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Nds. AG TPG - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz
- Niedersachsen -
Vom 14. November 2018
(Nds.GVBl. Nr. 16 vom 27.11.2018 S. 244; 30.06.2022 S. 425 22)
Gl.-Nr.: 21067
Dieses Gesetz regelt das Nähere zu der Verpflichtung der Entnahmekrankenhäuser nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Transplantationsgesetzes (TPG), zu den Aufgaben, zur organisationsrechtlichen Stellung und zur erforderlichen Qualifikation der Transplantationsbeauftragten ( § 9b TPG) sowie zur Zusammensetzung, zum Verfahren und zur Finanzierung der Kommission nach § 8 Abs. 3 TPG. Zudem regelt dieses Gesetz die Transplantationsberatung.
§ 2 Erfassung von Daten durch die Entnahmekrankenhäuser, Übermittlung 22
Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, die Erfassung von Daten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 TPG sowie deren Übermittlung an die Koordinierungsstelle vierteljährlich sicherzustellen. Die Übermittlung soll elektronisch in einem von der Koordinierungsstelle vorgegeben Verfahren erfolgen.
§ 3 Bestellung von Transplantationsbeauftragten 22 22
(1) Innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt können Entnahmekrankenhäuser mit bis zu zehn Intensivbehandlungsbetten die Bestellung gemeinsamer Transplantationsbeauftragter schriftlich vereinbaren, wenn dies erforderlich ist, um die jederzeitige Erreichbarkeit nach Satz 1 einer oder eines Transplantationsbeauftragen sicherzustellen. Die Bestellung gemeinsamer Transplantationsbeauftragter ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass diese ihre Aufgaben nach § 9b Abs. 2 TPG sowie nach § 4 dieses Gesetzes in jedem der beteiligten Entnahmekrankenhäuser wahrnehmen können.
(2) Die Transplantationsbeauftragten werden von der Geschäftsführung des Entnahmekrankenhauses bestellt und jährlich zum 1. März sowie bei jeder Änderung dem für Krankenhäuser zuständigen Ministerium oder einer von diesem bestimmten Stelle benannt. Das Nähere zur Bestellung gemeinsamer Transplantationsbeauftragter nach Absatz 1 Satz 1 regeln die beteiligten Entnahmekrankenhäuser in ihrer schriftlichen Vereinbarung.
(3) Zur oder zum Transplantationsbeauftragten kann nur bestellt werden, wer für die Erfüllung der Aufgabe der oder des Transplantationsbeauftragten fachlich qualifiziert ist und eine Erstschulung nach § 5 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen hat. Fachlich qualifiziert für die Bestellung zur oder zum ärztlichen Transplantationsbeauftragten ( § 9b Abs. 1 Satz 1 TPG) sind im Bereich der Intensivmedizin erfahrene Ärztinnen und Ärzte. Fachlich qualifiziert für die Bestellung zu weiteren Transplantationsbeauftragten sind auch Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die im Bereich der Intensivpflege weitergebildet sind.
§ 4 Aufgaben der Transplantationsbeauftragten 22
(1) Über die sich aus § 9b Abs. 2 TPG ergebenden Aufgaben hinaus sind die Transplantationsbeauftragten in allen Fragen der Organ- und Gewebespende Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für das ärztliche und pflegerische Personal. Sie sorgen dafür, dass die Verfahrensanweisungen nach § 9b Abs. 2 Nr. 3 TPG schriftlich erfolgen.
(2) Die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben und die Unterstützung der oder des Transplantationsbeauftragten wird durch die Entnahmekrankenhäuser ergänzend zu § 9b Abs. 1 Satz 6 TPG insbesondere auch dadurch sichergestellt, dass diese oder dieser
(3) Legt die oder der Transplantationsbeauftragte dem Entnahmekrankenhaus über die ärztliche Leitung Vorschläge vor, die die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben betreffen, so hat das Entnahmekrankenhaus diese zu prüfen und der oder dem Transplantationsbeauftragten das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.
§ 5 Erstschulung, Fortbildungsveranstaltungen 22
(1) Die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erstschulung muss auf die Tätigkeit als Transplantationsbeauftragte oder Transplantationsbeauftragter vorbereiten. Die Inhalte der Erstschulung sollen sich an den curricularen Vorgaben der Bundesärztekammer für Transplantationsbeauftragte orientieren.
(Stand: 14.07.2022)
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