Regelwerk, Gefahrenabwehr Allgemein Berufe

NotSanG
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Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1 Führen der Berufsbezeichnung

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

§ 2a Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

§ 3 Unterrichtungspflichten

§ 3a Vorwarnmechanismus

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 4 Ausbildungsziel

§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen

§ 7 Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben

§ 8 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

§ 10 Anrechnung von Fehlzeiten

§ 11 Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis

§ 12 Ausbildungsvertrag

§ 13 Pflichten des Ausbildungsträgers

§ 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers

§ 15 Ausbildungsvergütung

§ 16 Probezeit

§ 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen

§ 22 Dienstleistungserbringende Personen

§ 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde

§ 24 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde

§ 25 Bescheinigungen der zuständigen Behörde

§ 26
Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten

Abschnitt 5
Zuständigkeiten

§ 27 Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden

Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften

§ 28 Bußgeldvorschriften

Abschnitt 7
Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

§ 31 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen

§ 32