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Regelwerk, Biotechnologie

TxBFortbildungsVO - Landesverordnung über die Fortbildung und Qualifizierung für Transplantationsbeauftragte
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. Juli 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 28.07.2016 S. 566)
Gl.-Nr. 212-2-4



Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Schleswig-Holsteinischen Ausführungsgesetzes zum Transplantationsgesetz vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 166, ber. 2008 S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H S. 500), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:

§ 1 Ärztliche Leitung

Verantwortlich für die Umsetzung der in dieser Verordnung geregelten Anforderungen ist die ärztliche Leitung der Entnahmekrankenhäuser nach § 9a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes.

§ 2 Transplantationsbeauftragte

(1) Die oder der Transplantationsbeauftragte muss im Zeitpunkt der Bestellung an einer von einer Landesärztekammer anerkannten Fortbildung für Transplantationsbeauftragte erfolgreich teilgenommen haben. Die Fortbildung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. sie muss sich an den Inhalten des "Curriculum Transplantationsbeauftragter Arzt" der Bundesärztekammer * orientieren,
  2. sie muss einen theoretischen Fortbildungsteil von 16 Stunden umfassen,
  3. sie muss ein mindestens 8 stündiges Kriseninterventionsseminar umfassen und
  4. sie muss einen praktischen 8 stündigen Teil umfassen, der die Teilnahme an mindestens einer Organentnahme oder alternativ die Absolvierung eines zertifizierten E-Learning-Moduls beinhaltet.

Fortbildungsnachweise anderer Landesärztekammern bedürfen der Anerkennung der Ärztekammer Schleswig-Holstein.

(2) Transplantationsbeauftragte, die durch schriftliche Bestätigung der ärztlichen Krankenhausleitung nachweisen können, dass sie maximal 24 Monate vor ihrer Benennung zum Transplantationsbeauftragten oder zur Transplantationsbeauftragten an einer Organentnahme teilgenommen haben, wird dies auf den praktischen Teil der Fortbildung angerechnet. Dieser Nachweis muss der Landesärztekammer Schleswig-Holstein vorgelegt werden. Transplantationsbeauftragte, die die Teilnahme an Continuing Medical Education(CME)-zertifizierten Fortbildungen aus den Bereichen Intensivmedizin, Angehörigengespräch oder Diagnostik des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls im Umfang von mindestens 16 CME-Fortbildungspunkten gegenüber der Landesärztekammer Schleswig-Holstein nachweisen, können dies auf eine Fortbildung nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 anrechnen lassen. Die Teilnahme an den genannten Fortbildungen darf zum Zeitpunkt der Benennung nicht länger als 24 Monate zurückliegen.

(3) Transplantationsbeauftragte, die eine Fortbildung nach § 2 Absatz 1 nachweisen können, sind verpflichtet, sich laufend mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft vertraut zu machen und mindesten alle 5 Jahre an dem theoretischen Teil der Fortbildung nach § 2 Absatz 1 teilzunehmen. Alternativ können Transplantationsbeauftragte, die die Teilnahme an CME-zertifizierten Fortbildungen aus den Bereichen Intensivmedizin, Angehörigengespräch oder Diagnostik des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls im Umfang von mindestens 16 CME-Fortbildungspunkten gegenüber der Landesärztekammer Schleswig-Holstein nachweisen, dies als den theoretischen Teil der Fortbildung nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 anrechnen lassen.

(4) Die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses legt der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Transplantationsgesetz den Nachweis der Fortbildung vor.

(5) Die Koordinierungsstelle berichtet jährlich der obersten Landesgesundheitsbehörde über den Stand der Qualifikation der benannten Transplantationsbeauftragten an den Entnahmekliniken in Schleswig-Holstein.

§ 3 Übergangsregelung

Bis zum 31. Dezember 2018 können im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits benannte Transplantationsbeauftragte, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 nicht erfüllen, als Transplantationsbeauftragte an Entnahmekliniken tätig sein.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft.

*) (www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Fortbildung/CurrTransplantationsbeauftragter-Arzt.pdf)

ENDE

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