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NGesDPG - Niedersächsisches Gesetz über Pflichten von Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleistern
- Niedersachsen -
Vom 19. März 2015
(Nds. GVBl. Nr. 4 vom 17.04.2015 S. 36)
Gl.-Nr.: 21011 10 06
Siehe Fn. *
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Gesundheitsversorgung in Niedersachsen unabhängig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert wird. Es gilt nicht für
(2) Dieses Gesetz gilt auch nicht, soweit Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleistern durch andere Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder weitergehende Informationspflichten oder Pflichten zur Absicherung von Schadenersatzansprüchen auferlegt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Gesundheitsversorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patientinnen und Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
(2) Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, die berechtigt sind, Gesundheitsdienstleistungen persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen zu erbringen. Beschäftigte sind keine Gesundheitsdienstleisterinnen oder Gesundheitsdienstleister.
(3) Im Übrigen gelten auch für die Bestimmung der Begriffe "Angehörige oder Angehöriger der Gesundheitsberufe", "Patientin oder Patient", "Arzneimittel", "Medizinprodukt" und "Verschreibung" die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nr. L 88 S. 45), geändert durch Artikel 6 der Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 353 S. 8).
§ 3 Informationspflichten
(1) Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister haben auf Nachfrage einschlägige Informationen bereitzustellen, um den jeweiligen Patientinnen und Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung über die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen zu treffen. 2Insbesondere sind leicht nachvollziehbare Informationen über
bereitzustellen. Rechnungen der Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister müssen leicht nachvollziehbar sein.
(2) Soweit Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister den in Deutschland ansässigen Patientinnen und Patienten bereits Informationen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 zur Verfügung stellen, sind sie nicht verpflichtet, Patientinnen und Patienten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausführlichere Informationen zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Absicherung von Schadenersatzansprüchen
Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister müssen zur Deckung der Schäden, die durch eine Tätigkeit im Rahmen der Gesundheitsversorgung entstehen können, gegen Haftpflichtansprüche versichert oder durch eine Garantie oder ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang angemessen ist, abgesichert sein.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
_______
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nr. L 88 S. 45), geändert durch Artikel 6 der Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 353 S. 8).
ENDE |
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