mobiles Entnahmeteam, Plasmazentrum), muss bei der Durchführung der Spendeentnahme ein Arzt anwesend sein.

1.4.2.3 inrichtungen zur präoperativen Gewinnung autologer Blutkomponenten

Als Qualifikation für den leitenden Arzt der Spendeeinrichtung gelten die unter Abschnitt 2.8.5 genannten Voraussetzungen.

1.4.3 Qualitätssicherung bei der Anwendung

Einrichtungen der Krankenversorgung im stationären und ambulanten Bereich, die Blutprodukte anwenden, sind durch § 15 TFG gesetzlich zur Einrichtung eines Systems der Qualitätssicherung verpflichtet. Qualitätssicherung umfasst die Gesamtheit der personellen, organisatorischen, technischen und normativen Maßnahmen, die geeignet sind, die Qualität der Versorgung der Patienten zu sichern, zu verbessern und gemäß dem medizinischwissenschaftlichen Kenntnisstand weiter zu entwickeln [s. insb. auch §§ 135a, 136 und 137 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V)]. Für eine Hämotherapie sind die notwendigen Qualitätsmerkmale für die erforderlichen Untersuchungen und die Anwendung von Blutprodukten zu definieren. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems sind die Qualifikationen und die Aufgaben der verantwortlichen Personen festzulegen. Gesetzlich vorgeschrieben für alle Einrichtungen, die Blutprodukte anwenden, ist die Bestellung eines Transfusionsverantwortlichen, der für die transfusionsmedizinischen Aufgaben verantwortlich und mit den dafür erforderlichen Kompetenzen ausgestattet ist, zusätzlich für jede Behandlungseinheit ein Transfusionsbeauftragter. Externer Sachverstand sollte - soweit notwendig - herangezogen werden. Für Einrichtungen mit Akutversorgung ist eine Kommission für transfusionsmedizinische Angelegenheiten ( Transfusionskommission) zu bilden. Einzelheiten der Qualitätssicherung finden sich in Kapitel 4.

1.4.3.1 Transfusionsverantwortlicher

Der Transfusionsverantwortliche ist ein Arzt und muss eine den Aufgaben entsprechende Qualifikation und Kompetenz besitzen. Er muss transfusionsmedizinisch qualifiziert sein und sollte über hämostaseologische Grundkenntnisse verfügen. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen sicherzustellen und eine einheitliche Organisation bei der Vorbereitung und Durchführung von hämotherapeutischen Maßnahmen zu gewährleisten sowie das Qualitätssicherungssystem fortzuentwickeln. Er sorgt für die qualitätsgesicherte Bereitstellung der Blutprodukte, ist konsiliarisch bei der Behandlung der Patienten mit Blutprodukten tätig und leitet ggf. die Transfusionskommission.

Der Transfusionsverantwortliche muss eine der folgenden Qualifikationen oder Voraussetzungen besitzen:

  1. Facharzt für Transfusionsmedizin
  2. Facharzt mit Zusatzbezeichnung "Bluttransfusionswesen"
  3. Facharzt mit theoretischer, von einer Ärztekammer anerkannten Fortbildung (16 Stunden, Kursteil a und B) und zweiwöchiger Hospitation in einer zur Weiterbildung für Transfusionsmedizin zugelassenen Einrichtung
  4. Werden in einer Einrichtung nur Plasmaderivate angewendet, sind für die Qualifikation als Transfusionsverantwortlicher 8 Stunden theoretische, von einer Ärztekammer anerkannte Fortbildung (Kursteil A) Voraussetzung. Eine Hospitation kann entfallen.
  5. Werden in einer Einrichtung nur Immunglobuline zur passiven Immunisierung (z.B. Tetanusprophylaxe, auch Rhesusprophylaxe) angewendet, genügt eine Qualifikation nach Abschnitt 1.4.3.6.
  6. Unter den in Abschnitt 1.6.2.1 beschriebenen besonderen Bedingungen ist eine Qualifikation als Facharzt mit einer von einer Ärztekammer anerkannten theoretischen Fortbildung (16 Stunden, Kursteil a und B) ausreichend.
  7. Die Tätigkeit des Transfusionsverantwortlichen kann, soweit die Voraussetzungen von a) bis d) nicht gegeben sind, durch Heranziehung externen, entsprechend qualifizierten Sachverstands (Qualifikation nach a) oder b)) entsprechend § 15 TFG gewährleistet werden. Die Zuständigkeit und Aufgaben müssen vertraglich festgelegt, Interessenkonflikte ausgeschlossen sein.

In Einrichtungen mit nur einem Arzt ist dieser verantwortlich. Er ist dann zugleich behandelnder, transfusionsverantwortlicher und transfusionsbeauftragter Arzt; es gelten die Qualifikationsvoraussetzungen für Transfusionsverantwortliche.

1.4.3.2 Transfusionsbeauftragter

Für jede Behandlungseinheit ist ein Arzt als Transfusionsbeauftragter zu bestellen, der in der Krankenversorgung tätig und transfusionsmedizinisch qualifiziert ist. Er muss über eine entsprechende Erfahrung und sollte über hämostaseologische Grundkenntnisse verfügen.

Die jeweilige Behandlungseinheit ist durch die Organisationsstruktur der Einrichtung der Krankenversorgung vorgegeben. Diese wird im Wesentlichen durch die Gebiets- bzw. Facharztkompetenz nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung geprägt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen ist es möglich, Einheiten mit einem Behandlungsgeschehen in verschiedenen verwandten Gebieten bzw. Facharztkompetenzen (z.B. operative Fächer) als eine Behandlungseinheit im Sinne dieser Richtlinien aufzufassen. Insbesondere Belegärzte können einer Behandlungseinheit zugeordnet werden.

Der Transfusionsbeauftragte stellt in Zusammenarbeit mit dem Transfusionsverantwortlichen bzw. der Transfusionskommission der Einrichtung die Durchführung der festgelegten Maßnahmen in der Abteilung sicher:

Er berät in Fragen der Indikation, Qualitätssicherung, Organisation und Dokumentation der Hämotherapie, sorgt für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Blutprodukten, regelt die Unterrichtung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 TFG und beteiligt sich an den Ermittlungen in Rückverfolgungsverfahren nach § 19 Abs. 2 TFG. Der Transfusionsbeauftragte muss eine der folgenden Qualifikationen oder Voraussetzungen besitzen:

  1. Facharzt für Transfusionsmedizin
  2. Facharzt mit Zusatzbezeichnung "Bluttransfusionswesen"
  3. Facharzt mit theoretischer, von einer Ärztekammer anerkannten Fortbildung (16 Stunden, Kursteil a und B)
  4. Werden in einer Einrichtung nur Plasmaderivate angewendet, sind für die Qualifikation als Transfusionsbeauftragter 8 Stunden theoretische, von einer Ärztekammer anerkannte Fortbildung (Kursteil A) Voraussetzung.
  5. Werden in einer Einrichtung nur Immunglobuline zur passiven Immunisierung (z.B. Tetanusprophylaxe, auch Rhesusprophylaxe) angewendet, genügt eine Qualifikation nach Abschnitt 1.4.3.6.

1.4.3.3 Leitung eines immunhämatologischen Laboratoriums und/oder Blutdepots

Der Leiter eines immunhämatologischen Laboratoriums und/oder eines Blutdepots muss eine der folgenden Qualifikationen oder Voraussetzungen erfüllen 3

  1. Facharzt für Transfusionsmedizin
  2. Facharzt für Laboratoriumsmedizin
  3. Facharzt mit Zusatzbezeichnung "Bluttransfusionswesen"
  4. Facharzt mit sechsmonatiger Tätigkeit in einer zur Weiterbildung für Transfusionsmedizin zugelassenen Einrichtung
  5. Für die Leitung eines Blutdepots ohne Anbindung an ein immunhämatologisches Laboratorium genügt die Qualifikation als Facharzt mit theoretischer, von einer Ärztekammer anerkannten Fortbildung (16 Stunden, Kursteil a und B) und zweiwöchiger Hospitation in einer zur Weiterbildung für Transfusionsmedizin zugelassenen Einrichtung 4
  6. In Ausnahmefällen ist die Heranziehung von externem Sachverstand (Qualifikation nach 1.4.3.1 a) oder b)) möglich. Die Zuständigkeiten und Aufgaben müssen vertraglich festgelegt sein.

1.4.3.4 Transfusionskommission

Der Transfusionskommission sollen der Transfusionsverantwortliche, Transfusionsbeauftragte sowie unter Berücksichtigung der Gegebenheiten ggf. der ärztliche Leiter der Spendeeinrichtung, der Krankenhausapotheker sowie die Krankenpflegeleitung, die Krankenhausleitung und die Leitung des medizinisch-technischen Dienstes angehören.

Aufgabe der Transfusionskommission ist die Erarbeitung von Vorgaben für die Sicherstellung der Einhaltung und Durchführung von Gesetzen, Verordnungen, Richt- und Leitlinien sowie Empfehlungen für die Qualitätssicherung. Sie soll den Krankenhausvorstand/die Klinikleitung bei der Etablierung und Fortentwicklung der Qualitätssicherung beraten, Vorschläge für entsprechende Dienstanweisungen erarbeiten und den organisatorischen Umgang mit Blut und Blutprodukten regeln. Die Transfusionskommission hat dafür zu sorgen, dass einrichtungs- und fachspezifische Regelungen zur Anwendung von Blut- und Blutprodukten auf dem Boden der Querschnitts-Leitlinien der Bundesärztekammer zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten in der jeweils gültigen Fassung und dieser Richtlinien erstellt werden. Weiterhin gehören auch die Erstellung von Verbrauchsstatistiken sowie die Fortbildung im ärztlichen und pflegerischen Bereich sowie für medizinisch-technische Assistenten auf dem Gebiet der Hämotherapie zu ihrem Aufgabenbereich. Eine Koordination mit der Arzneimittelkommission des Krankenhauses ist anzustreben.

1.4.3.5 Arbeitskreis für Hämotherapie

Regional können Arbeitskreise für Hämotherapie eingerichtet werden, die der regionalen Zusammenarbeit und dem regelmäßigen Informationsaustausch auf dem Gebiet der Transfusionsmedizin dienen.

1.4.3.6 Der transfundierende Arzt

Jeder hämotherapeutische Maßnahmen durchführende Arzt muss die dafür erforderlichen Kenntnisse und ausreichende Erfahrung besitzen. Die Indikationsstellung ist integraler Bestandteil des jeweiligen ärztlichen Behandlungsplans. Die Querschnitts-Leitlinien der Bundesärztekammer zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

1.4.4 Qualitätsmanagementhandbuch

Zur Beschreibung und zur Dokumentation des funktionierenden QM-Systems ist ein den Aufgaben entsprechendes Qualitätsmanagementhandbuch zu erstellen, das sowohl für klinische als auch transfusionsmedizinische und Einrichtungen der ambulanten Versorgung Qualitätsmerkmale und Qualitätssicherungsmaßnahmen zusammenfasst.

