Landesverordnung über Gesundheitsberufe - Schleswig-Holstein -
Vom 9. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 19.12.2019 S. 641) Gl.-Nr.: 2120-14-5
Aufgrund des § 14 Nummer 2 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:
Gesundheitsberufe im Sinne von § 12 des Gesundheitsdienst-Gesetzes sind die in der Anlage genannten Berufe. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
Vor- und Familienname, gegebenenfalls Geburtsname,
Geburtsort und -datum,
zur Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte
Bezeichnung,
Anschrift,
Telekommunikationsverbindungen;
Berufsbezeichnung einschließlich Gebiets- und Zusatzbezeichnung;
Datum und ausstellende Behörde der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder der Berufserlaubnis oder der Approbation sowie bei Erstmeldung die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Approbation, der Berufserlaubnis oder der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung;