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Regelwerk; Biotechnologie/Gesundheitswesen

ZuLaFoGeVO - Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten/Gentechnik
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Ernährung sowie Gentechnik

- Sachsen -

Vom 8. August 2013
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 06.09.2013 S. 757; 09.08.2016 S. 338 16; 21.12.2020 S. 153 21; 11.03.2022 S. 267 22; 28.12.2022/2023 S. 21 23; 02.09.2024 S. 853 24)
Gl.-Nr.: 630-21



Überschrift geändert 21

Archiv 2004

§ 1 Sachliche Regelzuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie 16 21 23 24

(1) Soweit in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften keine besonderen Zuständigkeitsvorschriften getroffen sind, obliegt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft der Vollzug von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union sowie von Rechtsvorschriften des Bundes und des Freistaates Sachsen im Bereich der Landwirtschaft und Ernährung dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle, Kontrollbehörde oder -stelle, Überwachungsstelle oder zuständige Landesstelle im Sinne der Rechtsvorschriften nach Satz 1.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft nach Maßgabe der Ziffer IX des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 2. September 2021 (SächsGVBl. S. 1178), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere zuständig auf den Gebieten

  1. der Förderung der Landwirtschaft,
  2. der Agrarstruktur und der Agrarstatistik, ohne Aquakulturstatistik,
  3. der Ernährungswirtschaft, -sicherstellung und -notfallvorsorge, Hauswirtschaft,
  4. der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Erzeugung einschließlich des Wein-, Gemüse- und Hopfenanbaus,
  5. des Dünge- und Saatgutrechts,
  6. des Pflanzenschutzes und der Pflanzengesundheit,
  7. der Tierzucht, Tierhaltung, tierischen Erzeugung und Verarbeitung, Imkerei, Fischerei, Fischzucht und Aquakultur,
  8. der Handelsklassen, Qualitäts- und Vermarktungsnormen sowie Preisbildung für landwirtschaftliche Produkte, des Herkunftsnachweises und der Rückverfolgbarkeit von landwirtschaftlichen und fischereilichen Produkten,
  9. der Agrarmarktstrukturen für landwirtschaftliche und gärtnerische Produkte sowie der Anerkennung von Agrarorganisationen,
  10. der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich der Land- und Hauswirtschaft sowie des Gartenbaus,
  11. der Kontrolle der ökologischen Produktion und der Kennzeichnung ökologischer Erzeugnisse,
  12. der Gentechnik im Bereich der Landwirtschaft und des Gartenbaus,
  13. des Schutzes geografischer Angaben und traditioneller Bezeichnungen bei besonderen Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln einschließlich Wein und Spirituosen.

(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 beim Vollzug von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erstreckt sich auch auf den damit zusammenhängenden Vollzug

  1. ergänzender Rechtsvorschriften des Bundes und des Freistaates Sachsen,
  2. besonderer Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen,
  3. weiterer Maßnahmen, insbesondere der Gewährung von Beihilfen.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft 16 21 22 23

Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft bleibt die nach Landesrecht zuständige Behörde, Prämienbehörde, Zahlstelle, Stelle, Landesstelle, Landesbehörde oder beteiligte Behörde im Sinne

  1. des § 53 Absatz 4 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
  2. des § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,
  3. des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1720), das zuletzt durch Artikel 406 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
  4. des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,

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