Das Qualitätsmanagementhandbuch muss für alle Mitarbeiter in dem für ihre Arbeit relevanten Umfang zugänglich sein. Die dort in Form von Standardarbeitsanweisungen oder Dienstanweisungen festgelegten organisatorischen Regelungen und Verfahren sind als Standard verbindlich. Das Handbuch ist neuen Erfordernissen, Entwicklungen und Änderungen anzupassen. Seine Funktionsfähigkeit ist durch regelmäßigen Soll-/Ist-Abgleich im Rahmen von Selbstinspektionen sicherzustellen. Dazu ist ein funktionsfähiges Selbstinspektionsprogramm schriftlich festzulegen.

Einzelheiten zur Erstellung des Qualitätsmanagementhandbuchs finden sich in Kapitel 4.

1.5 Übergangsvorschriften

Eine Funktion nach Abschnitt 1.4.3.1 (Transfusionsverantwortlicher), 1.4.3.2 (Transfusionsbeauftragter), 1.4.3.3 (Leitung immunhämatologisches Laboratorium oder Leitung Blutdepot) darf weiterhin ausüben,

  1. wer zum 07.07.1998 eine entsprechende Tätigkeit auf der Grundlage der Richtlinien von 1996 ausübte (vgl. § 33 TFG),
  2. wer auf Grundlage der Übergangsvorschriften der bisherigen Richtlinien eine entsprechende Funktion ausübte.

Bei Einrichtungen der Krankenversorgung mit mindestens einer Behandlungseinheit, aber mehreren tätigen Ärzten, wird diese Tätigkeit in der Regel durch eine schriftliche Bestellung durch die Einrichtung (z.B. Klinikdirektion) nachgewiesen werden können.

Bei Einrichtungen der Krankenversorgung mit nur einem Arzt (z.B. Arztpraxis) hat der Arzt auch ohne notwendige Bestellung die Funktion des Transfusionsverantwortlichen. Der Nachweis der Benennung als Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung entfällt.

1.6 Überwachung des Qualitätssicherungssystems der Anwendung von Blutprodukten 5

Der Ärzteschaft obliegt die Überwachung des Qualitätssicherungssystems der Anwendung von Blutprodukten.

Die Einzelheiten der Überwachung gemäß § 18 Abs. 1 TFG werden in diesen Richtlinien festgelegt.

Der Umfang der Überwachung des Qualitätssicherungssystems ist hierbei abhängig von der Art und Anzahl der in der Einrichtung angewendeten Präparate:

Auf die Vorschriften zur patienten- und produktbezogenen Dokumentation für alle Blutprodukte und gentechnisch hergestellten Plasmaproteine zur Behandlung von Hämostasestörungen wird hingewiesen (§ 14 Abs. 2 TFG).

1.6.1 Einrichtungen mit ausschließlicher Anwendung von Fibrinkleber und/oder Plasmaderivaten, die nicht zur Behandlung von Hämostasestörungen eingesetzt werden

Die geringe Komplexität der organisatorischen Verfahrensschritte bei der Anwendung dieser Plasmaderivate rechtfertigt keine Überwachung des Qualitätssicherungssystems der Einrichtung. Nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik ist eine Überwachung des Qualitätssicherungssystems auf die Anwendung von Blutkomponenten und/oder Plasmaderivaten für die Behandlung von Hämostasestörungen (außer Fibrinkleber) zu begrenzen.

1.6.2 Einrichtungen mit Anwendung von Blutkomponenten und/oder Plasmaderivaten für die Behandlung von Hämostasestörungen (außer Fibrinkleber)

Der Träger einer Einrichtung benennt im Benehmen 6 mit der zuständigen Ärztekammer einen ärztlichen Ansprechpartner zur Überwachung des Qualitätssicherungssystems ( Qualitätsbeauftragter), der nach Abschnitt 1.6.3 qualifiziert und in dieser Funktion gegenüber dem Träger weisungsunabhängig ist. Den Nachweis der Qualifikation gemäß Abschnitt 1.6.3 hat der Qualitätsbeauftragte gegenüber der Ärztekammer zu erbringen. Der Qualitätsbeauftragte darf nicht gleichzeitig Transfusionsverantwortlicher oder Transfusionsbeauftragter der Einrichtung sein.

Der Qualitätsbeauftragte hat die wesentlichen Bestandteile des Qualitätssicherungssystems der Einrichtung im Bereich der Anwendung von Blutprodukten zu überprüfen (detaillierte Ausführungen hierzu sind dem Anhang 7.1 zu entnehmen).

Die Aufgaben des Qualitätsbeauftragten können auch durch Heranziehung von externem, ärztlichem, entsprechend qualifiziertem Sachverstand gewährleistet werden. Die Zuständigkeit und Aufgaben müssen vertraglich festgelegt und Interessenkonflikte ausgeschlossen sein.

Der Qualitätsbeauftragte sendet jährlich bis zum 01. März einen Bericht über die Ergebnisse seiner Überprüfungen (nach Anhang 7.1) für den Zeitraum des jeweils vorausgegangenen Kalenderjahres zeitgleich an die zuständige Ärztekammer und den Träger der Einrichtung.

1.6.2.1 Einrichtungen, in denen besondere Voraussetzungen vorliegen

Auf die Benennung eines Qualitätsbeauftragten in einer Einrichtung der Krankenversorgung kann verzichtet werden, falls alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Der ärztliche Leiter der Einrichtung hat unter diesen Bedingungen zur Überwachung der Qualitätssicherung der Anwendung von Erythrozytenkonzentraten die folgenden Dokumente jährlich bis zum 01. März an die zuständige Ärztekammer zu senden:

  1. Nachweis der Qualifikationsvoraussetzungen nach Abschnitt 1.4.3.1 f.
  2. Von ihm selbst unterzeichnete Arbeitsanweisung zur Transfusion eines Erythrozytenkonzentrats, mit der Selbstverpflichtung, diese als Standard zu beachten.
  3. Einen Nachweis der Meldung des Verbrauchs von Blutprodukten (und Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen) gemäß § 21 TFG an das Paul-Ehrlich-Institut für das vorangegangene Kalenderjahr.

1.6.3 Qualifikationsvoraussetzungen für Qualitätsbeauftragte

Voraussetzung für die Tätigkeit als Qualitätsbeauftragter im Sinne dieser Richtlinien ist die Approbation als Arzt und eine mindestens dreijährige ärztliche Tätigkeit.

Der Qualitätsbeauftragte nach diesen Richtlinien muss des Weiteren eine der folgenden alternativen Qualifikationen besitzen:

  1. Erfüllung der Voraussetzung für die Zusatzbezeichnung "Ärztliches Qualitätsmanagement"
  2. 40 Stunden theoretische, von einer Ärztekammer anerkannte Fortbildung "Qualitätsbeauftragter Hämotherapie".

Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien, am 06.11.2005, als Qualitätsbeauftragter tätig war, darf diese Tätigkeit unter der Bedingung weiter ausüben, dass eine Qualifikation nach Satz 2 Buchstabe a) oder b) innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen wurde.

1.6.4 Aufgaben der Ärztekammern

Die zuständige Ärztekammer unterstützt den Qualitätsbeauftragten bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach diesen Richtlinien und kann die Durchführung externer Audits anbieten.

Werden der Ärztekammer Mängel bei der Anwendung von Blutkomponenten und/oder Plasmaderivaten zur Behandlung von Hämostasestörungen (außer Fibrinkleber) bekannt, wirkt sie gegenüber dem Träger der Einrichtung auf die 7 Beseitigung dieser Mängel hin. 7

1.7 Unterrichtungs- und Meldepflichten

Auf die Unterrichtungs- und Meldepflichten nach §§ 16, 21 und 22 TFG sowie §§ 63b, 63c AMG und § 31 AMWHV wird verwiesen. Die Einrichtung der Krankenversorgung hat die Unterrichtungspflichten zu unerwünschten Reaktionen und Nebenwirkungen nach § 16 TFG Abs. 2 (s. Tab. 1.7) sowie die Meldepflichten zum Verbrauch von Blutprodukten nach § 21 TFG zu beachten.

Blutspendeeinrichtungen als pharmazeutische Unternehmer haben die Meldepflichten nach §§ 63b und 63c AMG sowie nach §§ 21 und 22 TFG zu beachten.

Einzelheiten sind in einer Dienstanweisung zu regeln.

Tab. 1.7: Unterrichtungspflichten der Einrichtungen der Krankenversorgung nach § 16 TFG

Ereignis unverzüglich zu melden an:
- unerwünschte Ereignisse (auch Fehltransfusionen) - einrichtungsintern an im Qualitätssicherungssystem festgelegte Personen
- Verdacht auf unerwünschte Reaktionen/Nebenwirkungen - Pharmazeutischer Unternehmer

- Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft

Verdacht auf schwerwiegende unerwünschte Reaktionen/ schwerwiegende Nebenwirkungen - Pharmazeutischer Unternehmer

- Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft

- Paul-Ehrlich-Institut

2 Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen

2.1 Allgemeine Spenderauswahl

2.1.1 Blutspender

Blutspender erbringen freiwillig und unentgeltlich 8 eine wichtige Leistung für die Gemeinschaft. Die Sorge um das Wohl der Spender ist eine der vordringlichsten Aufgaben der Transfusionsmedizin.

Jeder Blutspender muss sich nach ärztlicher Beurteilung in einem gesundheitlichen Zustand befinden, der eine Blutspende ohne Bedenken zulässt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den Gesundheitsschutz des Spenders als auch für die Herstellung von möglichst risikoarmen Blutkomponenten und Plasmaderivaten.

Gerichtete Spenden sind Fremdblutspenden, sie sollten nur in begründeten Ausnahmefällen entnommen werden. Es gelten die Vorschriften dieses Kapitels.

2.1.2 Aufklärung und Einwilligung

Vor der ersten Blutspende ist der Spendewillige über Wesen, Bedeutung und Durchführung dieses Eingriffs und dessen mögliche Nebenwirkungen bei ihm selbst sowie über Risiken für den Empfänger sachkundig und in einer für ihn verständlichen Form aufzuklären. Aufklärung und Einwilligung zur Spende sind von den Spendewilligen schriftlich zu bestätigen. Mit der Einwilligung muss eine Erklärung verbunden sein, dass die entnehmende Einrichtung über die Spende verfügen kann. Falls die Spende für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden soll, muss eine entsprechende Zustimmung eingeholt werden.

Die Aufklärung muss die mit der Spende verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personengebundener Daten einschließen. Die Einwilligung hierzu sollte insbesondere bei der Ersterhebung von Daten auf einem separaten Formular erfolgen.

Der Spender muss die Möglichkeit erhalten, die Blutspendeeinrichtung in einem vertraulichen Rücktrittsverfahren (vertraulicher Selbstausschluss) zu bitten, die Spende nicht zu verwenden. Die Spende darf nur dann freigegeben werden, wenn der Spender deren Verwendbarkeit im vertraulichen Selbstausschluss bestätigt hat.

