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Regelwerk, Gesundheitswesen

LKHG - Landeskrankenhausgesetz
Krankenhausgesetz für das Land Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 10. Dezember 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 22 vom 23.12.2020 S. 1004; 27.05.2021 S. 567 21; 19.06.2024 S. 458 24)
Gl.-Nr.: 2120-23



Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätze

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,

  1. eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung des Landes Schleswig-Holstein mit leistungsfähigen, wirtschaftlich gesicherten, sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen und zu sozial tragbaren Entgelten beizutragen,
  2. eine vernetzte, kooperative und sektorenübergreifende Gesundheitsversorgung zu ermöglichen,
  3. die Patientenrechte zu stärken und die Krankenhäuser in die Lage zu versetzen, die Patientensicherheit zu stärken.

(2) Bei der Durchführung dieses Gesetzes sind die öffentlichen Interessen, insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Landesplanung, der Raumordnung sowie der mittelfristigen Finanzplanung des Landes und der Kreise und kreisfreien Städte, ferner die Vielfalt der Krankenhausträger zu berücksichtigen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz für alle Krankenhäuser im Land Schleswig-Holstein, die der allgemeinen akutstationären oder teilstationären Versorgung dienen, soweit diese nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) förderfähig sind und für das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein sowie für die mit diesen notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten.

(2) Die Vorschriften des vierten Teils gelten nur für Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind; sie gelten nicht für das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein.

(3) Für Krankenhäuser im Maßregelvollzug gelten die Vorschriften des fünften Teils mit Ausnahme des § 27 entsprechend. Die Vorschriften des Maßregelvollzugsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(4) Für Krankenhäuser im Sinne des Absatzes 1, die von Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von diesen zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden, gelten die Vorschriften des siebten Teils nur, soweit die Religionsgemeinschaften keine gleichwertigen Regelungen getroffen haben.

(5) Die Regelungen des § 34 Absatz 1 gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von diesen zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden. Satz 1 gilt unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung. Die Religionsgemeinschaften treffen für diese Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit Regelungen, die den Zielen dieser Vorschrift entsprechen.

(6) Für kommunale Krankenhäuser bleiben die Vorschriften des Kommunalverfassungsrechtes durch die §§ 33 und 34 unberührt.

§ 3 Sicherstellung der Krankenhausversorgung

(1) Das Land, die Kreise und kreisfreien Städte stellen die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern (Krankenhausversorgung) in öffentlich-rechtlicher, freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft sicher. Hierzu stimmen sich das Land und die Kreise und kreisfreien Städte regelmäßig ab. Die besondere Situation auf den Inseln und Halligen ist dabei zu berücksichtigen.

(2) Das Land gewährt zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung Fördermittel nach den Regelungen dieses Gesetzes.

§ 4 Selbstverwaltungsaufgaben

Die Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte nach diesem Gesetz sind Selbstverwaltungsaufgaben.

Teil 2
Mitwirkung der Beteiligten

§ 5 Beteiligte 21

(1) Unter Leitung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums wird ein Landeskrankenhausausschuss gebildet, dem

  1. die Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V.,
  2. die AOK Nordwest,
  3. der BKK Landesverband Nordwest,
  4. die IKK Nord,
  5. Knappschaft
  6. Sozialversicherung der Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse,
  7. der Verband der Ersatzkassen e.V.,
  8. der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. - Landesausschuss Schleswig-Holstein -
  9. der Städtetag Schleswig-Holstein,
  10. der Schleswig-Holsteinische Landkreistag,
  11. der Städtebund Schleswig-Holstein,
  12. der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag
  13. die Hochschulmedizin, deren Vertreterin oder Vertreter von dem für die Wissenschaft zuständigen Ministerium benannt wird

als unmittelbare Beteiligte nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter angehören.

(2) Neben den unmittelbar Beteiligten nach Absatz 1 können die

  1. die Deutsche Rentenversicherung Nord,
  2. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. - Landesverband Nordwest -,
  3. die Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein e.V.,
  4. der Verband der Privatkliniken in Schleswig-Holstein e.V.,
  5. die Ärztekammer Schleswig-Holstein,
  6. die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein,
  7. die Patientenombudsperson und

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