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Regelwerk, Biotechnologie

Landespatientenmobilitätsgesetz - Landesgesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der Gesundheitsversorgung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 16. März 2015
(GVBl. Nr. 2 vom 24.03.2015 S. 19)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Ziel und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Erleichterung des Zugangs von Patientinnen und Patienten zu einer sicheren und hochwertigen Gesundheitsversorgung in Rheinland-Pfalz. Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nr. L 88 S. 45), geändert durch Artikel 6 der Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 353 S. 8), in Landesrecht umgesetzt.

(2) Dieses Gesetz gilt für jegliche Gesundheitsversorgung von Patientinnen und Patienten, unabhängig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert wird.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind,
  2. die Zuteilung von und den Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation und
  3. öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienen und die mit gezielten Planungs- und Durchführungsmaßnahmen verbunden sind; Kapitel IV der Richtlinie 2011/24/EUbleibt hiervon unberührt.

(4) Soweit im Heilberufsgesetz oder in anderen Rechtsvorschriften die zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU erforderlichen Regelungen getroffen sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Unter Gesundheitsversorgung sind Gesundheitsdienstleistungen zu verstehen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patientinnen und Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.

(2) Angehörige der Gesundheitsberufe sind Ärztinnen und Ärzte, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Hebammen und Entbindungspfleger, Apothekerinnen und Apotheker und andere Fachkräfte, die im Gesundheitsbereich Tätigkeiten ausüben, die einem reglementierten Beruf im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung vorbehalten sind, sowie Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder als Angehörige eines reglementierten Gesundheitsberufs gelten.

(3) Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister sind alle Angehörigen der Gesundheitsberufe und alle juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen auf der Grundlage einer staatlichen Erlaubnis entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber Patientinnen und Patienten erbringen.

(4) Patientin oder Patient ist jede natürliche Person, die Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nimmt oder nehmen möchte.

§ 3 Informationspflichten

(1) Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister sind verpflichtet, Patientinnen und Patienten einschlägige Informationen zu erteilen, um ihnen zu helfen, eine sachkundige Entscheidung über die Inanspruchnahme der nachgefragten Gesundheitsdienstleistungen zu treffen. Dies gilt auch in Bezug auf Behandlungsoptionen sowie Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der angebotenen Gesundheitsdienstleistungen. Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister sind ferner verpflichtet, klare Rechnungen und klare Preisinformationen, Informationen über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus sowie über die Absicherung von Schadensersatzansprüchen nach § 4 bereitzustellen. Die Informationen sollen barrierefrei erteilt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für abhängig Beschäftigte.

(2) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes, gesetzliche Geheimhaltungspflichten sowie Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse bleiben unberührt.

§ 4 Absicherung von Schadensersatzansprüchen

Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister müssen zur Deckung von Schadensersatzansprüchen eine Haftpflichtversicherung abschließen oder durch eine Garantie oder eine ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist, abgesichert sein. Satz 1 gilt nicht für abhängig Beschäftigte.

§ 5 Zuständigkeit für die Informationsbereitstellung

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist zuständig für

  1. die Bereitstellung von Informationen für die nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung nach Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/24/EU und
  2. den Informationsaustausch nach Maßgabe des Artikels 10 Abs. 4 der Richtlinie 2011/24/EU.

Die nach dem Heilberufsgesetz zuständigen Kammern haben dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen Informationen zu übermitteln.

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