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Regelwerk, Biotechnologie

KrebsRegMeldVO M-V - Krebsregistrierungsmeldeverordnung
Verordnung zur Konkretisierung der Meldepflichten zur Krebsregistrierung

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. Dezember 2016
(GVOBl. M-V Nr. 26 vom 30.12.2016 S. 888, ber. 11.01.2017 S. 10; 21.12.2021 S. 1826 21)
Gl.-Nr.: 2126-8-1



Überschirft geändert 21

Aufgrund des § 14 Nummer 2 des Krebsregistrierungsgesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 539) in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, und dem Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 24. November 2016 (AmtsBl. M-V S. 1062) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit:

§ 1 Einzelheiten zu den Meldeanlässen 21

(1) In Bezug auf den Meldeanlass "Stellung der Diagnose nach hinreichender klinischer Sicherung" liegt eine die Meldeverpflichtung begründende hinreichende Sicherung der Diagnose vor, wenn der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin in der Zusammenschau der Befunde eine Krebserkrankung mit hinreichender Sicherheit diagnostiziert. Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden.

(2) In Bezug auf den Meldeanlass "histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung der Diagnose" löst jeder histologische, zytologische oder labortechnische Befund die Meldeverpflichtung aus, sofern die Ergebnisse der jeweiligen Untersuchung nicht in mehreren Schritten separat befundet und dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin mitgeteilt werden. In dem zuletzt genannten Fall liegt nur eine einheitliche Meldeverpflichtung vor; die Einzelbefunde sind zusammenzufassen. Melden ein klinisch tätiger Arzt oder eine klinisch tätige Ärztin einen histologischen Befund zusätzlich zur Meldung einer Diagnose, Therapie oder Verlauf, so hat dies im Rahmen einer einheitlichen Meldeverpflichtung zu erfolgen und unterfällt dem jeweiligen Meldeanlass nach Absatz 1, 3, 4 oder 5.

(3) In Bezug auf den Meldeanlass "Beginn oder Abschluss einer therapeutischen Maßnahme" lösen folgende Formen einer tumorspezifischen Therapie die Meldeverpflichtung aus:

1. Operation:

Alle Operationen, die als tumortherapeutisch anzusehen sind, lösen jeweils eine Meldeverpflichtung aus. Dies gilt auch für Operationen mit palliativer Intention. Teiloperationen im engen zeitlichen Verlauf innerhalb eines stationären Aufenthaltes führen nur zu einer einheitlichen therapiebezogenen Meldeverpflichtung (zum Beispiel Sentinel-Node-Biopsie und Brusterhaltende Therapie, Primär-Operation und Nachresektion, Primär-Operation und Revisionsoperationen). Operationen in zeitlich getrennten stationären Aufenthalten führen zu gesonderten Meldeverpflichtungen, auch wenn sie planmäßig zusammengehören. Diagnostische Operationen, wie zum Beispiel die diagnostische Laparoskopie, oder Operationen wie die Portanlage oder die Anlage und Rückverlegung eines Anus praeter und vergleichbare Maßnahmen führen nicht zu einer gesonderten Meldeverpflichtung, sondern sind ergänzend zur ursprünglichen Meldeverpflichtung zu melden.
Die Meldeverpflichtung beginnt jeweils nach Abschluss der zuvor als einem Meldeanlass zugehörig definierten Sachverhalte.

2. Strahlentherapie:

Der Beginn und der Abschluss einer Strahlentherapie lösen zwei gesonderte Meldeverpflichtungen mit jeweils eigenen Angaben aus. Strahlentherapeutische Behandlungen, die im zeitlichen Verlauf getrennt sind und in sich einen neuen Behandlungsansatz haben, wie zum Beispiel Bestrahlung des Primärtumors und des Lymphabflussgebietes - Behandlungspause - Bestrahlung der Metastase, lösen jeweils gesonderte Meldeverpflichtungen aus.

3. Systemische Therapie, medikamentöse Therapie:

Der Beginn der Therapie (nicht eines Zyklus) und der Abschluss der Therapie lösen zwei gesonderte Meldeverpflichtungen mit jeweils eigenen Angaben aus.

Eine neue Therapie, wie zum Beispiel Protokollwechsel oder Second line, löst erneut die Meldeverpflichtung zum Meldeanlass "Beginn oder Abschluss einer therapeutischen Maßnahme" aus. Sofern es keine Änderung des Therapieprotokolls zur Folge hat, löst der Wechsel einer einzelnen Substanz oder der Dosis, wie zum Beispiel bei Unverträglichkeit, keine erneute Meldeverpflichtung aus.

Neben den drei hauptsächlichen Therapiemodalitäten (Operation, Strahlentherapie und systemische Therapie) lösen auch lokale ablative Verfahren und abwartende Therapiekonzepte eine Meldeverpflichtung aus. Dabei sind zum Beispiel Verfahren wie die Radiofrequenzablation (RFA) und die irreversible Elektroporation (IRE) als Operation und die selektive interne Radiotherapie (SIRT) als Strahlentherapie zu melden. Die abwartende Therapie (Wait and See, Active Surveillance) ist der systemischen Therapie zuzuordnen. Meldungen von regionalen Chemotherapieverfahren wie der transarteriellen Chemoembolisation (TACE) sind ebenfalls bei der systemischen Therapie einzuordnen.

Nichttumorspezifische Therapien, zum Beispiel Therapien bei Folgeerkrankungen oder Nebenwirkungen, lösen keine Meldeverpflichtung aus.

Wirkt eine Therapie gleichzeitig auf verschiedene Primärtumore (zum Beispiel gleichzeitige Operation des ersten Tumors der Lunge in Form eines Plattenepithel-Karzinoms und des zweiten Tumors der Lunge in Form eines kleinzelligen Karzinoms oder endokrine Therapie bei Mamma-Karzinom rechts und links), ist je Tumor eine Meldeverpflichtung gegeben.

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