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HygMedVO - Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 13. März 2012
(GV.NRW. Nr. 8 vom 30.03.2012 S. 143)
Gl.-Nr.: 2128
Auf Grund § 23 Absatz 5 und Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
Ausgenommen sind die von Religionsgemeinschaften betriebenen oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Krankenhäuser nach § 33 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, die in eigener Zuständigkeit Regelungen treffen, die den Zielen der nachfolgenden Vorschriften entsprechen.
(2) Für Leitungen von Zahnarztpraxen sowie Leitungen von Arztpraxen und Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, gilt diese Verordnung insoweit, dass diese mindestens sicherstellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind und Hygienebeauftragte benannt werden.
§ 2 Hygiene in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 1
(1) Träger von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 sind verpflichtet, die betrieblichorganisatorischen und baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Hygiene sicherzustellen und für die Durchführung der notwendigen hygienischen Maßnahmen zu sorgen.
Dazu gehören insbesondere
(2) In Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 ist die angemessene klinischmikrobiologische und klinischpharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals sicherzustellen.
(3) Für Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind Bauvorhaben vor Beantragung der Baugenehmigung oder, soweit es sich um genehmigungsfreie Vorhaben handelt, vor ihrer Durchführung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen durch die Krankenhaushygienikerin/den Krankenhaushygieniker zu bewerten und während der Bauausführung zu begleiten.
§ 3 Hygienekommission
(1) Die Hygienekommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Trägers bedarf. Der Hygienekommission gehören mindestens an
Der Hygienekommission sollen darüber hinaus die kaufmännische Leitung, die /der zuständige Apothekerin/Apotheker und die technische Leitung angehören. Weitere Abteilungsärztinnen/-ärzte, Mitglieder der jeweiligen Personalvertretung sowie fachkundige Dritte wie insbesondere Mikrobiologinnen/Mikrobiologen von privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien, die Betriebsärztin/der Betriebsarzt und die/der Beauftragte für das Qualitätsmanagement können der Kommission angehören.
(2) Die Hygienekommission hat insbesondere
(Stand: 06.07.2018)
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