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Regelwerk; Biotechnologie

Öffentliche Empfehlung von Schutzimpfungen in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 15. Januar 2024
(Quelle: www.schleswig-holstein.de)


Bekanntmachung des Ministeriums für Justiz und Gesundheit vom 15.01.2024

Auf Grund des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes ( IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394), werden für Schleswig-Holstein Schutzimpfungen gegen folgende Krankheiten öffentlich empfohlen:

  1. Cholera *STIKO Empfehlung,
  2. Dengue *STIKO Empfehlung,
  3. Diphtherie,
  4. Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),
  5. Gelbfieber * STIKO Empfehlung,
  6. Haemophilus influenzae b (Hib)-Infektionen,
  7. Hepatitis A,
  8. Hepatits B,
  9. Herpes zoster (HZ, Gürtelrose) und Postherpetische Neuralgie (PHN)
  10. Humane Papillomaviren (HPV)-Infektionen,
  11. Influenza (Virusgrippe),
  12. Japanische Enzephalitis *STIKO Empfehlung,
  13. Masern,
  14. Meningokokken-Infektionen,
  15. Mumps,
  16. Orthopocken (Affenpocken) *STIKO Empfehlung
  17. Pertussis (Keuchhusten),
  18. Pneumokokken-Infektionen
  19. Poliomyelitis (übertragbare Kinderlähmung),
  20. Rotavirus-Infektionen,
  21. Röteln,
  22. COVID-19
  23. Tetanus (Wundstarrkrampf),
  24. Tollwut,
  25. Typhus *STIKO Empfehlung,
  26. Varizellen (Windpocken)

___________________
*) Einzelheiten zur Indikation: Siehe die jeweils aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut (RKI), veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin des RKI und unter ww.rki.de.

Zum Erreichen eines individuellen Schutzes wird das Nachholen nicht erfolgter Impfungen jenseits des 2. Lebensjahres entsprechend den Empfehlungen der STIKO zum Schließen von Impflücken ausdrücklich empfohlen.

Die Schutzimpfungen gelten auch bei der Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, wenn alle Einzelkomponenten öffentlich empfohlen sind.

Empfohlen werden auch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, soweit sie von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut empfohlen werden.

Für die empfohlenen Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe dürfen nur Impfstoffe und Medikamente verwendet werden, die vom Bundesamt für Sera und Impfstoffe (Paul-Ehrlich-Institut) oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder dem Rat der Europäischen Union zugelassen und deren einzelne Chargen vom Paul-Ehrlich-Institut freigegeben oder von der Freigabe freigestellt sind.

Ausnahmsweise darf ein anderer Impfstoff verwendet werden und zwar als Einzelimport nach § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes ( AMG) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bei Engpässen in der Impfstoffversorgung oder bei Anhaltspunkten für Allergien des Impflings gegen Impfstoffbestandteile, sofern entsprechende allergenfreie Impfstoffe in Deutschland nicht zur Verfügung stehen.

Wer durch eine nach dieser Bekanntmachung öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder anderer Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung nach § 24 SGB XIV. Der Antrag kann beim Landesamt für Soziale Dienste eingereicht werden.

Die Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft sowie der Fachinformation des jeweiligen Impfstoffes durchzuführen. Dabei ist die jeweils gültige Fassung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) einschließlich der speziellen Hinweise zur Durchführung (www.rki.de, Infektionsschutz, Impfen, Impfempfehlungen) zu berücksichtigen. Die Verwendung eines Impfstoffes oder einer Impfstoffkombination jenseits der Fachinformation ist dann möglich, wenn das Paul-Ehrlich-Institut oder die Ständige Impfkommission für die jeweiligen Anwendungsbereiche eine fachliche Bewertung vorgenommen und sich in öffentlichen Mitteilungen für die Anwendung ausgesprochen haben. Die öffentliche Empfehlung enthebt die Ärztin oder den Arzt nicht von der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt und befreit sie oder ihn nicht von der sich aus einer etwaigen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ergebenden Haftung.

Diese Bekanntmachung tritt zum 15.01.2024 in Kraft. Sie tritt außer Kraft am 31.12.2025. Die Bekanntmachung vom 21.06.2023 wird aufgehoben.


ENDE

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