Die Aufklärung muss insbesondere folgende Inhalte umfassen:

2.1.3 Informationen und Erklärungen von Seiten des Spenders: Spendererfassung und Einwilligung

Anlässlich jeder Spende bzw. jeder spendebezogenen Untersuchung ist die Identität des Spenders festzustellen (z.B. gültiges amtliches Personaldokument mit Lichtbild, Spenderpass, Unterschriftenvergleich). Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Blutgruppe (falls vorliegend) des Spenders sind zu erfassen. Alle Spenderdaten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und den Bestimmungen des Datenschutzes.

Mittels eines Fragebogens und einer persönlichen Befragung sind Gesundheitszustand und relevante Vorerkrankungen zu ermitteln, die zur Identifizierung und zum Ausschluss von Personen beitragen können, deren Spende mit einem Gesundheitsrisiko für sie selbst oder mit dem Risiko einer Krankheitsübertragung für andere verbunden sein könnte.

Der Spender unterschreibt auf dem Spenderfragebogen (gegengezeichnet von dem Arzt, der für die Erhebung der Anamnese verantwortlich ist) und bestätigt, dass er

2.1.4 Untersuchung zur Eignung als Spender und zur Feststellung der Spendetauglichkeit

2.1.4.1 Untersuchung zur Eignung als Spender

Vor Aufnahme der Spendetätigkeit ist die Eignung als Spender durch eine Anamnese (s. Abschn. 2.1.5) und eine gerichtete körperliche Untersuchung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik durch einen Arzt festzustellen. Bei präparativen Hämapheresen sind zusätzliche Laboratoriumsuntersuchungen nach Tabelle 2.1.4.1 durchzuführen. Für einzelne Apheresetechniken sind darüber hinaus besondere Voraussetzungen zu berücksichtigen (s. Abschn. 2.6.4).

Tab. 2.1.4.1: Untersuchung zur Eignung als Spender (präparative Hämapheresen)

Eignungsuntersuchung
Parameter Anforderungen
Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, MCV normal
Gesamteiweiß (nur für Plasmapherese) ≥ 60 g/l (Serum)*
IgG (nur für Plasmapherese) ≥ 6,0 g/l (Serum)*
*) Die Gesamteiweiß- und IgG-Bestimmung bei Plasmapheresespendern kann anlässlich der ersten Plasmapheresespende durchgeführt werden, maximal jedoch innerhalb von 4 Wochen vor der ersten Plasmapherese. Bei der Wird die Bestimmung von Gesamteiweiß oder IgG aus Citratplasma durchgeführt, so sind Referenz- und Akzeptanzbereiche auf der Grundlage eigener Bestimmungen im Vergleich zu den Serumwerten zu definieren. Die Bestimmungsmethode ist bezogen auf das verwendete Entnahmeverfahren zu validieren.

2.1.4.2 Untersuchung zur Tauglichkeit als Spender

Vor jeder Spendeentnahme ist unter der Verantwortung eines Arztes die Spendetauglichkeit durch Anamnese (s. Abschn. 2.1.5), durch eine orientierende körperliche Untersuchung und durch Laboratoriumsuntersuchungen zu prüfen (s. Tab. 2.1.4.2), unter Berücksichtigung von Besonderheiten für einzelne Apheresetechniken (s. Abschn. 2.6.4). Die Spendetauglichkeit ist durch einen Arzt festzustellen. Aufgrund dieser ärztlichen Beurteilung wird festgelegt, ob der Spender zur Blutspende zugelassen werden kann oder vorübergehend zurückgestellt oder ausgeschlossen werden muss.

Tab. 2.1.4.2: Untersuchung zur Tauglichkeit als Spender

Prüfung der Spendetauglichkeit
Kriterium Anforderungen
Hämoglobin oder Hämatokrit im Spenderblut Frauen: Hb ≥ 125 g/l (7,75 mmol/l) oder Hkt ≥ 0,38 l/l
Männer: Hb ≥ 135 g/l (8,37 mmol/l) oder Hkt ≥ 0,40 l/l
Alter 18 - 68 Jahre, Zulassung von älteren Spendern oder Erstspendern über 60 Jahre nach individueller ärztlicher Entscheidung möglich
Körpergewicht mindestens 50 kg
Blutdruck systolisch: 100 - 180 mm Hg
diastolisch: unter 100 mm Hg
Puls unauffällig, Frequenz 50 - 110/min; Spendewillige, die intensiv Sport betreiben und einen Puls von weniger als 50/min haben, können zugelassen werden
Temperaturmessung kein Fieber
Gesamteindruck keine erkennbaren Krankheitszeichen
Haut an der Punktionsstelle frei von Läsionen

2.1.5 Anamnese

Vor jeder Spende ist eine Anamnese durchzuführen, die geeignet ist, Personen als Spender auszuschließen, deren Spende ein Risiko für sie selbst oder ein Risiko der Übertragung von Krankheiten auf andere beinhalten könnte (vgl. Abschn. 2.2).

2.2 Ausschluss von der Blutspende

Vor jeder Spende ist zu prüfen, ob eines der nachfolgenden Ausschlusskriterien vorliegt. 9

2.2.1 Kriterien für einen Dauerausschluss

2.2.2 Zeitlich begrenzte Rückstellungskriterien

2.2.2.1 Infektionen

2.2.2.2 Exposition mit dem Risiko, eine übertragbare Infektion zu erwerben

2.2.2.3 Impfungen

Keine Rückstellung ist erforderlich nach Applikation von Tot- bzw. Toxoidimpfstoffen oder gentechnisch hergestellten Impfstoffen (z.B. Poliomyelitis inaktiviert, Typhus inaktiviert, Diphtherie, Influenza, Cholera inaktiviert, Tetanus, FSME, Hepatitis A), sofern der Spender ohne klinische Symptome und bei Wohlbefinden ist.

2.2.2.4 Rückstellung wegen besonderer epidemiologischer Situationen

2.2.2.5 Sonstige Rückstellgründe

2.2.3 Ausnahmen von den Spenderauswahlkriterien

Bei Eigenblutentnahmen kann nach Entscheidung eines Arztes von Voraussetzungen zur Spende (s. Abschn. 2.1.4) und von Ausschluss- und Rückstellungskriterien (s. Abschn. 2.2.1 und 2.2.2) abgewichen werden (vgl. Abschn. 2.8.1.1 und 2.8.1.2).

Ausnahmen von den Ausschluss- und Rückstellungsgründen (s. Abschn. 2.2.1 und 2.2.2) können ferner zulässig sein, um Blut- und Plasmaspenden mit besonderen Bestandteilen zu gewinnen. Diese Spenden sind gesondert zu dokumentieren, wobei nicht berücksichtigte Ausschluss- oder Rückstellungsgründe anzugeben sind. Die Entnahmebehältnisse sind vor der Abnahme mit dem Hinweis "Nicht zur Transfusion geeignet" zu versehen. Die Abnahme derartiger Blut- und Plasmaspenden ist vor Beginn dieser Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Ausnahmen der Spenderauswahlkriterien für präparative Plasmapheresen sind in Abschnitt 2.6.4.1 dargelegt.

2.3 Blutentnahme

2.3.1 Durchführung

Die Blutentnahme wird durch einen Arzt oder unter der Verantwortung eines Arztes vorgenommen und ist entsprechend zu dokumentieren.

Für die Venenpunktion ist eine gesunde, wirksam desinfizierbare Hautstelle auszuwählen. Die Punktionsstelle ist so vorzubereiten, dass einer Kontamination des entnommenen Blutes weitestgehend vorgebeugt wird. Eine geeignete Methode ist, zunächst mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel entsprechend der Liste des Verbunds für angewandte Hygiene (VAH) und einem sterilisierten Tupfer gründlich zu reinigen. Danach wird das gleiche Desinfektionsmittel erneut aufgetragen. Die erforderliche Gesamteinwirkungszeit richtet sich nach den Angaben des Herstellers. Nach der Hautdesinfektion darf die Punktionsstelle nicht mehr palpiert werden.

Für eine ausreichende Händedesinfektion des Personals ist Sorge zu tragen.

Zur Verminderung der Anzahl bakterieller Kontaminationen ist ein "predonation sampling" (Abtrennung von mindestens 15 ml des initialen Blutvolumens von der Spende) durchzuführen. Um den Verlust von Spenderblut zu vermeiden, kann das abgetrennte Volumen für die notwendige Spenderdiagnostik verwendet werden.

2.3.2 Verhalten nach der Blutspende

Nach der Blutspende ist dem Spender eine angemessene Ruhemöglichkeit unter Aufsicht anzubieten. Er ist darauf hinzuweisen, dass er frühestens 30 Minuten nach der Spende am Straßenverkehr teilnehmen kann. Für bestimmte Berufe oder Betätigungen mit erhöhtem Risiko (z.B. im Rahmen der Personenbeförderung) können längere Wartezeiten erforderlich sein.

2.3.3 Spenderreaktionen

Ärzte und nachgeordnetes Personal sind auf die Möglichkeit von Spenderreaktionen hinzuweisen und über deren Vermeidung, Prodromi, Symptome, Diagnose, Verlauf und Behandlung zu unterrichten. Anweisungen für Notfallmaßnahmen, entsprechendes Gerät, Material und Medikamente sind vorzuhalten und die Mitarbeiter in deren Gebrauch zu unterweisen. Fehlpunktionen und Nebenreaktionen, Behandlungsmaßnahmen und ihre abschließende Beurteilung sind zu dokumentieren.

2.3.4 Dokumentation

Jede Spendeentnahme und die damit verbundenen Maßnahmen sind für die im Transfusionsgesetz geregelten Zwecke, für Zwecke der ärztlichen Behandlung der spendenden Person und für Zwecke der Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz zu protokollieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren (§ 11 TFG).

2.4 Laboruntersuchungen vor Freigabe der Spende

2.4.1 Laboruntersuchungen vor Freigabe der Spende

Spenden, die nicht den Anforderungen der Tabelle 2.4.1 entsprechen bzw. die daraus hergestellten Blutprodukte sind zu entsorgen, sofern sie nicht für wissenschaftliche Zwecke und/oder für Zwecke der Qualitätskontrolle verwendet werden (Besonderheiten bei autologen Blutprodukten s. Abschn. 2.8.1.3). Eine Abgabe an andere zu diesen Zwecken ist zulässig. Die Person, an die eine Spende oder ein Blutprodukt mit von der Tabelle 2.4.1 abweichenden Befunden abgegeben wird, muss Arzt, Naturwissenschaftler oder Apotheker sein oder ggf. über eine Umgangsgenehmigung für infektiöses Material verfügen (auf §§ 44 und 45 Infektionsschutzgesetz wird hingewiesen). Der Verbleib aller solcher Spenden/Blutprodukte ist zu dokumentieren.

