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Regelwerk

HygMedVO - Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. März 2012
(GV.NRW. Nr. 8 vom 30.03.2012 S. 143)
Gl.-Nr.: 2128



Archiv 2003   2009

Auf Grund § 23 Absatz 5 und Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983),
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken.

Ausgenommen sind die von Religionsgemeinschaften betriebenen oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Krankenhäuser nach § 33 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, die in eigener Zuständigkeit Regelungen treffen, die den Zielen der nachfolgenden Vorschriften entsprechen.

(2) Für Leitungen von Zahnarztpraxen sowie Leitungen von Arztpraxen und Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, gilt diese Verordnung insoweit, dass diese mindestens sicherstellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind und Hygienebeauftragte benannt werden.

§ 2 Hygiene in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 1

(1) Träger von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 sind verpflichtet, die betrieblichorganisatorischen und baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Hygiene sicherzustellen und für die Durchführung der notwendigen hygienischen Maßnahmen zu sorgen.

Dazu gehören insbesondere

  1. für Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 die Bildung einer Hygienekommission,
  2. die Beratung durch eine Krankenhaushygienikerin/einen Krankenhaushygieniker im Sinne der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" in der jeweils geltenden durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Fassung,
  3. die Beschäftigung von Hygienefachkräften,
  4. die Bestellung von Hygienebeauftragten,
  5. sicherzustellen, dass ein risikoadaptiertes Aufnahmescreening auf multiresistente Erreger im Sinne der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention in der jeweils geltenden durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Fassung erfolgt,
  6. sicherzustellen, dass bei Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patientinnen und Patienten Informationen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme an Einrichtungen, die Notfallrettung und Krankentransport betreiben, die aufnehmende Einrichtung oder an die weiterbehandelnde niedergelassene Ärztin/den weiterbehandelnden niedergelassenen Arzt unverzüglich weitergegeben werden (sektorübergreifender Informationsaustausch).

(2) In Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 ist die angemessene klinischmikrobiologische und klinischpharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals sicherzustellen.

(3) Für Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind Bauvorhaben vor Beantragung der Baugenehmigung oder, soweit es sich um genehmigungsfreie Vorhaben handelt, vor ihrer Durchführung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen durch die Krankenhaushygienikerin/den Krankenhaushygieniker zu bewerten und während der Bauausführung zu begleiten.

§ 3 Hygienekommission

(1) Die Hygienekommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Trägers bedarf. Der Hygienekommission gehören mindestens an

  1. die ärztliche Leitung,
  2. die Leitende Pflegekraft,
  3. die Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes,
  4. die Hygienefachkräfte nach § 4,
  5. die Krankenhaushygienikerin / der Krankenhaushygieniker,
  6. die Hygienebeauftragten nach § 5 Absatz 1.

Der Hygienekommission sollen darüber hinaus die kaufmännische Leitung, die /der zuständige Apothekerin/Apotheker und die technische Leitung angehören. Weitere Abteilungsärztinnen/-ärzte, Mitglieder der jeweiligen Personalvertretung sowie fachkundige Dritte wie insbesondere Mikrobiologinnen/Mikrobiologen von privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien, die Betriebsärztin/der Betriebsarzt und die/der Beauftragte für das Qualitätsmanagement können der Kommission angehören.

(2) Die Hygienekommission hat insbesondere

  1. darauf hinzuwirken, dass Hygienepläne aufgestellt und fortgeschrieben werden, in denen insbesondere zu regeln ist, welche Vorgaben zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen unter Einbeziehung therapeutischer Maßnahmen einzuhalten sind,
  2. die Einhaltung der Hygienepläne zu überwachen,
  3. zu regeln, durch wen und innerhalb welcher Zeit bei Verdacht oder Vorliegen einer nosokomialen Infektion die Hygienefachkräfte, die Krankenhaushygienikerin/der Krankenhaushygieniker sowie die/der Hygienebeauftragte zu unterrichten sind,
  4. mitzuwirken bei der Planung von Baumaßnahmen, der Wiederbeschaffung von Anlagegütern gemäß § 18

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