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Regelwerk, Biotechnologie

Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Krebsregistergesetzes
- Saarland -

Vom 25. Januar 2016
(Amtsbl. vom 04.02.2016 Nr. 4 S. 74; 09.06.2021 S. 1662 21; 24.06.2024 S. 428 24)



Auf Grund des § 5 Absatz 4 und 8 und des § 9 Absatz 1 Nummer 16 des Saarländischen Krebsregistergesetzes (SKRG) vom 11. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 210) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1 Anwendungsbereich 21 24

Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren zur Durchführung von Meldungen von Neubildungen an die Vertrauensstelle des Saarländischen Krebsregisters ( § 5 Absatz 4 SKRG), die Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen nach § 65c Absatz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Meldevergütungen nach § 65c Absatz 6 SGB V mit den gesetzlichen Krankenkassen und in analoger Weise mit den privaten Krankenversicherungsunternehmen als Kostenträger ( § 9 Absatz 1 Nummer 15 SKRG) sowie die Abrechnung und Zahlung der Meldevergütung an die Leistungserbringer ( § 5 Absatz 8 SKRG).

§ 2 Meldungen an die Vertrauensstelle durch elektronische Datenübermittlung 21 24

(1) Das Melderportal des Saarländischen Krebsregisters ermöglicht die elektronische Übermittlung von Daten mit den notwendigen Angaben gemäß § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10 SKRG zur Meldung von Neubildungen gemäß § 5 Absatz 1 SKRG. Das Melderportal ist über die Internetadresse des Saarländischen Krebsregisters unter https://krebsregister.saarland.de abrufbar. Das Saarländische Krebsregister trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und legt die zu verwendenden Formate der zu übermittelnden Daten auf Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (oBDS) der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. (GEKID) fest.

(2) Für die elektronische Datenübermittlung über eine Dateiaustauschplattform trifft das Saarländische Krebsregister die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und legt die zu verwendenden Formate der zu übermittelnden Daten und Dateien mit den notwendigen Angaben gemäß § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10 SKRG zur Meldung von Neubildungen gemäß § 5 Absatz 1 SKRG auf Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (oBDS) fest.

(3) Werden Daten auf elektronischem Weg übermittelt, sind sie zu verschlüsseln. Das Verfahren muss dem Stand der Technik entsprechen. Die einzusetzenden Verschlüsselungsverfahren müssen entsprechend dem Stand der Technik ausreichend sicher sein. Das Saarländische Krebsregister trifft organisatorische Festlegungen mit den meldepflichtigen Personen und legt die einzusetzenden Verschlüsselungsverfahren fest.

(3) Das Saarländische Krebsregister stimmt das Verfahren einschließlich der einzusetzenden Verschlüsselungsverfahren mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab.

§ 3 Meldungen an die Vertrauensstelle durch maschinell verwertbare Datenträger 21 24

(1) Das Saarländische Krebsregister trifft die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen und legt die zu verwendenden Formate der zu übermittelnden Daten und Dateien mit den notwendigen Angaben gemäß § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10 SKRG zur Meldung von Neubildungen gemäß § 5 Absatz 1 SKRG auf Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (oBDS) fest.

(2) Werden Daten und Dateien auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt, sind sie zu verschlüsseln. Einzusetzende Verschlüsselungsverfahren müssen entsprechend dem Stand der Technik ausreichend sicher sein. Das Saarländische Krebsregister trifft organisatorische Festlegungen mit den Leistungserbringern und legt die einzusetzenden Verschlüsselungsverfahren fest.

(3) Das Saarländische Krebsregister stimmt das Verfahren einschließlich der einzusetzenden Verschlüsselungsverfahren mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab.

§ 4 Meldungen an die Vertrauensstelle durch Formblätter, Befundkopien und geeignete Papierdokumente 21 24

(1) Das Saarländische Krebsregister stellt Formblätter zur Meldung von Neubildungen nach § 5 Absatz 1 SKRG für die in § 5 Absatz 1a Nummer 1, 3, 4 und 5 SKRG genannten Meldeanlässe zur Verfügung. Die Formblätter umfassen die in § 4

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