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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Krebsregistergesetzes
- Saarland -
Vom 24. Juni 2024
(Amtsbl. I Nr. 25 vom 04.07.2024 S. 428)
Aufgrund des § 5 Absatz 4 Satz 2, des § 5 Absatz 8 Satz 4 und des § 9 Absatz 1 Nummer 15 Satz 2 des Saarländischen Krebsregistergesetzes ( SKRG) vom 11. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 88), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Krebsregistergesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Krebsregistergesetzes vom 25. Januar 2016 (Amtsbl. I S. 74), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1662), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird das Wort "Krebserkrankungen" durch das Wort "Neubildungen" ersetzt, wird das Wort "Fallpauschalen" durch die Wörter "fallbezogenen Krebsregisterpauschalen" ersetzt, werden die Wörter "vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)," gestrichen, wird die Angabe "Nummer 16" durch die Angabe "Nummer 15" ersetzt und werden die Wörter "meldepflichtige Personen" durch die Wörter "die Leistungserbringer" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Datenübermittlung auf elektronischem Weg erfolgt über das Melderportal des Saarländischen Krebsregisters, welches über die Internetadresse des Saarländischen Krebsregisters unter https://krebsregister.saarland.de abrufbar ist. Das Melderportal ermöglicht die Übermittlung von Daten und Dateien mit den notwendigen Angaben gemäß § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10 SKRG für die in § 5 Absatz 1a SKRG genannten Meldeanlässe. Das Saarländische Krebsregister trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und legt die zu verwendenden Formate der zu übermittelnden Daten und Dateien mit den meldepflichtigen Personen fest. | "(1) Das Melderportal des Saarländischen Krebsregisters ermöglicht die elektronische Übermittlung von Daten mit den notwendigen Angaben gemäß § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10 SKRG zur Meldung von Neubildungen gemäß § 5 Absatz 1 SKRG. Das Melderportal ist über die Internetadresse des Saarländischen Krebsregisters unter https://krebsregister.saarland.de abrufbar. Das Saarländische Krebsregister trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und legt die zu verwendenden Formate der zu übermittelnden Daten auf Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (oBDS) der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. (GEKID) fest." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Für die elektronische Datenübermittlung über eine Dateiaustauschplattform trifft das Saarländische Krebsregister die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und legt die zu verwendenden Formate der zu übermittelnden Daten und Dateien mit den notwendigen Angaben gemäß § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10 SKRG zur Meldung von Neubildungen gemäß § 5 Absatz 1 SKRG auf Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (oBDS) fest.".
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "und Dateien" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "meldepflichtigen Personen" durch das Wort "Leistungserbringern" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "meldepflichtigen Personen" durch die Wörter "notwendigen Angaben gemäß § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10 SKRG zur Meldung von Neubildungen gemäß § 5 Absatz 1 SKRG auf Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (oBDS)" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "und Dateien" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "meldepflichtigen Personen" durch das Wort "Leistungserbringern" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Tumorerkrankungen" durch das Wort "Neubildungen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "auf Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (oBDS)" eingefügt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Krebserkrankungen" durch das Wort "Neubildungen" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Krebserkrankungen" durch die Wörter "Neubildungen nach § 5 Absatz 1 SKRG" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "ADT/ GEKID-Basisdatensatz" durch die Wörter "Basisdatensatz (oBDS)" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(Stand: 11.07.2024)
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