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Regelwerk, Biotechnologie/Gesundheitswesen

BäderhygVO - Bäderhygieneverordnung
Landesverordnung über die Hygiene- und Qualitätsanforderungen in Einrichtungen des Badewesens

- Schleswig-Holstein -

Vom 17. Mai 2018
(GVOBl. Schl.-H Nr. 11 vom 28.06.2018 S. 336; 19.11.2018 S. 761 18;17.12.2018 S. 9, ber. 37 19)
Gl.-Nr.: 2120-14-3



Aufgrund von § 14 Nummer 1 Buchstabe b des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt Anforderungen an die Qualität von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, das in gewerblich betriebenen oder öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird. Sie regelt auch die hygienischen Anforderungen an sonstige Schwimmbadeinrichtungen in den oben genannten Bädern oder Einrichtungen. Sie gilt nicht für Gewässer im Sinne der Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 169).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung

  1. sind "Einrichtungen des Badewesens" sämtliche durch § 1 erfasste Bäder oder Einrichtungen;
  2. sind "Becken" mit Wasser gefüllte Schwimm- oder Badebecken und Wannen, die dazu bestimmt sind, dass sich darin Personen gleichzeitig oder nacheinander aufhalten;
  3. sind "sonstige Schwimmbadeinrichtungen" insbesondere Barfußbereiche, Durchschreitebecken, Sitzflächen und Liegen, Gerätschaften für Wassersport und -spiel, Sanitärbereiche und raumlufttechnische Anlagen;
  4. sind "Teiche" Schwimm- oder Badeteiche im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615);
  5. sind staatlich anerkannte "Heilquellen" Quellen im Sinne des § 53 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 122 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626);
  6. ist "die Betreiberin oder der Betreiber" diejenige natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen und hygienischen Anforderungen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Einrichtungen des Badewesens erfüllt werden.

(2) Nicht als Wannen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gelten Wannen, die einem medizinischen Zweck nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a und b des Medizinproduktegesetzes vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757), dienen, sowie Wannen in Hotel- und Pensionszimmern und in Ferienwohnungen und -appartments.

2. Abschnitt
Anforderungen an Einrichtungen des Badewesens

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Dieses Erfordernis gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Einrichtung des Badewesens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben wird.

(2) Für die hygienischen Anforderungen bezüglich Ausstattung, Reinigung und Desinfektion der sonstigen Schwimmbadeinrichtungen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Raumlufttechnische Anlagen sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben, instand zu halten und zu warten.

§ 4 Hygienische Anforderungen an das Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen

(1) Im Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(3) Im Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken dürfen die in Tabelle 1, 4 und 5 der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter nicht unterschritten beziehungsweise überschritten werden. Im Wasser zum Schwimmen oder Baden in Teichen dürfen die in Tabelle 3 und 6 der Anlage festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter nicht unterschritten beziehungsweise überschritten werden.

(4) Zur Aufbereitung und Desinfektion des Wassers zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen sind Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verwenden. Sollen andere Verfahren angewandt werden, so ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an das Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen nach Absatz 1 und 2 eingehalten werden.

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