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Regelwerk; Gesundheitswesen

SächsPsychKHG - Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
Sächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen

- Sachsen -

Vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 16.08.2024 S. 673 i.K.)



Archiv 2007

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt

  1. Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und
    von psychischer Krankheit bedrohte Menschen,
  2. die Anordnung und den Vollzug von Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Menschen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere die Unterbringung nach diesem Gesetz,
  3. den Vollzug
    1. von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches sowie nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes,
    2. der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung,
    3. der einstweiligen Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens nach § 81 der Strafprozeßordnung und nach § 73 des Jugendgerichtsgesetzes sowie
    4. vorläufiger Maßnahmen vor dem Widerruf der Aussetzung nach § 463 Absatz 1 in Verbindung mit § 453c der Strafprozeßordnung.

§ 2 Grundsätze

(1) Bei allen Hilfen und Schutzmaßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf die individuelle Situation der Menschen mit psychischen Erkrankungen besondere Rücksicht zu nehmen. Ihre Würde ist zu achten. Ihr Wille ist zu achten, soweit dieses Gesetz dies nicht einschränkt.

(2) Bei der Ausgestaltung der Hilfen, der Schutzmaßnahmen und des Vollzugs der Maßregel ist die Vielfalt der Lebensumstände, insbesondere die kulturelle und soziale Lebenssituation, angemessen zu berücksichtigen. Auf die Barrierefreiheit, insbesondere auf barrierefreie Kommunikation, ist zu achten.

(3) Der Diskriminierung und Stigmatisierung von Menschen mit psychischen Erkrankungen ist insbesondere durch Transparenz und Aufklärung entgegenzuwirken.

(4) Alle Leistungserbringer von Hilfen und alle Einrichtungen, bei denen Menschen mit psychischen Erkrankungen wohnen, betreut werden oder untergebracht sind oder bei denen die Maßregel vollzogen wird, tragen dafür Sorge, dass die Menschen mit psychischen Erkrankungen und insbesondere die Menschen mit seelischer Behinderung vor jeglicher Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch geschützt werden. Sie sind insbesondere verpflichtet, Gewaltschutzkonzepte, die auch die Beschäftigten mit einbeziehen, zu erstellen und umzusetzen. Für die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 ist in jeder Einrichtung eine verantwortliche Person zu benennen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Menschen mit psychischen Erkrankungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die infolge einer psychischen Störung funktionseingeschränkt, krank oder behindert sind einschließlich

  1. der Menschen, bei denen eine Abhängigkeitserkrankung vorliegt,
  2. der Kinder und Jugendlichen, die von einer psychischen Erkrankung betroffen sind,
  3. der Menschen, die an einer gerontopsychiatrischen Erkrankung leiden, und
  4. der Menschen mit seelischen Behinderungen.

Menschen, die von einer psychischen Erkrankung oder seelischen Behinderung bedroht sind, sind auch Menschen mit psychischen Erkrankungen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, die zu dem Menschen mit psychischer Erkrankung in einer engen sozialen Beziehung stehen. Vertrauenspersonen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die zu dem Menschen mit psychischer Erkrankung in einer engen sozialen Beziehung stehen, ohne Angehörige zu sein.

(3) Berechtigte Person im Sinne dieses Gesetzes ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen oder volljährigen Person sowie die oder der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte einer volljährigen Person.

(4) Psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die ambulante und stationäre Krankenbehandlung insbesondere in den Fachbereichen Psychiatrie und Psychotherapie.

(5) Psychosoziale Versorgung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle anderen Leistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, die nicht Krankenbehandlungen im Sinne des Absatz 4 sind.

(6) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind psychiatrische Fachkrankenhäuser sowie Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern, die volljährige oder minderjährige Patientinnen und Patienten aufnehmen.

(7) Andere stationäre Einrichtungen im Sinne des Gesetzes sind Wohnformen, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen wohnen, betreut werden, Assistenzleistungen erhalten oder untergebracht sind. Dies sind vor allem besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, stationäre Pflegeeinrichtungen und stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe.

(8) Psychosoziale Dienste und Angebote im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die Leistungen im Sinne des Absatzes 5 für Menschen mit psychischen Erkrankungen in ambulanter Form erbringen. Soweit Sozialpsychiatrische Dienste ambulante ärztliche Leistungen nach § 11 Absatz 2 Satz 2 erbringen, sind diese Leistungen davon nicht erfasst.

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