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Krankenhaushygieneverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 9. Dezember 2009
(GV. NRW. Nr. 39 vom 18.12.2009 S. 830; 13.03.2012 S. 143aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2128
Archiv 2003
Aufgrund des § 6 Absatz 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S.702, ber. 2008 S. 157) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534). Ausgenommen sind die kirchlichen Krankenhäuser nach § 33 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, die in eigener Zuständigkeit Regelungen treffen, die den Zielen der nachfolgenden Vorschriften entsprechen.
(2) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
§ 2 Hygiene im Krankenhaus
Der Träger des Krankenhauses ist verpflichtet, die betrieblichorganisatorischen und baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Hygiene im Krankenhaus sicherzustellen und für die Durchführung der notwendigen hygienischen Maßnahmen zu sorgen. Dazu gehören insbesondere
§ 3 Hygienekommission
(1) In jedem Krankenhaus ist eine Hygienekommission zu bilden. Die Hygienekommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Krankenhausträgers bedarf. Der Hygienekommission gehören mindestens an
Der Hygienekommission sollten darüber hinaus der kaufmännische Direktor, der Krankenhausapotheker und der technische Leiter angehören. Weitere Abteilungsärzte sowie Mitglieder der Personalvertretung im Krankenhaus können der Kommission angehören.
(2) Die Hygienekommission hat insbesondere
(3) Die Hygienekommission wird von dem Vorsitzenden in regelmäßigen Abständen, mindestens halbjährlich, einberufen. Bei gehäuftem Auftreten von Krankenhausinfektionen und bei besonderen, die Hygiene betreffenden Vorkommnissen wird die Hygienekommission unverzüglich einberufen.
§ 4 Hygienefachkräfte
(1) Hygienefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Hygienefachschwestern/Hygienefachpfleger, die an einer qualifizierten, staatlich anerkannten Weiterbildung zur Hygienefachkraft mit Erfolg teilgenommen haben.
(2) Die Hygienefachkräfte üben ihre Aufgaben in Abstimmung und im Einvernehmen mit dem Krankenhaushygieniker aus.
(3) Die Hygienefachkräfte haben insbesondere
(4) Die Zahl der Hygienefachkräfte, die ein Krankenhaus beschäftigen muss, ergibt sich aus der Anwendung der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention: "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" Abschnitt 4 in der Fassung vom 24. August 2009. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn Zusammenschlüsse von Krankenhäusern einrichtungsübergreifend Hygienefachkräfte beschäftigen.
(5) Krankenhäuser nach § 3 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, Fachkrankenhäuser für Suchtkrankheiten, Vorsorge- sowie Rehabilitationseinrichtungen sind dabei stationären Einrichtungen der Psychiatrie gleichzusetzen.
§ 5 Hygienebeauftragte
(1) In jedem Krankenhaus ist mindestens ein im Krankenhaus tätiger Arzt, der über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in Krankenhaushygiene und Infektionsprävention verfügt und der an einer entsprechenden Fortbildung in der Krankenhaushygiene mit Erfolg teilgenommen hat, zum Hygienebeauftragten zu bestellen. In Einrichtungen mit mehreren Fachabteilungen mit besonderem Risiko für nosokomiale Infektionen soll jede Abteilung einen hygienebeauftragten Arzt benennen.
(2) Der Hygienebeauftragte hat insbesondere
(3) Die Benennung von Hygienebeauftragten in der Pflege als konkrete Ansprechpartner auf jeder Station und in jedem Funktionsbereich bleibt von diesen Regelungen unberührt.
§ 6 Fortbildung
(1) Hygienefachkräfte nach § 4 sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung verpflichtet, sich mit dem aktuellen Stand der Krankenhaushygiene vertraut zu machen und spätestens im Abstand von zwei Jahren an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(2) Hygienebeauftragte nach § 5 sind verpflichtet, sich laufend mit den neuesten Erkenntnissen über die Krankenhaushygiene vertraut zu machen und bedürfen der regelmäßigen Fortbildung in längstens zweijährigem Abstand. Diese Fortbildung soll insbesondere folgende Gebiete umfassen:
(3) Hygienefachkräfte und Hygienebeauftragte sind für die Wahrnehmung dieser Aufgabe im erforderlichen Umfang freizustellen.
§ 7 Aufzeichnungen, Akteneinsicht, Zutrittsrecht
(1) Die Aufzeichnungen nach § 23 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz sind dem Krankenhaushygieniker, dem Hygienebeauftragten und der Hygienekommission in regelmäßigen Abständen, bei Gefahr im Verzug unverzüglich bekanntzugeben. Die Kontroll- und Wartungsarbeiten an den für die Aufrechterhaltung der Krankenhaushygiene erforderlichen technischen Einrichtungen sowie die sonstigen im Rahmen der Krankenhaushygiene erhobenen und anfallenden Daten sind unter Angabe des Datums aufzuzeichnen und zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Krankenhaushygieniker, Hygienebeauftragte und Hygienefachkräfte haben das Recht, Unterlagen des Krankenhauses einschließlich der Patientenakten, auch in digitaler Form, einzusehen und Krankenhausbereiche zu betreten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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