Tab. 2.4.1: Laboruntersuchungen vor Freigabe der Spende

Parameter Anforderungen
Blutgruppenbestimmung: AB0, Rhesusformel bestimmt *
Anti-HIV-1/-2-Antikörper negativ
Anti-HCV-Antikörper negativ
HBs-Antigen negativ
Anti-HBc negativ **
HCV-Genom (NAT) negativ
HIV- 1-Genom (NAT) negativ
Antikörper gegen Treponema pallidum negativ
Antikörpersuchtest *** keine klinisch relevanten Antikörper nachweisbar
*) Details siehe Abschnitt 2.4.2

**) Eine Blutspende kann trotz wiederholt reaktiver Anti-HBc-Ergebnisse zur Herstellung von Blutkomponenten verwendet werden, wenn eine weitere Testung auf Antikörper gegen Hepatitis-B-Surface-Antigen (Anti-HBs-Antikörper) einen Titer von ≥ 100 IU/L ergibt und eine Testung auf HBV-Genome mittels NAT (Mindestsensitivität 12 IU/ml) ein negatives Ergebnis erbringt. Bei der Herstellung von Blutkomponenten aus Folgespenden eines Spenders, der auf diese Weise trotz wiederholt reaktiver Anti-HBc-Testung zur Spende zugelassen wurde, ist lediglich alle zwei Jahre eine Testung auf Anti-HBs durchzuführen. Wenn sich hierbei ein Titer < 100 IU/L ergibt, dürfen Spenden dieses Spenders nicht weiter zur Herstellung von Blutkomponenten verwendet werden. Tritt bei einem bekannt anti-HBc negativem Spender eine Serokonversion oder frische Hepatitis auf, so ist der Spender mindestens nach Abschnitt 2.2.1 dieser Richtlinie 5 Jahre von der Spende zurückzustellen. (Bekanntmachung des Paul-Ehrlich-Instituts vom 08.05.2006 über die Zulassung von Arzneimitteln, Abwehr von Arzneimittelrisiken "Testung auf Antikörper gegen Hepatitis-B-Core-Antigen (Anti-HBc) im Blutspendewesen" (BAnz. 13.06.2006, Nr. 109, Seite 4370 f.), in der auf das Votum 31 des AK Blut Bezug genommen wird.)

***) Bei Blutspendern ist der Antikörpersuchtest bei der Eignungsuntersuchung und danach mindestens alle zwei Jahre sowie nach Schwangerschaften und Bluttransfusionen durchzuführen.

2.4.2 Blutgruppenserologische Untersuchungen bei Blutspendern

Bei Erst- und Zweitspendern muss die Blutgruppe vollständig bestimmt werden (AB0-Blutgruppenmerkmale, Serumeigenschaften, Rh-Formel [C, c, D, E, e], K-Merkmal). Bei Erstspendern ist eine zusätzliche Bestimmung der AB- und D-Merkmale aus einer weiteren Probe durchzuführen (z.B. Inhaltskontrolle aus dem Segment), bevor die erste geleistete Spende freigegeben wird. Bei Mehrfachspendern, bei denen die Blutgruppenformel zuverlässig dokumentiert ist, genügt die Kontrolle der AB- und D-Merkmale, vorausgesetzt, dass die erhobenen Befunde mit den Befunden der Erst- und Zweitspende übereinstimmen; bei Plasmaspendern kann auf die Kontrolle des Merkmals D verzichtet werden.

Das Rh-Merkmal D tritt in unterschiedlichen Ausprägungsformen auf (s. Abschn. 4.2.5.5).

Die Untersuchung des Rh-Merkmals D erfolgt mit mindestens 2 verschiedenen Testreagenzien. Bei Blutspendern muss auch jedes schwach oder nur partiell ausgeprägte Rhesus-Antigen D zuverlässig erfasst werden. Dies kann beispielsweise durch Einsatz geeigneter polyklonaler oder oligoklonaler Reagenzien gegen das Rh-D-Merkmal im indirekten Antihumanglobulintest (AHG-Test) oder eine geeignete Rh-D-PCR erreicht werden. Um Fehlbestimmungen zu vermeiden, sind regelmäßig positive und negative Kontrollen mit D-positiven und D-negativen Testerythrozyten, sowie jeweils Eigenkontrollen (Prüfung auf Autoagglutination) mitzuführen. Blutspender, die ein schwach oder partiell ausgeprägtes Rh-Antigen D besitzen, werden als Rh positiv (z.B. weak D-positiv) deklariert. Bei negativem Ergebnis aller Testansätze gelten Blutspender als Rh (D) negativ. Bei übereinstimmend positivem Ergebnis und bei diskrepantem oder schwach positivem Ergebnis gilt der Blutspender als Rh (D) positiv.

2.4.3 Nachuntersuchungsproben

Für die Rückverfolgungsverfahren sind die Hersteller von Blutkomponenten (außer Eigenblut) verpflichtet, ein Jahr über die Laufzeit der Präparate hinaus Plasma-/Serumproben für die Nachuntersuchung der Spender auf Infektionsmarker in ausreichender Menge und unter geeigneten Lagerbedingungen aufzubewahren. Hinweise hierzu geben Voten des Arbeitskreises Blut 12.

2.5 Vollblutspende

Die Eignung zur Spende und die Spendetauglichkeit wird entsprechend den Abschnitten 2.1.4.1 und 2.1.4.2 ermittelt.

Die einzelne Spende soll ein Volumen von 500 ml Vollblut (zuzüglich Untersuchungsproben) nicht überschreiten. Der Zeitraum zwischen zwei Blutspenden soll im Regelfall 12 Wochen, mindestens aber 8 Wochen (Tag der Blutspende plus 55 Tage) betragen. Die innerhalb von 12 Monaten entnommene Blutmenge darf 2.000 ml bei Frauen und 3.000 ml bei Männern nicht überschreiten.

Bei mehrfachen Blutspenden pro Jahr ist insbesondere bei Frauen die Entwicklung eines Eisenmangels zu beachten, der eine prophylaktische Eisengabe erforderlich machen kann.

2.6 Präparative Hämapherese

2.6.1 Definition

Die präparative Hämapherese ermöglicht die Auftrennung von Blut in verschiedene Bestandteile unmittelbar am Spender; die nicht benötigten Blutbestandteile werden dem Spender sofort wieder zugeführt. Die präparative Hämapherese unterscheidet sich von der Vollblutspende durch die Anwendung von Zellseparatoren mit extrakorporalem Kreislauf. Mithilfe verschiedener Separationsverfahren können einzelne Blutbestandteile (z.B. Plasma, Thrombozyten, Erythrozyten, Granulozyten, Lymphozyten bzw. periphere Stammzellen) mit unterschiedlicher Selektivität gewonnen werden.

2.6.2 Besondere Voraussetzungen für Hämapheresen

Das an der Hämapherese beteiligte Personal muss zusätzlich zu ausreichenden Kenntnissen in Notfallmaßnahmen (s. Abschn. 2.3.3) eine ausreichende Erfahrung mit extrakorporalen Systemen besitzen. Insbesondere muss das Personal am Zellseparator des verwendeten Typs ausführlich eingewiesen werden und in der Lage sein, alle Störungen rasch zu erkennen und diese entsprechend seinem Aufgaben- bzw. Verantwortungsbereich zu beheben.

Zellseparatoren müssen den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes ( MPG) entsprechen. Sie dürfen nur mit Einmalsystemen bestückt und gemäß der Medizinproduktebetreiberverordnung ( MPBetreibV) gehandhabt werden.

Die Vorbereitung der Geräte muss schriftlich dokumentiert werden, die Sicherheitsprüfung ist von einer sachkundigen Person anhand einer Prüfliste zu bestätigen.

Die sachgerechte Bedienung und Überwachung des eingesetzten Apheresesystems und die Betreuung des Spenders während der Hämapherese sind sicherzustellen. Über Vorbereitung, Sicherheitsprüfung und Ablauf der Hämapherese ist ein Protokoll anzufertigen.

Die Spenderaufklärung (s. Abschn. 2.1.2) muss die Besonderheiten der Hämapherese einschließen.

2.6.3 Häufigkeit und Menge der Hämapheresespenden

Das maximale Entnahmevolumen pro Erythrozytapherese beträgt 500 ml Erythrozyten (zuzüglich Untersuchungsproben). Das maximale Bruttoentnahmevolumen pro Thrombozytapherese oder Multikomponentenspende beträgt 750 ml (einschließlich Antikoagulans, zuzüglich Untersuchungsproben). Pro Plasmapherese können bis zu einem Körpergewicht von 60 kg maximal 650 ml, bis zu einem Körpergewicht von 80 kg maximal 750 ml und bei einem Körpergewicht von mehr als 80 kg maximal 850 ml entnommen werden (jeweils einschließlich Antikoagulans, zuzüglich Untersuchungsproben).

Bei allen Arten der Hämapheresespende sind die Erythrozytenverluste der Spender zu ermitteln und durch geeignete Maßnahmen so zu begrenzen, dass die für die Vollblutspende erlaubten jährlichen Erythrozytenverluste in keinem Fall überschritten werden.

Alternierende Spendearten sind zulässig:

2.6.4 Besonderheiten der Spenderuntersuchungen bei einzelnen Apheresetechniken

2.6.4.1 Präparative Plasmapherese

Die Spendereignung ist anlässlich der ersten sowie anlässlich jeder 15. Plasmapheresespende, jedoch mindestens im Abstand von 2 Jahren zu überprüfen.

Die Spendetauglichkeit wird entsprechend Abschnitt 2.1.4.2 ermittelt. Zusätzlich sind mindestens jeder 5. Spende das Gesamteiweiß sowie die IgG-Konzentration zu bestimmen. Die IgG-Konzentration im Serum muss ≥ 6,0 g/l betragen, die Gesamteiweißkonzentration im Serum ≥ 60 g/l.

Die Hb-Bestimmung ist vor bzw. innerhalb von 15 Minuten nach Beginn der Plasmapherese durchzuführen. Wird nach Beginn der Plasmapherese ein vermindeter Hb- oder Hkt-Wert festgestellt, entscheidet der Arzt im Interesse der Spendersicherheit über Fortführung oder Abbruch der Spende. Vor Beginn der nächsten Plasmapherese muss durch Bestimmung des aktuellen Hb- oder Hkt-Wertes die Spendetauglichkeit festgestellt werden.

Frauen, die als Kontrazeptivum ein niedrig dosiertes Gestagenmonopräparat (sog. Minipille) einnehmen, sind vor einer Apheresespende darüber zu informieren, dass die kontrazeptive Wirkung beeinträchtigt sein kann, wenn zwischen der Einnahme und dem Beginn der Plasmapherese weniger als 3 Stunden vergangen sind. ist zu erfragen, ob zwischen der Einnahme und dem Beginn der Plasmapherese mindestens 3 Stunden vergangen sind.

Bei Spenden ausschließlich von Plasma zur Fraktionierung gelten die Anforderungen der Monografie "Plasma humanum ad separationem" der Ph. Eur. Damit können folgende Untersuchungen entfallen bzw. Auswahlkriterien unberücksichtigt bleiben:

Für die Gewinnung von Plasma zur Herstellung einer Reihe von spezifischen Immunglobulinen, wie z.B. Anti-D-Immunglobulin, Anti-TetanusImmunglobulin, Anti-FSME-Immunglobulin, Anti-Hepatitis-B-Immunglobulin und Anti-Tollwut-Immunglobulin, wird auf die aktuelle Fassung der "Richtlinien für die Herstellung von Plasma für besondere Zwecke (Hyperimmunplasma)" des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer und des Paul-Ehrlich-Instituts verwiesen.

