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Regelwerk; Biotechnologie/Gesundheitswesen

ZuLaFoGeVO - Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten/Gentechnik
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Ernährung sowie Gentechnik

- Sachsen -

Vom 8. August 2013
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 06.09.2013 S. 757; 09.08.2016 S. 338 16; 21.12.2020 S. 153 21; 11.03.2022 S. 267 22; 28.12.2022/2023 S. 21 23)
Gl.-Nr.: 630-21



Überschrift geändert 21

Archiv 2004

§ 1 Sachliche Regelzuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie 16 21 23

(1) Soweit in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften keine besonderen Zuständigkeitsvorschriften getroffen sind, obliegt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft der Vollzug von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union sowie von Rechtsvorschriften des Bundes und des Freistaates Sachsen im Bereich der Landwirtschaft und Ernährung dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle, Kontrollbehörde oder -stelle, Überwachungsstelle oder zuständige Landesstelle im Sinne der Rechtsvorschriften nach Satz 1.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft nach Maßgabe der Ziffer IX des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 2. September 2021 (SächsGVBl. S. 1178), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere zuständig auf den Gebieten

  1. der Förderung der Landwirtschaft,
  2. der Agrarstruktur und der Agrarstatistik, ohne Aquakulturstatistik,
  3. der Ernährungswirtschaft, -sicherstellung und -notfallvorsorge, Hauswirtschaft,
  4. der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Erzeugung einschließlich des Wein-, Gemüse- und Hopfenanbaus,
  5. des Dünge- und Saatgutrechts,
  6. des Pflanzenschutzes und der Pflanzengesundheit,
  7. der Tierzucht, Tierhaltung, tierischen Erzeugung und Verarbeitung, Imkerei, Fischerei, Fischzucht und Aquakultur,
  8. der Handelsklassen, Qualitäts- und Vermarktungsnormen sowie Preisbildung für landwirtschaftliche Produkte, des Herkunftsnachweises und der Rückverfolgbarkeit von landwirtschaftlichen und fischereilichen Produkten,
  9. der Agrarmarktstrukturen für landwirtschaftliche und gärtnerische Produkte sowie der Anerkennung von Agrarorganisationen,
  10. der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich der Land- und Hauswirtschaft sowie des Gartenbaus,
  11. der Kontrolle der ökologischen Produktion und der Kennzeichnung ökologischer Erzeugnisse,
  12. der Gentechnik im Bereich der Landwirtschaft und des Gartenbaus.

(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 beim Vollzug von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erstreckt sich auch auf den damit zusammenhängenden Vollzug

  1. ergänzender Rechtsvorschriften des Bundes und des Freistaates Sachsen,
  2. besonderer Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen,
  3. weiterer Maßnahmen, insbesondere der Gewährung von Beihilfen.

(4) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 262) geändert worden ist, sowie des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 ddes Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1, L 316I vom 06.12.2019, S. 3, L 178 vom 20.05.2021 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1303 (ABl. L 197 vom 26.07.2022 S. 71) geändert worden ist.

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