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Regelwerk - Gesundheitswesen

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
- Saarland -

Vom 24. März 2014
(Amtsbl. I Nr. 9 vom 24.03.2014 S. 140; 24.06.2021 S. 1717 21, i.K.)



Zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. Nr. L 88/45 vom 4. April 2011) und auf Grund des § 16 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz) vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt Berufspflichten für die selbstständige Ausübung der in Anhang 1 und 2 aufgeführten Berufe im Gesundheitswesen sowie darüber hinaus für die Berufsausübung der in Anhang 1 aufgeführten abhängig beschäftigten Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind;
  2. Zuteilung von und Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation;
  3. öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dienen und die mit gezielten Planungs- und Durchführungsmaßnahmen verbunden sind. Das Kapitel IV der Richtlinie 2011/24/EU vom 9. März 2011 bleibt hiervon unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffe "Gesundheitsversorgung", "Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung", "Patient", "Arzneimittel", "Medizinprodukte" und "Verschreibung" entsprechen ihrer Legaldefinition in Artikel 3 der Richtlinie 2011/24/EU.

(2) "Gesundheitsdienstleister" im Sinne dieser Verordnung sind die Angehörigen der im Anhang 1 aufgeführten Berufe im Gesundheitswesen, die Gesundheitsdienstleistungen erbringen.

(3) "Gesundheitsdienstleistern" im Sinne des Absatzes 2 gleichgestellt sind Angehörige der im Anhang 2 aufgeführten, selbstständig ausgeübten nicht verkammerten Berufe im Gesundheitswesen, die Gesundheitsdienstleistungen erbringen.

§ 3 Informationspflichten

Über § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinaus stellen Gesundheitsdienstleister gemäß § 2 Absatz 2 und 3 einschlägige Informationen bereit, um den jeweiligen Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen. Dies gilt auch in Bezug auf Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der von ihnen erbrachten Gesundheitsversorgung. Sie stellen ferner klare Rechnungen und klare Preisinformationen sowie Informationen über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus, ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht bereit.

§ 4 Haftpflichtversicherung

(1) Gesundheitsdienstleister gemäß § 2 Absatz 2 und 3, die Behandlungen durchführen, bedürfen einer Haftpflichtversicherung, einer Garantie oder ähnlichen Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Bundes- oder landesrechtliche Regelungen, die eine gleichwertige oder weitergehende Absicherung des Haftpflichtrisikos vorsehen, bleiben hiervon unberührt.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung in Absatz 1 ist ausschließlich derjenige Gesundheitsdienstleister verpflichtet, der die Behandlung gemäß § 630a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusagt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Gesundheitsdienstleister im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3

  1. entgegen § 3 den vorgeschriebenen Informationspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt,
  2. gegen die in § 4 Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebene Verpflichtung zur Vorhaltung einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung, zur Abgabe einer Garantie oder ähnlichen gleichwertigen Regelung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Soziales.

§ 6 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Soziales.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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