2.6.4.2 Präparative Thrombozytapherese

Die Spendereignung ist anlässlich der ersten sowie jeder 10. Thrombozytapheresespende, jedoch mindestens im Abstand von 2 Jahren zu überprüfen.

Als zusätzlicher Parameter zur Prüfung der Spendetauglichkeit (s. Tab. 2.1.4.2) ist anlässlich jeder Thrombozytapherese die Thrombozytenzahl des Spenders zu bestimmen, sie muss ≥ 150.000/µl betragen. Die Bestimmung der Thrombozytenzahl und des Hb ist vor bzw. innerhalb von 15 Minuten nach Beginn der Thrombozytapherese durchzuführen.

Das Aphereseverfahren muss so gewählt werden, dass nach der Thrombozytapherese die Thrombozytkonzentration des Spenders nicht unter 100.000/µl liegt. Bei der Spenderauswahl ist anhand der Anamnese besonders darauf zu achten, dass die Thrombozyten des Spenders nicht durch Medikamente in ihrer Funktion beeinträchtigt sind.

2.6.4.3 Präparative Granulozytapherese

Die Spenderaufklärung (s. Abschn. 2.1.2) muss die Besonderheiten der Granulozytapheresespende einschließen, besonders im Hinblick auf die Anwendung von Zytokinen und/oder Steroiden, aber auch auf die Anwendung von Sedimentationsbeschleunigern.

Vor Granulozytapheresen sollte die Eignungsuntersuchung (s. Tab. 2.1.4.1) nicht länger als 1 Woche zurückliegen.

Bei Anwendung von Zytokinen, Steroiden und Sedimentationsbeschleunigern sind zum Spenderschutz die Voraussetzungen nach § 9 TFG einzuhalten. Beim Einsatz von Steroiden sollte vor Mobilisierung eine Blutzuckerbestimmung durchgeführt werden. Eine Langzeitbeobachtung der Spender muss gewährleistet sein. Vor Mobilisierung soll die Leukozytenzahl nicht unter 3.000/µl und nicht über 13.000/µl liegen. Nach der Mobilisierung sollte die Leukozytenzahl 70.000/µl nicht überschreiten.

2.6.4.4 Präparative Erythrozytapherese

Die Spendereignung ist anlässlich der ersten sowie jeder 10. Erythrozytapheresespende, jedoch mindestens im Abstand von 2 Jahren zu überprüfen.

Bei Doppelerythrozytapheresen müssen abweichend von den in Tabelle 2.1.4.2 aufgeführten Untersuchungen zur Prüfung der Spendetauglichkeit das Hämoglobin des Spenders ≥ 140 g/l (8,68 mmol/l) sowie das Körpergewicht > 70 kg betragen.

Die Spenderaufklärung (s. Abschn. 2.1.2) muss die Besonderheiten der Erythrozytapherese einschließen, besonders bei gleichzeitiger Entnahme von 2 Erythrozytenkonzentraten die Möglichkeit der Entwicklung eines Eisenmangels.

2.6.4.5 Präparative Multikomponenten - Apheresespenden

Die Spendereignung ist anlässlich der ersten sowie jeder 10. Multikomponentenapheresespende, jedoch mindestens im Abstand von 2 Jahren zu überprüfen.

Die Spendetauglichkeit wird entsprechend Abschnitt 2.1.4.2 ermittelt.

Mit der Weiterentwicklung der Apheresetechniken werden auch Mehrfachspenden von verschiedenen Kombinationen von Blutbestandteilen möglich. Die Spenderaufklärung (s. Abschn. 2.1.2) muss die Besonderheiten der Multikomponentenapheresespende einschließen, besonders die Unterschiede in der Durchführung und in den pro Spende entnommenen Mengen im Vergleich zu den jeweiligen Einzelkomponentenspenden. Bei der Durchführung und Überwachung der Multikomponentenapheresespende ist besonderes Augenmerk auf die Vermeidung einer übermäßigen Belastung und nachteiliger Folgen für die Spender zu richten.

2.6.4.6 Präparative Apherese von allogenen Blutstammzellen

2.6.4.6.1 Definition

Als Blutstammzellapherese wird die gerichtete Entnahme von hämatopoetischen Vorläuferzellen aus der Zirkulation des Spenders mittels eines Zellseparators bezeichnet. Dabei wird von einem geeigneten Spender mit einer oder mehreren Stammzellapheresen mindestens die Menge an Blutstammzellen entnommen, die bei einer allogenen Transplantation eines bestimmten Patienten eine rasche Rekonstitution der Hämatopoese erwarten lässt.

Die Gewinnung und Herstellung von allogenen Blutstammzellen ist Arzneimittelherstellung. Sie unterliegt den Vorschriften des AMG und des TFG. Die "Richtlinien zur Transplantation peripherer Blutstammzellen" des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer und des Paul-Ehrlich-Instituts [Dtsch Ärztebl (1997), 94, A-1584 - 1592] sind zu beachten.

2.6.4.6.2 Spenderuntersuchung und -auswahl

Der Spender ist dem für die Zytapherese zuständigen Arzt rechtzeitig vor Beginn der Konditionierung des Patienten (z.B. Ganzkörperbestrahlung) vorzustellen. Die Eignung als Spender muss von einem Arzt festgestellt werden, der unabhängig von der Transplantationseinheit tätig ist. Neben den Kriterien der Spendereignung nach Abschnitt 2.1.4 sind die Voraussetzungen zur Stammzellmobilisation zu gewährleisten.

Aufgrund ärztlicher Entscheidung kann nach individueller Risikoabwägung von einzelnen Voraussetzungen der Spendereignung abgewichen werden. Die Abweichungen sind schriftlich zu begründen und zu dokumentieren.

2.6.4.6.3 Spenderaufklärung

Es gelten die Ausführungen zu Abschnitt 2.1.2. Dabei ist der Spender insbesondere über die Problematik der medikamentösen Stammzellmobilisierung und die Entnahme ausführlich und schriftlich aufzuklären und die Einwilligung hierzu zu dokumentieren.

2.6.4.6.4 Häufigkeit und Menge der Stammzellapheresen

Das bei der Stammzellapherese prozessierte Blutvolumen sollte das Vierfache des Spenderblutvolumens nicht überschreiten. Die Separationsdauer für ein Verfahren sollte nicht mehr als 5 Stunden betragen. Pro Tag sollte das Entnahmevolumen 15 % des Körperblutvolumens nicht übersteigen. Das insgesamt entnommene Volumen sollte auch bei mehrfachen Apheresen maximal 30 % des Körperblutvolumens betragen. Innerhalb des Entnahmezyklus sind höchstens 4 Separationen zulässig. Bei Entlassung nach Apherese sollte die Thrombozytenzahl des Spenders nicht unter 80.000/µl liegen. Bei der Abschätzung der zu entnehmenden Menge ist zu berücksichtigen, dass bei einer allogenen Transplantation nach dem derzeitigen Wissensstand eine Mindestdosis von 4 x 106 CD34- positiven Zellen/kg Körpergewicht des Empfängers übertragen werden sollte.

2.6.4.6.5 Dokumentation

Über jede Apherese sowie über anschließende Präparationen (z.B. Thrombozytenabtrennung, Selektion von Blutstammzellen etc.) ist ein Protokoll zu fertigen, das die Angaben über das Verfahren sowie Art, Menge und Chargenbezeichnung der verwendeten Materialien und ggf. die Ergebnisse der Qualitätskontrollen enthält.

2.6.4.6.6 Kennzeichnung

Ein Warnhinweis: "Menschliche Zellen für die Transplantation. Nicht bestrahlen! Unverzüglich weitergeben!" ist in die Kennzeichnung aufzunehmen.

2.7 Stammzellen aus Nabelschnur-/Plazentarestblut

Bei der Herstellung von allogenen Stammzellen aus Nabelschnur/Plazentarestblut gelten für die Schwangeren/Mütter die Kriterien unter 2.2 zum Ausschluss von der Blutspende sowie die Laboruntersuchungen vor Freigabe der Spende unter 2.4.1. Darüber hinaus gelten die Anforderungen der "Richtlinien zur Transplantation von Nabelschnurblut (CB = Cord Blood)" bzw. die Anforderungen an die Zulassung.

Für die Organisation, Herstellung und Lagerung von autologen Stammzellen aus Nabelschnur-/Plazentarestblut gelten grundsätzlich die genannten Vorschriften für allogene Produkte.

2.8 Eigenblutentnahme

Bei der autologen Hämotherapie werden dem Patienten eigenes Blut bzw. Blutkomponenten, welche für einen geplanten medizinischen Eingriff präoperativ entnommen oder perioperativ gesammelt wurden, retransfundiert. Für geplante Eingriffe kommen überwiegend präoperative bzw. perioperative Verfahren in Betracht, im Rahmen von Notfallbehandlungen ist vorwiegend die intra- bzw. postoperative Herstellung angezeigt.

Für die Organisation sowie Herstellung, Lagerung und Transfusion von Blutkomponenten, die aus präoperativen Eigenblutentnahmen gewonnen wurden, gelten grundsätzlich die in diesen Richtlinien niedergelegten Vorschriften über Fremdblutprodukte. Abweichungen von diesen Vorschriften ergeben sich durch patientenspezifische Besonderheiten und sich daraus ableitende Eigenheiten dieser Blutprodukte. Da jede autologe Hämotherapie Bestandteil der medizinischen Behandlung ist, bedarf sie der ärztlichen Indikation.

Folgende Verfahren sind beschrieben:

2.8.1 Präoperative Entnahme von Eigenblut oder Eigenblutbestand- teilen

Vollblut bzw. Blutbestandteile werden vor einer Operation entnommen und nach Lagerung bei Bedarf retransfundiert.

Rechtzeitig vor planbaren Eingriffen ist vom behandelnden Arzt zu prüfen, ob bei einem regelhaften Operationsverlauf eine Transfusion ernsthaft in Betracht kommt (Transfusionswahrscheinlichkeit von mindestens 10 %, z.B. definiert durch hauseigene Daten) (vgl. Abschn. 4.3). Die zu behandelnde Person ist dann über die Möglichkeit der Anwendung von Eigenblut und den Nutzen und das Risiko der Entnahme und Anwendung von Eigenblut individuell aufzuklären. Die Transfusionswahrscheinlichkeit und der Regelbedarf sind dabei auf der Grundlage krankenhauseigener Bedarfslisten zu ermitteln. Die Bereitstellung von Eigenblut und/oder Eigenblutprodukten ist unter Berücksichtigung des so bezifferten Transfusionsbedarfs, des zur Verfügung stehenden Spendezeitraums und der vorgesehenen Verfahren für den einzelnen Patienten zu planen.

Für die Möglichkeit, dass der tatsächliche Blutbedarf den Regelbedarf überschreitet und nicht mit Eigenblut gedeckt werden kann, muss die Versorgung mit homologen Blutprodukten sichergestellt sein.

