RebenpflanzgutVO
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut
Abschnitt 2
Anerkennung von Pflanzgut
§ 3 Anerkennungsstelle
§ 4 Antrag
§ 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche
§ 6 Anforderungen an den Rebenbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
§ 7 Rebenbestandsprüfung
§ 8 Mängel des Rebenbestandes
§ 9 Mitteilung des Ergebnisses der Rebenbestandsprüfung
§ 10 Wiederholungsbesichtigung
§ 11 Beschaffenheitsprüfung
§ 12 Bescheid
§ 13 Nachprüfung
§ 14 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
§ 15 Rücknahme der Anerkennung
Abschnitt 3
Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
§ 16 Verpackung
§ 17 Etikett
§ 17a Pflanzenpass
§ 18 Angaben in besonderen Fällen
§ 19 Schließung der Packungen und Bündel
§ 19a Aufbewahrungspflicht
§ 20 topfreben und Kartonagereben
§ 21 Abgabe in kleinen Mengen
§ 22 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen
Abschnitt 4
Schlußvorschriften
§ 23 Inkrafttreten
§ 24 (aufgehoben)
Anlage 1 Anforderungen an den Rebenbestand
1 Allgemeines2 RNQPs
3 Mutterrebenbestände
4 Rebschulen
5 topfreben und Kartonagereben
Anlage 2 Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
1 Allgemeine Anforderungen2 Besondere Anforderungen
Anlage 3 Verpackung
1 Inhalt der Packungen oder Bündel2. Besondere Bedingungen Kleine Mengen
Anlage 4 Angaben auf dem Etikett
1. Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut2. Anerkanntes Vorstufenpflanzgut
3. Kleine Mengen