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Regelwerk, Biotechnologie/Gesundheitswesen

Landesverordnung über das Verfahren zur Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und der Meldevergütungen durch das Krebsregister
- Rheinland-Pfalz -

Vom 16. November 2021
(GVBl. Nr. 44 vom 02.12.2021 S. 595)



Aufgrund der § 6 Abs. 8 Satz 4 des Landeskrebsregistergesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 395), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2126-5, wird im Einvernehmen mit dem für das Beihilferecht zuständigen Ministerium verordnet:

§ 1 Zweck

(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur

  1. Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen nach § 65c Abs. 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und
  2. Abrechnung und Zahlung der Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch an die nach § 5 Abs. 1 des Landeskrebsregistergesetzes ( LKRG) vom 27. November 2015 (GVBl. S. 395, BS 2126-5) in der jeweils geltenden Fassung, meldepflichtige Person oder Institution

durch das Krebsregister nach § 2 Abs. 1 LKRG mit den gesetzlichen Krankenkassen sowie mit den privaten Krankenversicherungsunternehmen.

(2) Es werden Regelungen zur Übermittlung personenbezogener Daten an die in Absatz 1 genannten Kostenträger und deren Verarbeitung durch ebendiese getroffen.

(3) Das Krebsregister führt die einzelfallbezogene Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung einerseits und mit den meldenden Leistungserbringern andererseits durch. Das Krebsregister kann die finanztechnische Abwicklung selbst durchführen oder eine dritte Stelle beauftragen.

§ 2 Abrechnung der Krebsregisterpauschale und Meldevergütung mit den gesetzlichen Krankenkassen

(1) Das Krebsregister stellt für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen die notwendigen Angaben nach der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß den Fördervoraussetzungen nach § 65c Abs. 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung zusammen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden zu Prüfungs- und Abrechnungszwecken durch die gesetzlichen Krankenkassen mittels Fernübertragung als verschlüsselte Daten an die Datenannahmestellen der Kostenträger übersandt. Bei Fehler- und Korrekturverfahren zwischen Kostenträger oder Leistungserbringer und dem Krebsregister sind die Daten sicher zu verschlüsseln und so zu übermitteln, dass die eindeutige Zuordnung zum Abrechnungsfall gewährleistet ist.

(3) Die nach Absatz 1 abgerechneten Pauschalen und Meldevergütungen werden 45 Kalendertage nach dem Eingang der Daten bei der Datenannahmestelle der gesetzlichen Krankenkasse fällig, sofern die übermittelten Abrechnungsfälle nicht innerhalb von 31 Kalendertagen beanstandet wurden. Zahlungen vor dem 32. Kalendertag sind nicht möglich. Das Krebsregister trifft die nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit der Datenübermittlung entsprechend Nummer 1 Abs. 6 Satz 2 der jeweils aktuellen Fassung der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß den Fördervoraussetzungen nach § 65c Abs. 2 des Fuenften Sozialgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Das Krebsregister löscht die für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen notwendigen personenidentifizierenden Klartextdaten von Personen, die der Speicherung dieser Daten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 LKRG widersprochen haben, nach Verarbeitung gemäß § 9 Abs. 1 LKRG und Abschluss der Abrechnung mit den Kostenträgern.

§ 3 Prüfung, Rückmeldungen oder Beanstandung durch die gesetzlichen Krankenkassen

(1) Die gesetzlichen Krankenkassen prüfen die erhaltenen Abrechnungsdaten und übermitteln dem Krebsregister gegebenenfalls Rückmeldungen oder Beanstandungen einzelrechnungsbezogen und verschlüsselt nach § 2 Abs. 3 innerhalb von 31 Kalendertagen nach Eingang der Daten bei der Datenannahmestelle der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse.

(2) Das Krebsregister nimmt Beanstandungen bei der Abrechnung seitens der gesetzlichen Krankenkasse entgegen. Es ist verpflichtet, diese zunächst anhand der bei ihr verfügbaren Daten zu prüfen. Es ist berechtigt, diese Beanstandungen zur weiteren Prüfung und Klärung von inhaltlichen Fragen im Rahmen der Abrechnung einschließlich der sicher verschlüsselten personenbezogenen Daten an die Leistungserbringer weiterzuleiten.

§ 4 Abrechnung der Krebsregisterpauschale und Meldevergütung mit den Unternehmen der privaten Krankenversicherung

(1) Das Krebsregister kann abweichend von § 1 Abs. 1 eine Vereinbarung mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. abschließen, die das Verfahren zur Abrechnung der Krebsregisterpauschale und der Meldevergütung beinhaltet.

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(Stand: 28.12.2021)

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