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ZuLaFoGeVO - Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten/Gentechnik
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Ernährung sowie Gentechnik
- Sachsen -
Vom 8. August 2013
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 06.09.2013 S. 757; 09.08.2016 S. 338 16; 21.12.2020 S. 153 21; 11.03.2022 S. 267 22; 28.12.2022/2023 S. 21 23; 02.09.2024 S. 853 24)
Gl.-Nr.: 630-21
Überschrift geändert 21
Archiv 2004
§ 1 Sachliche Regelzuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie 16 21 23 24
(1) Soweit in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften keine besonderen Zuständigkeitsvorschriften getroffen sind, obliegt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft der Vollzug von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union sowie von Rechtsvorschriften des Bundes und des Freistaates Sachsen im Bereich der Landwirtschaft und Ernährung dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle, Kontrollbehörde oder -stelle, Überwachungsstelle oder zuständige Landesstelle im Sinne der Rechtsvorschriften nach Satz 1.
(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft nach Maßgabe der Ziffer IX des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 2. September 2021 (SächsGVBl. S. 1178), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere zuständig auf den Gebieten
(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 beim Vollzug von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erstreckt sich auch auf den damit zusammenhängenden Vollzug
§ 2 Sachliche Zuständigkeit des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft 16 21 22 23
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft bleibt die nach Landesrecht zuständige Behörde, Prämienbehörde, Zahlstelle, Stelle, Landesstelle, Landesbehörde oder beteiligte Behörde im Sinne
(Stand: 24.09.2024)
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