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GAnstKKN - Gesetz über die Anstalt "Klinisches Krebsregister Niedersachsen (KKN)" und die Übertragung von Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung in Niedersachsen
- Niedersachsen -
Vom 25. September 2017
(Nds. GVBl. Nr. 19 vom 29.09.2017 S. 340, Inkrafttreten)
§ 1 Errichtung, Entstehung, Name, Sitz, Aufgaben, Aufsicht
(1) Das Land Niedersachsen errichtet mit Wirkung vom 1. Dezember 2017 unter dem Namen "Klinisches Krebsregister Niedersachsen (KKN)" eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hannover. Träger der Anstalt ist das Land Niedersachsen. Die Anstalt ist dienstherrnfähig und führt ein Dienstsiegel.
(2) Der Anstalt werden die Aufgaben des KKN nach dem Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen ( GKKN) zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(3) Die Anstalt untersteht der Fachaufsicht des für Gesundheit zuständigen Ministeriums (Fachministerium).
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates nach § 25 GKKN (Beirat) nicht an Weisungen gebunden und untersteht der Beirat nur der Rechtsaufsicht des Fachministeriums. Das Fachministerium kann zu den Angelegenheiten des Beirates jederzeit Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten verlangen. Weiter kann das Fachministerium Maßnahmen des Beirates, die das Recht verletzen, mit der Wirkung beanstanden, dass sie nicht vollzogen werden dürfen. Es kann verlangen, dass bereits vollzogene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
§ 2 Satzung
Die Anstalt gibt sich eine Satzung. Diese regelt insbesondere
Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums und werden erst mit der Genehmigung wirksam. Sie sind vom Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.
§ 3 Organe
Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
§ 4 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Diese werden vom Fachministerium für die Dauer von drei Jahren berufen. Zwei Personen werden auf gemeinsamen Vorschlag der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen und des Verbandes der Ersatzkassen e. V. berufen; eine Person wird auf Vorschlag des Personalrats der Anstalt berufen. Ist ein Personalrat noch nicht gebildet, so schlägt der Personalrat des Fachministeriums das Mitglied vor. Wird nach der Berufung der Mitglieder ein Personalrat der Anstalt gebildet und unterbreitet dieser einen Vorschlag, so hat das Fachministerium die vorgeschlagene Person für den Rest der Amtszeit zu berufen und das zunächst berufene Mitglied abzuberufen. Für jedes Mitglied ist in entsprechender Anwendung der Sätze 2 bis 5 ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Das Fachministerium wirkt darauf hin, dass mindestens zwei Mitglieder und mindestens zwei stellvertretende Mitglieder Frauen und mindestens zwei Mitglieder und mindestens zwei stellvertretende Mitglieder Männer sind. Wiederberufungen sind zulässig.
(2) Das Fachministerium hat die nach Absatz 1 Sätze 3 bis 5 vorgeschlagenen Mitglieder und die für sie berufenen stellvertretenden Mitglieder auf Verlangen der vorschlagenden Stelle abzuberufen. Die übrigen Mitglieder und die für sie berufenen stellvertretenden Mitglieder kann das Fachministerium jederzeit abberufen. Wird ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied abberufen oder scheidet es aus sonstigen Gründen vorzeitig aus, so wird nach Absatz 1 eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen.
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vor-sitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, zu einer Sitzung ein. 3Zur ersten Sitzung beruft das Fachministerium den Verwaltungsrat ein.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er zu der Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens vier Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Verwaltungsrates kommen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitglieds den Ausschlag.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Verwaltungsrat beschließt über
(7) Beschlüsse nach den Absätzen 5 und 6 Nr. 5 bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums. Sie werden erst mit der Genehmigung wirksam.
(8) Wird ein Mitglied des Beirates nach § 25 Abs. 2 Satz 7 GKKN abberufen, so unterrichtet das Fachministerium unverzüglich den Verwaltungsrat.
(Stand: 06.07.2018)
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