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SächsKurG - Sächsisches Kurortegesetz
Sächsisches Gesetz über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 9. Juni 1994
(GVBl. 1994 S. 1022; 28.06.2001 S. 426, 428; 10.04.2003 S. 94, 97; 29.01.2008 S. 138 08)
Der Sächsische Landtag hat am 27. April 1994 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Kurorte sind Gemeinden oder Gemeindeteile, in denen natürliche Heilmittel des Bodens, das Klima oder wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren durch zweckentsprechende Einrichtungen zur Förderung oder Wiederherstellung der Gesundheit angewendet werden und die einen ihrer Aufgabenstellung entsprechenden Ortscharakter besitzen.
(2) Erholungsorte sind Gemeinden oder Gemeindeteile, die aufgrund ihrer landschaftlichen Gegebenheiten und der vorhandenen entwickelten touristischen Infrastruktur der Erholung oder der Freizeitgestaltung dienen.
§ 2 Artbezeichnungen
(1) Bei der Anerkennung von Kurorten sowie von Erholungsorten werden die folgenden Artbezeichnungen mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" verliehen:
(2) Bei der Verleihung der Artbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 sind die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen nach balneologischkurmedizinischen Grundsätzen aufzuführen.
§ 3 Anerkennung von Kur- und Erholungsorten
(1) Auf Antrag der Gemeinde wird für den Kurort oder Erholungsort eine der in § 2 Abs. 1 genannten Artbezeichnungen anerkannt, wenn er die Voraussetzungen für die Artbezeichnung unter Berücksichtigung der im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätze erfüllt; insbesondere gilt dies für die allgemeinen gesundheitlichen Anforderungen.
(2) Über die Anerkennung sowie die Aufhebung entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Landesbeirates für Kur- und Erholungsorte.
(3) Zur Sicherung der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen, Nutzungsbedingungen oder -beschränkungen können Nebenbestimmungen mit der Anerkennung erteilt oder nachträglich getroffen werden.
(4) Die Gemeinde trägt die Kosten des Anerkennungsverfahrens.
(5) Die Anerkennung sowie deren Aufhebung werden im Sächsischen Amtsblatt bekanntgemacht.
§ 4 Führen der Artbezeichnungen
(1) Die Artbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 mit dem voranzustellenden Zusatz "staatlich anerkannt" dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr nur verwendet oder mit dem Namen der Gemeinde verbunden werden, wenn die Anerkennung vorliegt.
(2) Für die Verleihung der sonstigen Bezeichnung "Bad" findet § 5 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen entsprechende Anwendung. Über den Antrag entscheidet die Staatsregierung.
(3) Wird die Artbezeichnung auf räumlich abgegrenzte Teile einer Gemeinde beschränkt, so darf sie nur in Verbindung mit dem Namen des anerkannten Gemeindeteiles verwendet werden.
(4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Bad" oder "Staatsbad" aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleibt unberührt.
(5) Andere als die vorstehend genannten Bezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr nicht verwendet werden, wenn sie geeignet sind, eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 vorzutäuschen.
(1) Beim Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird der Landesbeirat für Kur- und Erholungsorte errichtet. Das Staatsministerium beruft die Vertreter nach Absatz 2 und führt den Vorsitz.
(2) Mitglieder des Landesbeirates sind mit je einem Vertreter:
(3) Der Landesbeirat kann zu seinen Beratungen weitere Vertreter von Behörden und Fachinstitutionen hinzuziehen.
(4) Der Landesbeirat soll bei allen grundsätzlichen Fragen des Kur- und Erholungswesens gehört werden. Er berät das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit bei der Behandlung von Anerkennungsanträgen und deren Aufhebung.
§ 6 Rechtsverordnungen
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach Anhörung des Landesbeirates nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die Befugnisse nach § 3 Abs. 2 auf nachgeordnete Behörden übertragen werden können.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Überleitung früherer Anerkennungen von Gemeinden oder Gemeindeteilen als Kur- oder Erholungsort nach der Verordnung über Kurorte, Erholungsorte und natürliche Heilmittel - Kurortverordnung - vom 3. August 1967 (GBl. DDR II Nr. 88 S. 653) zu erlassen.
§ 7 Schutzgebiete
(1) Soweit es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, können für die Erschließung und Erhaltung von Heilmittelvorkommen des Bodens oder zur Erhaltung des Bioklimas Schutzgebiete festgesetzt werden.
(Stand: 06.07.2018)
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