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Regelwerk Biotechnologie

PsychKG M-V - Psychischkrankengesetz
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. Juli 2016
(GVOBl. M-V Nr. 15 vom 29.07.2016 S. 593; 16.05.2018 S. 183 18; 13.12.2018 S. 410 18a; 09.12.2022 S. 587 22 i.K.)
Gl. Nr. 2127-6



Archiv: 2000
(Entscheidung BVerfG vom 05.09.2017 siehe =>)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt

  1. die Hilfen für Menschen mit psychischen Krankheiten,
  2. die Maßnahmen gegenüber Menschen mit psychischen Krankheiten,
    1. die Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten nach diesem Gesetz, soweit das Verfahren nicht in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt ist,
    2. den Vollzug der als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringung nach § 61 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches (Maßregelvollzug), insbesondere auch auf der Grundlage der §§ 7 und 73 des Jugendgerichtsgesetzes und der §§ 81 und 126a der Strafprozessordnung.

(2) Menschen mit psychischen Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen eine geistige oder seelische Krankheit oder Störung von erheblichem Ausmaß vorliegt oder die an einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden oder bei denen Anzeichen einer solchen Krankheit oder Störung vorliegen.

§ 2 Grundsatz

Bei allen Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf das Befinden der Menschen mit psychischen Krankheiten besondere Rücksicht zu nehmen. Ihre Würde ist zu achten und ihr Persönlichkeitsrecht zu wahren.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Ziel und Art der Hilfen

(1) Ziel der Hilfen ist es, durch rechtzeitige und der Art der Erkrankung angemessene medizinische (psychiatrische oder sonstige ärztliche oder psychotherapeutische oder psychologische) Behandlung oder sozialpsychiatrische Beratung und persönliche Betreuung sowie durch Vermittlung oder Durchführung geeigneter Maßnahmen

  1. die selbstständige Lebensführung und Teilhabe beeinträchtigende Maßnahmen, insbesondere eine Unterbringung, entbehrlich zu machen (vorsorgende Hilfe),
  2. während einer Unterbringung zu versuchen, diese zu verkürzen und die Wiedereingliederung vorzubereiten (ergänzende Hilfe) oder
  3. nach einer Unterbringung die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu erleichtern, zu fördern und eine erneute Unterbringung zu verhindern (nachgehende Hilfe).

Die vorsorgende und nachgehende Hilfe werden nach Möglichkeit so gewährt, dass die Menschen mit psychischen Krankheiten sie in Anspruch nehmen können, ohne ihren gewohnten Lebensbereich aufzugeben. Befinden sich die Menschen mit psychischen Krankheiten in medizinischer Behandlung oder Beratung, werden die Hilfen zusätzlich gewährt.

(2) Die Hilfen sollen nach Möglichkeit ferner bei Personen, die mit Menschen mit psychischen Krankheiten in Beziehung stehen, Verständnis für die besondere Lage der Menschen mit psychischen Krankheiten wecken und insbesondere die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behebung von Schwierigkeiten der Menschen mit psychischen Krankheiten erhalten und fördern.

(3) Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich, soweit dieses Gesetz nicht bestimmte Maßnahmen vorschreibt, nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Hilfen nach diesem Gesetz werden nur geleistet, wenn sie freiwillig angenommen werden.

§ 4 Anspruch auf Hilfen

Auf die Hilfen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 besteht ein Rechtsanspruch. Sie sind von dem Träger dieser Hilfen zu gewähren, sobald bekannt wird, dass die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

§ 5 Träger der Hilfen 18a

Für die Gewährung der Hilfen sind die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist der Landrat des Landkreises oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt, in dem oder in der die Hilfe-suchenden ihren Wohnsitz haben. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufgaben im übertragenden Wirkungskreis wahr. Die Fachaufsicht übt das für Gesundheit zuständige Ministerium aus.

§ 6 Sozialpsychiatrischer Dienst und Psychiatriekoordination

(1) Zur Gewährung der Hilfen richten die Landkreise und kreisfreien Städte einen Sozialpsychiatrischen Dienst ein. Die Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes soll einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie oder für Psychiatrie und Psychotherapie übertragen werden. Der Sozialpsychiatrische Dienst ist mit dem für die Aufgabenstellung angemessenen und bedarfsgerechten medizinischen, psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychologischen, sozialpädagogischen und sozialpsychiatrischen Fachpersonal auszustatten.

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