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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes in Niedersachsen
- Niedersachsen -

Vom 25. September 2017
(Nds. GVBl. Nr. 19 vom 29.09.2017 S. 340)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen
(GKKN)

( wie eingefügt).

....

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen

Das Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 550), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 24 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 25 wird am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Es wird die folgende Nummer 26 angefügt:

"26. biologische Eigenschaften eines Tumors, Prognosefaktoren und prädikative Marker."

b) In Absatz 3 Nr. 4 wird die Zahl "25" durch die Zahl "26" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Daten" die Worte "und zur Aufgabenerfüllung nach § 11a Abs. 1 Nr. 3" eingefügt.

b) Es wird der folgende neue Absatz 6 eingefügt:

"(6) Die Vertrauensstelle darf vom Vertrauensbereich des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen (KKN) übermittelte Daten zum Zweck

  1. des Abgleichs mit bereits im Krebsregister gespeicherten betroffenen Personen und
  2. der Verarbeitung von Meldungen nach § 3 entgegennehmen und gemäß § 7 Abs. 1 verarbeiten."

c) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 und 8.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 10 wird das Wort "und" gestrichen.

bb) Am Ende der Nummer 11 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Es wird die folgende Nummer 12 angefügt:

"12. die nach § 6 Abs. 6 vom Vertrauensbereich des KKN zur Verfügung gestellten Daten zu verarbeiten, Kontrollnummern und Chiffrate zu bilden und an die Registerstelle weiterzuleiten sowie die nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 von der Registerstelle übermittelten Ergebnisse und bereinigten Daten an den Vertrauensbereich des KKN zu übermitteln."

d) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort "vier" durch das Wort "acht" ersetzt.

4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. anhand der nach § 6 Abs. 6 von der Vertrauensstelle übermittelten Daten die gespeicherten Datensätze auf Dopplungen und die beste Information zu überprüfen und, falls erforderlich, die Daten zu bereinigen; das Ergebnis und die bereinigten Daten sind an die Vertrauensstelle zurückzumelden,".

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3 bis 6.

5. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Nrn. 9 bis 12, 15, 16, 21 und 22" durch die Angabe "Nrn. 9 bis 12, 15, 16, 20 bis 22, 25 und 26" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach den Worten "Kommunikationsnummer und" die Worte "die Daten nach § 2 Abs. 2 Nrn. 9, 10, 12, 20, 25 und 26 sowie" eingefügt.

6. In § 11 Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte " § 2 Abs. 1 Nr. 3 und" gestrichen.

7. Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt:

" § 11a Datenaustausch mit dem KKN

(1) Zu den durch das KKN übermittelten Daten zu einer betroffenen Person darf die Vertrauensstelle dem KKN Daten des Krebsregisters übermitteln und mit dem KKN abgleichen, die von ihr aufgrund

  1. einer Meldung nach § 3, § 7 Abs. 1 Nr. 11 oder § 7 Abs. 3 Satz 2,
  2. der Verarbeitung von Todesbescheinigungen nach § 6 Abs. 1 oder 2,
  3. des Abgleichs mit den Melderegisterdaten nach § 6 Abs. 4 oder 5,
  4. einer Aktualisierung der Melderdaten,
  5. des Datenabgleichs nach § 11 Abs. 6 oder
  6. des Datenabgleichs nach § 11 Abs. 7

für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz verarbeitet werden.

(2) Soweit zu einer betroffenen Person ein Widerspruch nach § 4 vorliegt, wird dem KKN zusätzlich das Merkmal , Widerspruch" übermittelt."

Artikel 3
Gesetz über die Anstalt "Klinisches Krebsregister Niedersachsen (KKN)" und die Übertragung von Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung in Niedersachsen (GAnstKKN)

( wie eingefügt).

....

Artikel 4
Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 17. November 2014 (Nds. GVBl. S. 311), geändert durch Verordnung vom 29. August 2017 (Nds. GVBl. S. 275), wird die folgende Nummer 9a eingefügt:

"9a. nach § 32 des Gesetzes über das Klinische Krebsregister Niedersachsen vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 340);".

Artikel 5
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft. Gleichzeitig wird das Gesetz über die Übertragung von Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung in Niedersachsen vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 184) aufgehoben.

ID 171604

ENDE

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