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LKRG - Landeskrebsregistergesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 27. November 2015
(GVBl. Nr. 14 vom 04.12.2015 S. 395; 19.12.2018 S. 448 18)
Gl.-Nr.: 2126-5
Archivdatei 1999
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Regelungsbereich
Dieses Gesetz regelt die zur Krebsbekämpfung und zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung und der Datenlage für die Krebsepidemiologie erforderliche fortlaufende und einheitliche Erhebung personenbezogener Daten über
und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) (Krebserkrankungen) sowie die weitere Verarbeitung dieser Daten.
§ 2 Organisation des Krebsregisters
(1) Zur flächendeckenden Krebsregistrierung in Rheinland-Pfalz wird ein klinischepidemiologisches Krebsregister (Krebsregister) eingerichtet.
(2) Die Aufgaben des Krebsregisters werden von der gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Krebsregister Rheinland-Pfalz gGmbH" in Mainz als Beliehene wahrgenommen. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle die Wahrnehmung von Aufgaben des Krebsregisters zu übertragen. Das Krebsregister untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums.
(3) Das Krebsregister besteht aus einem Vertrauensbereich und einem Registerbereich. Für die Erhebung und weitere Verarbeitung der beim Krebsregister eingehenden Daten, insbesondere der personenidentifizierenden Klartextdaten, ist der technisch und personell abgegrenzte Vertrauensbereich zuständig. Die Auswertung der erfassten Daten erfolgt im Registerbereich; die Daten sind hierfür im Vertrauensbereich im erforderlichen Umfang zu pseudonymisieren. Die Datenbestände des Vertrauensbereichs und des Registerbereichs sind voneinander getrennt zu halten und durch besondere technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Verarbeitung zu schützen.
(4) Das Land trägt die Kosten des Betriebs des Krebsregisters, soweit diese nicht von den gesetzlichen Krankenkassen, den privaten Krankenversicherungsunternehmen oder anderen Stellen getragen werden. Kosten für Leistungen des Krebsregisters, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen gesetzlichen Aufgaben stehen, sind von der Stelle zu tragen, die sie veranlasst hat.
§ 3 Aufgaben des Krebsregisters
(1) Das Krebsregister nimmt in Rheinland-Pfalz die den klinischen Krebsregistern und den Auswertungsstellen nach § 65c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben wahr.
(2) Darüber hinaus hat das Krebsregister insbesondere die folgenden Aufgaben:
§ 4 Daten des Krebsregisters
(1) Die klinische Krebsregistrierung erfolgt gemäß § 65c Abs. 1 Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch flächendeckend sowie möglichst vollzählig auf der Grundlage des bundesweit einheitlichen Datensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. zur Basisdokumentation für Tumorkranke (ADT/GEKID-Basisdatensatz) und ihn ergänzender Module in der jeweils aktuellsten im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.
(2) Identitätsdaten sind die Patienten Stammdaten des ADT/ GEKID-Basisdatensatzes.
(3) Epidemiologische Daten sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BKRG genannten Daten.
(4) Daten zur Kontrolluntersuchung sind Angaben
(5) Kontrollnummern sind Zeichenfolgen, die aus den Identitätsdaten gewonnen werden, ohne dass eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten möglich ist.
§ 5 Meldungen an das Krebsregister
(1) Meldepflichtige Stellen sind die an der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Krebserkrankungen in Rheinland-Pfalz mitwirkenden Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen und anderen ärztlich geleiteten Einrichtungen sowie sonstige an der onkologischen Versorgung beteiligte Institutionen. Die für die meldepflichtigen Stellen verantwortlichen Personen haben die Erfüllung der Meldepflicht sicherzustellen und dem Krebsregister Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte zu benennen, die für die Meldungen zuständig sind.
(2) Meldepflichtige Stellen sind verpflichtet, dem Krebsregister zu den in Absatz 3 genannten Meldeanlässen die in § 4
(Stand: 30.01.2019)
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