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Richtlinie Hämotherapie - Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten
(Vom 29. Juni 2023)
(BAnz. AT 26.10.2023 B5)
Archiv: 2010
Aufgestellt gemäß den §§ 12a und 18 des Transfusionsgesetzes von der Bundesärztekammer im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut ( PEI)
Gesamtnovelle 2023 in der vom Vorstand der Bundesärztekammer auf Empfehlung seines Wissenschaftlichen Beirats am 29. Juni 2023 verabschiedeten Fassung.
Das Einvernehmen des PEI wurde am 3. Juli 2023 hergestellt.
Ausschließlich aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit werden in diesem Text soweit sachlich möglich alle Bezeichnungen nur in der männlichen Form aufgeführt. Im Interesse des Spender- und Empfängerschutzes werden in dieser Richtlinie differenzierte Regelungen für " Spenderinnen" beziehungsweise "Empfängerinnen" und " Spender" beziehungsweise "Empfänger" aufgestellt. Die Verwendung des binären Systems basiert auf den verfügbaren medizinischwissenschaftlichen und epidemiologischen Daten, auch wenn sich nicht alle Menschen in diesem binären System einordnen.
1 Rechtlicher Rahmen
Zweck des am 7. Juli 1998 in Kraft getretenen Transfusionsgesetzes ( TFG) ist es, für eine sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen sowie für eine gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten zu sorgen.
Das TFG "folgt dem Grundsatz, durch gesetzliche Regelungen nur so viel wie notwendig zu regeln, die fachlichen Einzelheiten aber soweit wie möglich der Regelung durch die Fachwelt zu überlassen". Dieser Regelungssystematik liegt die Erkenntnis des Gesetzgebers zugrunde, "daß der Gesetzentwurf in erster Linie und überwiegend medizinische oder die Ärzteschaft betreffende Sachverhalte regelt. Sie werden ausgefüllt durch die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik. Diese ergeben sich nach der Konzeption des Gesetzentwurfes als allgemein anerkannter Standard in der Regel aus den Richtlinien der Bundesärztekammer".
1.1 Gesetzlicher Auftrag und Anwendungsbereich
In der vorliegenden Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie) stellt die Bundesärztekammer in Erfüllung des gesetzlichen Auftrags gemäß der §§ 12a und 18 TFG den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde, dem PEI, fest, insbesondere für
Ausnahmen vom Anwendungsbereich des TFG sind in § 28 TFG geregelt. Die Richtlinie findet dementsprechend keine Anwendung auf
Adressatenkreis dieser Richtlinie sind insbesondere alle Ärzte, die mit
befasst sind.
Soweit für die Durchführung bestimmter Leistungen andere Personen verantwortlich sind, wendet sich die Richtlinie auch an diese Personen, ebenso wie an Einrichtungen der Krankenversorgung, Spendeeinrichtungen und pharmazeutische Unternehmer.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Richtlinie Hämotherapie basiert auf nationalen Regelungen, insbesondere dem TFG, dem Arzneimittelgesetz ( AMG) und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung ( AMWHV) und berücksichtigt die Richtlinien und Empfehlungen der Europäischen Union, des Europarates und der Weltgesundheitsorganisation zu Blut und Blutbestandteilen
(Stand: 09.11.2023)
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