Der organisatorische Ablauf ist hinsichtlich Zuständigkeit und Aufgabenverteilung schriftlich festzulegen. Im Krankenhaus übernimmt die Transfusionskommission oder der Transfusionsverantwortliche in Zusammenarbeit mit dem Transfusionsbeauftragten der betreffenden Abteilung die Koordination.

Die Eigenblutentnahme gilt als Arzneimittelherstellung und unterliegt den Vorschriften des AMG und des TFG (vgl. Abschn. 2.8.5). Daher ist auch bei Durchführung im Krankenhaus GMP-gerecht zu arbeiten, d.h., es müssen u. a. geeignete Räume und Einrichtungen sowie entsprechend geschultes Personal vorhanden sein.

Der Transfusionstermin muss grundsätzlich vorhersehbar sein und mit zeitlich ausreichendem Vorlauf verbindlich festgelegt werden.

2.8.1.1 Eignung zur Eigenblutentnahme

Vor der ersten präoperativen Eigenblutentnahme ist die Eignung gemäß Abschnitt 2.1.4 festzustellen. Bei der ärztlichen Entscheidung über die Eignung des Patienten zur Eigenblutentnahme ist auch nach den Besonderheiten dieser Blutprodukte zu urteilen. So kann nach individueller Risikoabwägung von bestimmten Spenderauswahlkriterien gemäß Abschnitt 2.2.3 sowie von den Regelungen über die Häufigkeit und Menge der Entnahme gemäß den Abschnitten 2.5 bzw. 2.6.3 abgewichen werden.

Feste Altersgrenzen sind nicht vorgegeben, bei Kindern mit einem Gewicht unter 10 kg sollte keine präoperative Eigenblutentnahme erfolgen, bei Kindern zwischen 10 und 20 kg nur unter gleichzeitiger, adäquater Volumensubstitution. Auch bei Schwangeren und bei Patienten mit Tumorleiden bedarf es wegen der besonderen Risiken einer sorgfältigen Abwägung, ob im Einzelfall die Eigenblutherstellung in Betracht kommt.

2.8.1.2 Kontraindikationen

Als Kontraindikationen gelten unter Wertung des Einzelfalls akute Infektionen mit der Möglichkeit einer hämatogenen Streuung, Verdacht auf infektiöse Magen-Darm-Erkrankungen, akute Erkrankungen ungeklärter Genese, frischer Herzinfarkt (≤ 3 Monate), instabile Angina pectoris, Hauptstammstenose der Koronararterien, klinisch wirksame Aortenstenose, dekompensierte Herzinsuffizienz sowie Synkopen unklarer Genese. Ebenso sollte bei Verdacht auf fokale Infektionen keine Eigenblutentnahme erfolgen.

2.8.1.3 Laboratoriumsuntersuchungen

Vor oder anlässlich der ersten präoperativen Eigenblutentnahme sind mindestens die folgenden Parameter zu untersuchen:

Bei Ablehnung dieser Untersuchungen durch den Patienten oder bei positiven Ergebnissen ist nach Risikoabwägung über Eigenblutentnahme und Retransfusion erneut zu entscheiden; die nähere Abklärung dieser Befunde obliegt dem überweisenden bzw. behandelnden Arzt. Die verantwortliche ärztliche Person der Einrichtung hat den Patienten und nach Einwilligung dessen transfundierenden Arzt unverzüglich über die anlässlich der Entnahme gesichert festgestellten Infektionsmarker zu unterrichten. Der Patient ist eingehend aufzuklären und zu beraten.

Abweichend von den Tabellen 2.1.4.1, 2.1.4.2 und 2.4.1 sind vor jeder Blutentnahme mindestens die Körpertemperatur sowie die Hämoglobinkonzentration zu bestimmen.

2.8.1.4 Eigenblutentnahme (Gewinnung)

Der Aufwand zur Sicherheit und Überwachung des Patienten bei der Eigenblutentnahme (Monitoring, Volumenersatz) richtet sich nach der ärztlichen Einschätzung des individuellen Entnahmerisikos und der Tatsache, dass diese Patienten relevante Begleiterkrankungen aufweisen können. Die personellen und sachlichen Voraussetzungen zur unverzüglichen Einleitung einer notfallmedizinischen Behandlung müssen bestehen. Die Entnahme des Eigenblutes darf nur durch einen Arzt oder unter der Verantwortung eines Arztes erfolgen. Die verantwortliche Leitung eines derartigen Bereichs bedarf eines qualifizierten Arztes.

Die Häufigkeit der Eigenblutentnahme in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum ist abhängig von der Eignung des Patienten und der Verträglichkeit der jeweiligen Eigenblutentnahme. Mögliche Auswirkungen der Eigenblutentnahme auf den geplanten Eingriff sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Bei bestehendem Eisenmangel ist eine Eisensubstitution angezeigt.

2.8.1.5 Kennzeichnung des Eigenblutes

Eigenblutprodukte sind gemäß § 10 Abs. 8a AMG dauerhaft zu kennzeichnen; dies schließt den Hinweises: "Nur zur Eigenbluttransfusion" und zusätzlich den Hinweis auf den Empfänger ein. Dabei sollten Name, Vorname und Geburtsdatum des Patienten angegeben werden. Die Unterschrift des Patienten auf dem Etikett kann zur Vermeidung von Verwechslungen beitragen. Auf diese Weise kann auch intraoperativ bei anästhesierten Patienten durch den Vergleich mit anderen vom Patienten unterzeichneten Dokumenten eine weitere Identitätskontrolle vorgenommen werden.

2.8.1.6 Lagerung

Eigenblut kann als Vollblut oder in Blutkomponenten aufgetrennt, letztere auch tiefgekühlt, gelagert werden. Falls eine Lagerung als Vollblut erfolgt, dann ist vor der Lagerung eine Leukozytendepletion durchzuführen. Die Auftrennung in Blutkomponenten verlängert die mögliche Lagerungszeit. Eigenblut und Eigenblutbestandteile müssen getrennt von homologen Blutprodukten gelagert und in getrennten Behältnissen transportiert werden. Eigenblut von noch nicht abschließend untersuchten Patienten und solches mit positiven Infektionsmarkern ist von allen anderen Blutprodukten so deutlich getrennt zu lagern, dass eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann.

2.8.1.7 Qualitätskontrollen

Bei Eigenblut sind bezüglich der Erythrozytenzahl und des Hämatokrits bzw. Hämoglobingehalts durch die kurzen Spendeintervalle andere Grenzwerte möglich als bei homologen Produkten (Fertigarzneimitteln). Alle Eigenblutpräparationen sind einer visuellen Kontrolle (z.B. Unversehrtheit, Hämolyse, Anzeichen für mikrobielle Kontamination) zu unterziehen. Weiter gehende Qualitätskontrollen müssen regelmäßig an wenigstens 1 % aller hergestellten Blutprodukte, mindestens jedoch an 4 Blutkomponenten pro Monat durchgeführt werden. Zu untersuchende Parameter sind für Erythrozytenkonzentrate bzw. Vollblut die Hämolyserate (< 0,8 %), für alle Arten von Komponenten die Sterilität.

Nicht benötigte Blutprodukte am Ende ihrer Laufzeit eignen sich hierfür besonders, da somit auch eine Aussage über die Qualität der Lagerungsbedingungen möglich ist.

2.8.2 Präoperative normovolämische Hämodilution

Vollblut wird unmittelbar vor einer Operation unter gleichzeitiger, adäquater Substitution des Blutvolumens entnommen und intra- oder postoperativ retransfundiert.

2.8.3 Retransfusion von intra- und/oder postoperativ gewonnenem Wund-/ Drainageblut

Maschinelle Autotransfusion: intra- und/oder postoperativ gesammeltes Wundblut wird als gewaschene Erythrozytensuspension innerhalb von 6 Stunden retransfundiert.

Die Transfusion von intra- oder postoperativ gesammeltem Wund- oder Drainageblut ohne vorherige Aufbereitung (Waschen) kann aufgrund der Gefahr einer Gerinnungsaktivierung, Zytokin- und evtl. Endotoxineinschwemmung sowie Einschwemmung anderer biologisch aktiver Substanzen nicht empfohlen werden.

Die Wahl und Kombination der unter 2.8.1 bis 2.8.3 genannten Verfahren richtet sich nach der Indikationsstellung unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und apparativen Voraussetzungen des Krankenhauses.

2.8.4 Aufklärung und Einwilligung des Patienten

Der Patient ist über die vorgesehenen autologen Hämotherapieverfahren sowie deren mögliche unerwünschte Wirkungen vom zuständigen Arzt aufzuklären. Diese Aufklärung ist ebenso zu dokumentieren wie der Hinweis, dass trotz Einsatzes autologer Hämotherapieverfahren die Notwendigkeit einer Fremdbluttransfusion nicht ausgeschlossen werden kann und dass nicht benötigte Eigenblutkomponenten spätestens, falls nicht anders vereinbart, mit Ablauf der Lagerungszeit der Erythrozytenpräparate entsorgt bzw. zur Verwendung für Zwecke der Qualitätskontrolle oder der wissenschaftlichen Forschung ausgesondert werden (s. Abschn. 2.4.1). Die Einwilligung des Patienten zur Anwendung autologer Hämotherapieverfahren und die Bestätigung über die Aufklärung hierüber sind schriftlich einzuholen.

2.8.5 Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Eigenblutherstellung ist gemäß § 67 AMG der zuständigen Landesbehörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Auf das Erfordernis einer Herstellungserlaubnis gemäß §§ 13 ff. AMG wird hingewiesen. Die erlaubnisfreie Gewinnung bzw. Herstellung 14 ist nur zulässig, soweit das Eigenblut unter der unmittelbaren fachlichen Verantwortung des persönlich anwendenden Arztes gewonnen bzw. hergestellt wird (§ 13 Abs. 2b AMG).

Für die Erlaubnis ist eine sachkundige Person zu benennen, die eine mindestens sechsmonatige transfusionsmedizinische Erfahrung oder eine einjährige Tätigkeit in der Herstellung autologer Blutzubereitungen nachweisen kann (§ 15 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AMG). Ebenfalls zu benennen ist eine leitende ärztliche Person, ein Leiter der Herstellung und ein Leiter der Qualitätskontrolle. Die sachkundige Person kann mit der leitenden ärztlichen Person und mit dem Leiter der Herstellung oder dem Leiter der Qualitätskontrolle identisch sein (§ 14 Abs. 2a AMG).

Medizinisches Assistenzpersonal ist für die Durchführung autologer Hämotherapieverfahren und in Bezug auf Notfallmaßnahmen besonders zu schulen.

2.8.6 Dokumentation

Jede Entnahme von Eigenblut und die damit verbundenen Maßnahmen sind für die im Transfusionsgesetz geregelten Zwecke, für Zwecke der ärztlichen Behandlung des Patienten und für Zwecke der Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz zu protokollieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens 15 Jahre aufzubewahren.

