Regelwerk Biotechnologie

RebenpflanzgutVO
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut

Abschnitt 2
Anerkennung von Pflanzgut

§ 3 Anerkennungsstelle

§ 4 Antrag

§ 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche

§ 6 Anforderungen an den Rebenbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes

§ 7 Rebenbestandsprüfung

§ 8 Mängel des Rebenbestandes

§ 9 Mitteilung des Ergebnisses der Rebenbestandsprüfung

§ 10 Wiederholungsbesichtigung

§ 11 Beschaffenheitsprüfung

§ 12 Bescheid

§ 13 Nachprüfung

§ 14 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau

§ 15 Rücknahme der Anerkennung

Abschnitt 3
Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung

§ 16 Verpackung

§ 17 Etikett

§ 17a Pflanzenpass

§ 18 Angaben in besonderen Fällen

§ 19 Schließung der Packungen und Bündel

§ 19a Aufbewahrungspflicht

§ 20 topfreben und Kartonagereben

§ 21 Abgabe in kleinen Mengen

§ 22 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen

Abschnitt 4
Schlußvorschriften

§ 23 Inkrafttreten

§ 24 (aufgehoben)

Anlage 1 Anforderungen an den Rebenbestand

1 Allgemeines

2 RNQPs

3 Mutterrebenbestände

4 Rebschulen

5 topfreben und Kartonagereben

Anlage 2 Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes 

1 Allgemeine Anforderungen

2 Besondere Anforderungen

Anlage 3 Verpackung

1 Inhalt der Packungen oder Bündel

2. Besondere Bedingungen Kleine Mengen

Anlage 4 Angaben auf dem Etikett

1. Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut

2. Anerkanntes Vorstufenpflanzgut

3. Kleine Mengen