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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 19. Juni 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 04.07.2024 S. 458)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landeskrankenhausgesetz vom 10. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1004), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 567, 568), wird wie folgt geändert:
§ 38 wird wie folgt geändert:
§ 38 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Für Forschungsvorhaben dürfen Patientendaten, unter Einhaltung der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, verarbeitet werden, soweit die Patientin oder der Patient hinreichend aufgeklärt wurde und in die Datenverarbeitung für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung eingewilligt hat. Für die Einwilligung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend. | (1) "Für die Durchführung von Forschungsvorhaben dürfen Patientendaten gemäß den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Artikel 5, 9 Absatz 2 Buchstabe j, Artikel 12 bis 14, 32, 89, sowie gemäß dem Landesdatenschutzgesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), insbesondere seiner §§ 12 und 13, verarbeitet werden. Für Krankenhäuser in privatwirtschaftlicher Trägerschaft sind abweichend von Satz 1 die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2007 (BGBl. I S. 2097, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, ber. 2022 I S. 1045), insbesondere seines § 27, anzuwenden." |
(2) Die Absätze 2 bis 4
(2) Soweit es für den Forschungszweck ausreichend ist, muss die Verarbeitung in anonymisierter Form sobald möglich erfolgen.
(3) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Patientenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern. Die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies gestattet.
(4) Soweit es sich bei dem nach dieser Vorschrift gestatteten Datenverarbeitungsvorgang um eine Übermittlung handelt, gilt § 36 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch der Kreis der betroffenen Personen sowie das von der empfangenden Stelle benannte Forschungsvorhaben zu dokumentieren sind.
werden gestrichen.
(3) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
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(2) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für im Krankenhaus gewonnene Biomaterialien, sofern deren Nutzung für Forschungszwecke die Behandlung der Patientinnen und Patienten nicht beeinträchtigt und dem keine weiteren Rechtsvorschriften widersprechen. | "Die Regelungen des Absatzes 1 gelten auch für im Krankenhaus gewonnene Biomaterialien, sofern deren Nutzung für Forschungszwecke die Behandlung der Patientinnen und Patienten nicht beeinträchtigt und dem keine weiteren Rechtsvorschriften widersprechen." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 241629
ENDE |
(Stand: 10.07.2024)
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