2.8.7 Autologe Blutstammzellapherese

Blutstammzellkonzentrate für eine autologe Transplantation können ähnlich wie allogene Stammzellkonzentrate (s. Abschn. 2.6.4.6) mittels Zytapherese gewonnen werden. Die entsprechenden Vorschriften gelten sinngemäß. Zur autologen Transplantation werden derzeit mindestens 2 x 106 CD34-positive Zellen/kg Körpergewicht empfohlen.

Durch Zytapherese gewonnene Stammzellpräparate können bei + 4 °C ± 2 °C bis zu maximal 72 Stunden ohne spezielle Konservierungszusätze gelagert werden. Für eine längere Lagerung ist eine Kryokonservierung in Stickstoff mit einer geeigneten Gefrierschutzlösung notwendig. Bei der Übertragung sind mögliche Nebenwirkungen der Gefrierschutzlösung zu beachten.

Stammzellpräparate dürfen nicht bestrahlt werden.

Bei der Beschriftung sind zusätzlich zu den bei Eigenblutprodukten erforderlichen Angaben (s. Abschn. 2.8.1.5) die Bezeichnung "autologe Blutstammzellen", im Fall von kryokonservierten Präparaten darüber hinaus die Bezeichnung und Menge des Kryokonservierungsmittels dauerhaft auf dem primären Behältnis anzubringen. Die im Produkt vorhandene Zellzahl ist auf einem Begleitschein zu vermerken. Der Transport der Blutstammzellpräparate erfolgt in einem geeigneten Behältnis durch einen entsprechend instruierten Kurier bei + 4 °C ± 2 °C. Kryokonservierte Präparate sind in geeigneten Stickstofftransportbehältern oder mit Trockeneis zu versenden. Der Transportbehälter muss Name, Adresse und Telefonnummer des Absenders und Empfängers einschließlich Name der Kontaktperson sowie deutlich sichtbar den Vermerk "Menschliche Zellen für die Transplantation. Nicht bestrahlen! Unverzüglich weitergeben!" tragen.

2.9 Gesetzliche Unfallversicherung

Der Blutspender ist durch eine "allgemeine Unfall- und Wegeversicherung" gegen Schädigungen im Zusammenhang mit der Blutspendetätigkeit versichert (gesetzliche Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 b SGB VII). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Spenderimmunisierung, der Gewinnung von Plasma und der Separation von Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen einschließlich erforderlicher Vorbehandlungen entsprechend §§ 8 und 9 TFG.

Auf die bestehende gesetzliche Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13b SGB VII wird hingewiesen. Schadensfälle sind unverzüglich dem für die Spendeeinrichtung zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.

Für Eigenblutentnahmen treffen diese unfallversicherungshaftungsrechtlichen Regelungen nicht zu.

3 Herstellung, Lagerung und Transport von Blutprodukten

Blutprodukte sind Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG i.V. mit § 2 Nr. 3 TFG und unterliegen den Vorschriften des Arzneimittelrechts. Die Entwicklung, Herstellung oder klinische Prüfung von Blutprodukten ist gemäß § 67 AMG vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen. Werden Blutprodukte berufsmäßig hergestellt, ist nach § 13 AMG eine Herstellungserlaubnis erforderlich. Die erlaubnisfreie Gewinnung bzw. Herstellung ist nur zulässig, soweit das Blutprodukt unter der unmittelbaren fachlichen Verantwortung des persönlich Arztes zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten gewonnen bzw. hergestellt wird (§ 13 Abs. 2b AMG).

Die Herstellungserlaubnis muss bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Herstellungserlaubnis sind in den §§ 14 und 15 AMG geregelt. Als sachkundige Person und als leitende ärztliche Person, müssen Personen mit der nach AMG erforderlichen Sachkenntnis benannt werden. Die sachkundige Person kann mit der leitenden ärztlichen Person identisch sein. Bei der Herstellung von Blutprodukten ist die Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft (Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung - AMWHV) zu beachten.

Werden Blutprodukte im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht, handelt es sich um Fertigarzneimittel, für die eine Zulassung nach §§ 21 ff. AMG durch die zuständige Bundesoberbehörde (Paul-Ehrlich-Institut) erforderlich ist. In diesem Fall sind ein Informationsbeauftragter (§ 74a AMG) und ein Stufenplanbeauftragter (§ 63a AMG) zu benennen. Die Blutzubereitungen müssen gemäß § 10 AMG gekennzeichnet sein und gemäß §§ 11 und 11a AMG mit einer Gebrauchs- und Fachinformation in Verkehr gebracht werden.

Das AMG regelt ebenfalls die vor der Zulassung der Blutzubereitungen notwendige klinische Prüfung. Die Voraussetzungen für eine klinische Prüfung sind in den §§ 40 ff. AMG geregelt (z.B. Ethikkommission, Versicherung).

Die Herstellung von Blutkomponenten ist transfusionsmedizinischer Standard. Die Gewinnung ist möglich über Vollblutspende oder durch Apherese.

Bei der Vollblutspende werden 450 ml oder 500 ml (zuzüglich Untersuchungsproben) entnommen und in ein geschlossenes Beutelsystem mit Stabilisator nach Ph.Eur. überführt, in das zur Verminderung bakterieller Kontaminationen ein zusätzliches System für das "predonation sampling" integriert ist. Der gebräuchlichste Stabilisator ist CPD (Citrat, Phosphat, Dextrose). Nach Zentrifugation des Vollblutes bzw. des filtrierten Vollblutes werden die zellulären Bestandteile vom Plasma durch einfache physikalische Verfahren im geschlossenen System abgetrennt.

Die Auftrennung des Vollblutes in Blutkomponenten soll innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen sein. Wenn 8 Stunden bis zur Auftrennung überschritten werden, sollte die Lagerung entweder bei + 4 °C ± 2 °C oder bei + 18 °C bis + 24 °C erfolgen. Die Lagertemperatur ist zu dokumentieren.

Die Herstellung von Blutprodukten mittels Apherese erlaubt die selektive Entnahme von Plasma, Thrombozytenkonzentraten, Erythrozytenkonzentraten und weiteren Zellen mittels geschlossener Entnahmesysteme. Die Entnahme mehrerer verschiedener Blutbestandteile wird als Multikomponentenspende bezeichnet. Im Gegensatz zur Vollblutspende wird der Stabilisator (z.B. Citrat) während der Entnahme dosiert über einen Sterilfilter zugesetzt.

Einzelheiten und die maximalen Entnahmevolumina für die verschiedenen Arten der Apherese sind in Abschnitt 2.6.3 aufgeführt.

Es sind regelmäßig Qualitätskontrollen an Stichproben aus der laufenden Herstellung durchzuführen. Sofern die Probennahmehäufigkeit nicht mittels eines statistischen Verfahrens zur Prozessüberwachung berechnet wird, sind mindestens 1 % der hergestellten Einheiten 15 (Minimum 4 pro Monat) zu testen, für den Gerinnungsfaktor VIII bei Plasmen je 0,5 % im ersten und im letzten Lagermonat. Die Sterilitätstestung wird an 0,4 x √ n (n = Zahl der hergestellten Einheiten/Monat) durchgeführt. Davon abweichende Anforderungen sind in den Tabellen mit den Qualitätskontrollen aufgeführt. Sofern in den Tabellen zur Qualitätskontrolle nicht abweichend ausgeführt, sollen 90 % der geprüften Präparate die jeweils angegebene Spezifikation erfüllen.

3.1 Blutkomponenten

3.1.1 Erythrozytenkonzentrate

3.1.1.1 Leukozytendepletiertes Erythrozytenkonzentrat in Additivlösung

Die Leukozytendepletion kann an verschiedenen Stellen des Herstellungsprozesses im geschlossenen System erfolgen:

  1. Vollblut wird zentrifugiert, Plasma und Buffy coat werden abgetrennt. Anschließend erfolgt die Leukozytendepletion der Erythrozyten und deren Resuspension in Additivlösung.
  2. Vollblut wird leukozytendepletiert, anschließend zentrifugiert. Nach Abtrennung des Plasmas erfolgt die Resuspension der Erythrozyten in Additivlösung.
  3. Durch Apherese gewonnene Erythrozyten werden leukozytendepletiert und in Additivlösung resuspendiert.

Lagerungstemperatur: + 4 °C ± 2 °C

Haltbarkeit: 28-49 Tage, je nach Verfahren nach den Angaben des Herstellers.

Tab. 3.1.1.1: Qualitätskontrollen für leukozytendepletiertes Erythrozytenkonzentrat in Additivlösung

Prüfparameter Prüfkriterium Prüfzeitpunkt/-häufigkeit
Volumen gemäß Spezifikation nach Herstellung
Hämatokrit 0,50 - 0,70 l/l nach Herstellung
Gesamt-Hb ≥ 40 g/Einheit oder
≥ 2,48 mmol/Einheit*
nach Herstellung
% Hämolyse < 0,8 % der Erythrozytenmasse am Ende der ermittelten Haltbarkeit
(zur Berechnung können Hkt und Gesamt-Hb desselben Präparates aus der Bestimmung nach Herstellung verwendet werden)
Restleukozyten < 1 x 106/Einheit ** nach Herstellung
Visuelle Kontrolle Beutel unversehrt, keine deutlich sichtbare Hämolyse alle Einheiten vor Abgabe
Sterilität steril am Ende der ermittelten Haltbarkeit
*) Das Gesamt-Hb der von der Spezifikation abweichenden Präparate darf den Grenzwert um höchstens 5 % unterschreiten.

**) Die Restleukozytenzahl der von der Spezifikation abweichenden Präparate darf 1 x 107 pro Einheit nicht überschreiten.

3.1.1.2 Kryokonserviertes Erythrozytenkonzentrat

Zur Herstellung von kryokonservierten Erythrozytenkonzentraten werden die unter Abschnitt 3.1.1.1 aufgeführten Erythrozytenkonzentrate verwendet. Das Erythrozytenkonzentrat wird innerhalb von 7 Tagen nach der Spende unter Zugabe eines geeigneten Kryokonservierungsmittels tiefgefroren und danach bei Temperaturen unter - 80 °C gelagert.

Die Haltbarkeit des kryokonservierten Erythrozytenkonzentrats ist abhängig von der Lagertemperatur. Ausgewählte kryokonservierte Erythrozytenkonzentrate mit seltenen Blutgruppenmerkmalen werden in wenigen nationalen und internationalen Blutbanken vorrätig gehalten. Sie können unter validierten Bedingungen länger als 10 Jahre, maximal 30 Jahre, gelagert werden. Nach 4 Monaten Quarantänelagerung kann das kryokonservierte Erythrozytenkonzentrat therapeutisch eingesetzt werden, wenn bei einer nachfolgenden Blutspende oder Blutprobe die Freigabebedingungen erfüllt wurden.

Vor der Anwendung werden die Erythrozytenkonzentrate aufgetaut, mit einer geeigneten Lösung gewaschen und resuspendiert. Kryokonservierte Erythrozytenkonzentrate sind nach Resuspension zur unverzüglichen Transfusion bestimmt; bis dahin sollen sie bei + 4 °C ± 2 °C aufbewahrt werden.

Tab. 3.1.1.2: Qualitätskontrollen für kryokonserviertes Erythrozytenkonzentrat in Additivlösung

Prüfparameter Prüfkriterium Prüfzeitpunkt/-häufigkeit
Volumen gemäß Spezifikation 100% vor Abgabe
Hämatokrit 0,50 - 0,75 l/l bei Validierung des Verfahrens
Gesamt-Hb ≥ 36 g/Einheit oder
≥ 2,23 mmol/Einheit
bei Validierung des Verfahrens
% Hämolyse < 0,8 % der Erythrozytenmasse bei Validierung des Verfahrens
Osmolalität Osmolalität der Waschlösung in mOsmol/kg H2 O zzgl. maximal 10 % bei Validierung des Verfahrens
Visuelle Kontrolle Beutel unversehrt, keine deutlich sichtbare Hämolyse alle Einheiten vor Abgabe
Sterilität steril 100% aus dem letzten Waschüberstand

3.1.1.3 Gewaschenes Erythrozytenkonzentrat

Zur Herstellung von gewaschenen Erythrozytenkonzentraten werden die unter Abschnitt 3.1.1.1 aufgeführten Erythrozytenkonzentrate verwendet. Es ist zu beachten, dass mittels Apherese hergestellte Erythrozytenkonzentrate im Vergleich zu denen aus Vollblutentnahme einen deutlich höheren Anteil an Plasma aufweisen.

Zur Entfernung der Plasmaproteine werden fertige Erythrozytenkonzentrate mit isotonischer Lösung im geschlossenen System mehrmals gewaschen und anschließend in isotonischer Kochsalz- oder Additivlösung resuspendiert.

Lagerungstemperatur: + 4 °C ± 2 °C

Haltbarkeit entsprechend den Angaben des Herstellers.

Die Indikation für ein gewaschenes Erythrozytenkonzentrat ist sehr streng zustellen (s. Querschnitts-Leitlinien der Bundesärztekammer zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten).

Tab. 3.1.1.3: Qualitätskontrollen für gewaschenes Erythrozytenkonzentrat

Prüfparameter Prüfkriterium Prüfzeitpunkt/-häufigkeit
Volumen gemäß Spezifikation alle Einheiten vor Abgabe
Hämatokrit 0,50 - 0,75 l/l bei Validierung des Verfahrens
Gesamt-Hb ≥ 40 g/Einheit oder
≥ 2,48 mmol/Einheit
bei Validierung des Verfahrens
% Hämolyse < 0,8 % der Erythrozytenmasse bei Validierung des Verfahrens
Proteingehalt < 0,5 g/Einheit bei Validierung des Verfahrens
Visuelle Kontrolle Beutel unversehrt, keine deutlich sichtbare Hämolyse alle Einheiten vor Abgabe
Sterilität steril 100% aus dem letzten Waschüberstand

3.1.1.4 Bestrahltes Erythrozytenkonzentrat

Die Bestrahlung erfolgt mit einer mittleren Dosis von 30 Gy und darf an keiner Stelle des Präparats die Dosis von 25 Gy unterschreiten. Die Spezifikation entspricht der des unbestrahlten Ausgangspräparats. Nur die am Ende der Haltbarkeit vorgesehenen Qualitätskontrollen sind am bestrahlten Präparat durchzuführen. Die Prüfung auf Sterilität kann am unbestrahlten Ausgangspräparat erfolgen.

Lagerungstemperatur: + 4 °C ± 2 °C

Haltbarkeit entsprechend den Angaben des Herstellers.

3.1.2 Thrombozytenkonzentrate

3.1.2.1 Leukozytendepletiertes Pool-Thrombozytenkonzentrat

Zum Erreichen einer therapeutischen Standarddosis für Erwachsene werden im geschlossenen System in der Regel 4-6 AB0-blutgruppengleiche Buffy coats oder fertige Einzelspender-Thrombozytenkonzentrate zusammengeführt und durch anschließende Filtration das leukozytendepletierte PoolThrombozytenkonzentrat hergestellt.

Lagerungstemperatur: + 22 °C ± 2 °C unter ständiger Agitation

Lagerungszeit: maximal 4 Tage (4 x 24 h) gerechnet ab 24:00 Uhr des Entnahmetages 16.

3.1.2.2 Leukozytendepletiertes Apherese-Thrombozytenkonzentrat

Die Herstellung erfolgt durch Apherese, entweder durch Thrombozytapherese oder Multikomponentenspende, mit anschließender Leukozytendepletion oder durch ein Aphereseverfahren mit integrierter Leukozytendepletion.

Lagerungstemperatur: + 22 °C ± 2 °C unter ständiger Agitation

Lagerungszeit: maximal 4 Tage (4 x 24 h) gerechnet ab 24:00 Uhr des Entnahmetages 16.

Tab. 3.1.2.2: Qualitätskontrollen für leukozytendepletiertes Pool-Thrombozytenkonzentrat und leukozytendepletiertes Apherese-Thrombozytenkonzentrat

Prüfparameter Prüfkriterium Prüfzeitpunkt/-häufigkeit
Volumen gemäß Spezifikation nach Herstellung
Thrombozytengehalt > 2 x 1011/Einheit* nach Herstellung und am Ende der Haltbarkeit
Thrombozyten/ml gemäß Zulassung nach Herstellung
Restleukozyten < 1 x 106/Einheit ** nach Herstellung
Resterythrozyten < 3 x 109/Einheit nach Herstellung
pH-Wert bei 22 ± 2 °C 6,4 - 7, 8 *** am Ende der Haltbarkeit
Visuelle Kontrolle Beutel unversehrt,
"Swirling", alle hergestellten Einheiten werden geprüft
alle hergestellten werden am Ende der Haltbarkeit
und vor Abgabe geprüft
Sterilität steril am Ende der Haltbarkeit
*) Der Thrombozytengehalt der von der Spezifikation abweichenden Präparate darf den unteren Grenzwert höchstens um 5 % unterschreiten.
**) Die Restleukozytenzahl der von der Spezifikation abweichenden Präparate darf 1 x 107 pro Einheit nicht überschreiten.
***) 90 % der Präparate müssen einen pH-Wert zwischen 6,5 und 7,6 aufweisen.

3.1.2.3 Bestrahltes Thrombozytenkonzentrat

Die Bestrahlung erfolgt mit einer mittleren Dosis von 30 Gy und darf an keiner Stelle des Präparats die Dosis von 25 Gy unterschreiten. Die Spezifikation entspricht der des unbestrahlten Ausgangspräparats. Nur die am Ende der Haltbarkeit vorgesehenen Qualitätskontrollen sind am bestrahlten Präparat durchzuführen. Die Prüfung auf Sterilität kann am unbestrahlten Ausgangspräparat erfolgen.

Lagerungstemperatur: + 22 °C ± 2 °C unter ständiger Agitation

Lagerungszeit: maximal 4 Tage (4 x 24h) gerechnet ab 24:00 Uhr des Entnahmetag

3.1.3 Granulozytenkonzentrate

Die Gewinnung von Granulozyten in therapeutisch wirksamen Dosen ist durch Apherese unter Zusatz eines Sedimentationsbeschleunigers und vorausgegangener medikamentöser Konditionierung des Spenders möglich. Die Granulozyten werden in autologem Spenderplasma resuspendiert. Granulozytenkonzentrate sind zur unverzüglichen Transfusion bestimmt, die maximale Lagerungsdauer beträgt 24 Stunden; bis dahin sollen sie bei + 22 °C ± 2 °C aufbewahrt werden.

Granulozyten müssen vor der Anwendung bestrahlt werden. Die Bestrahlung erfolgt mit einer mittleren Dosis von 30 Gy und darf an keiner Stelle des Präparats die Dosis von 25 Gy unterschreiten.

Tab. 3.1.3: Qualitätskontrollen für Granulozytenkonzentrate

Prüfparameter Prüfkriterium Prüfzeitpunkt
Volumen < 500 ml nach Herstellung
Granulozyten > 1 x 1010 pro Einheit nach Herstellung

Alle hergestellten Einheiten werden geprüft

3.1.4 Plasma

3.1.4.1 Gefrorenes Frischplasma (GFP) Therapeutisches Einzelspenderplasma (nicht pathogeninaktiviert)

Die Herstellung erfolgt:

  1. aus Vollblut nach Zentrifugation und anschließendem Abtrennen der Erythrozyten und des Buffy coats,
  2. mittels Apherese - Plasmapherese oder Multikomponentenspende,
  3. aus leukozytendepletiertem Vollblut nach Zentrifugation und Abtrennen der Erythrozyten,
  4. Leukozytendepletiertes Plasma kann neben c) auch durch Plasmafiltration hergestellt werden.

Nach Blutentnahme soll Plasma so schnell wie möglich, jedoch nicht später als 24 Stunden, eingefroren werden. Die Einfriertechnik soll das vollständige Gefrieren des Plasmas innerhalb einer Stunde auf eine Temperatur unterhalb - 30 °C gewährleisten.

Nach 4 Monaten Quarantänelagerung kann das Plasma nur dann therapeutisch eingesetzt werden, wenn eine nachfolgenden

Blutspende oder Blutprobe erneut negativ getestet wurde auf die in Tabelle 2.4.1 aufgeführten Infektionsparameter.

Plasma kann tiefgefroren unter - 30 °C (Toleranz + 3 °C) bzw. lyophilisiert bei + 2 bis + 25°C über die ermittelte Haltbarkeitsdauer gelagert werden.

Tab. 3.1.4.1: Qualitätskontrollen für therapeutisches Plasma GFP

Prüfparameter Prüfkriterium Prüfzeitpunkt
Volumen gemäß Spezifikation nach Herstellung
Faktor VIII-Gehalt ≥ 0,7 U/ml (Pooltestung)
≥ 70 % des Ausgangswertes (Einzelproben)
im ersten Monat nach Herstellung und am Ende der ermittelten Haltbarkeit
Restleukozyten < 0,1 x 109/l nach Herstellung
Restleukozyten für leukozytendepletierte Plasmen < 1 x 106/Einheit* nach Herstellung
Restthrombozyten < 50 x 109/l nach Herstellung
Resterythrozyten < 6 x 109/l nach Herstellung
Visuelle Kontrolle unversehrt, keine sichtbaren Ausfällungen alle hergestellten Einheiten werden vor dem Tieffrieren geprüft
Sterilität steril nach Herstellung oder während oder am Ende der ermittelten Haltbarkeit
*) Die Restleukozytenzahl der von der Spezifikation abweichenden Präparate darf 1x107 pro Einheit nicht überschreiten.

Die Testung des Gerinnungsfaktors VIII kann entweder an blutgruppengemischten Pools aus je 6 Plasmen oder an Einzelproben erfolgen. Bei der Testung von Einzelproben ist der Normbereich des Spenderkollektivs zu ermitteln.

3.1.4.2 Zur Virusinaktivierung behandeltes Plasma

Zur Herstellung von Solvent/Detergent-Plasma (SD-Plasma) wird blutgruppenkompatibel gepooltes Plasma verwendet. Die Qualität dieses Produkts ist durch die Vorgaben der Ph. Eur definiert.

weiter .

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