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Regelwerk, Biotechnologie

KrebsRG M-V - Krebsregistrierungsgesetz
Gesetz über die Krebsregistrierung in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Juli 2016
(GVOBl. M.-V. Nr. 15 vom 29.08.2016 S. 539 Inkrafttreten; 16.05.2018 S. 183 18; 26.06.2021 S. 1054 21)
Gl.-Nr.: 2126 - 8



Archiv: 2011

Erster Abschnitt
Klinische Krebsregistrierung

§ 1 Zweck und Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung 18 21

(1) Die klinische Krebsregistrierung dient der Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung. Mit diesem Gesetz werden die rechtlichen Grundlagen der klinischen Krebsregistrierung in Mecklenburg-Vorpommern geregelt.

(2) Einrichtungen der landesweiten klinischen Krebsregistrierung in Mecklenburg-Vorpommern insbesondere gemäß § 65c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch sind eine Registerstelle, eine Zentralstelle der Krebsregistrierung und eine Treuhandstelle, die jeweils unabhängig insbesondere in fachlicher, personeller und datenschutzrechtlicher Hinsicht sein müssen. Mit den Aufgaben der genannten Einrichtungen können eine oder mehrere geeignete öffentliche Stellen beauftragt werden. Einer oder mehreren juristischen Personen des privaten Rechts kann oder können mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, diese Aufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen und die Beliehene die Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bieten. Die Beauftragung öffentlicher Stellen erfolgt durch Rechtsverordnung gemäß § 14 Nummer 1. Die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts erfolgt durch Verwaltungsakt oder verwaltungsrechtlichen Vertrag unter Beachtung der in § 14 Nummer 1 geregelten Maßgaben; hierfür ist das für Gesundheit zuständige Ministerium zuständig. Die beliehenen oder beauftragen Einrichtungen bilden gemeinsam das Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern.

(3) Nach Maßgabe dieses Gesetzes nimmt die Registerstelle Meldungen gemäß § 3 Absatz 1 und 3 entgegen und stellt diese Daten für die konkrete Behandlung von Patienten und Patientinnen sowie für Zwecke der onkologischen Qualitätssicherung denjenigen Personen und medizinischen Einrichtungen zur Verfügung, die an der Behandlung beteiligt sind.

(4) Nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet die Zentralstelle der Krebsregistrierung einen landesweiten wohn- und behandlungsortbezogenen, nach einheitlichen Maßstäben erfassten und qualitätsgesicherten Bestand klinischer und meldungsbezogener Daten und nimmt zentrale Aufgaben wahr. Sie schafft die erforderlichen Voraussetzungen für landesweite Auswertungen der erfassten, mit einem Alias nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 versehenen Daten.

(5) Nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet die Treuhandstelle, dass die Weiterleitung von Daten der klinischen Krebsregistrierung, insbesondere der Identitätsdaten, nur im notwendigen Umfang erfolgt. Sie schützt die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen insbesondere durch die Bildung eines Alias, mit dem die Identitätsdaten nach § 2 Absatz 5 ersetzt werden. Darüber hinaus gewährleistet sie einen landesweiten wohn- und behandlungsortbezogenen, nach einheitlichen Maßstäben erfassten und qualitätsgesicherten Bestand an Identitätsdaten und nimmt zentrale Aufgaben wahr.

(6) Die Aufgaben einer Auswertungsstelle der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene nach § 65c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (Auswertungsstelle auf Landesebene) können der Zentralstelle der Krebsregistrierung oder einer weiteren geeigneten Stelle entsprechend Absatz 2 übertragen werden.

(7) Das für Gesundheit zuständige Ministerium übt die Rechts- und Fachaufsicht aus.

(8) Die Kosten für den Betrieb des Krebsregisters Mecklenburg-Vorpommern bezüglich der Wahrnehmung der Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung werden gemäß den Regelungen des § 65c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vom Land, den gesetzlichen Krankenkassen, den privaten Krankenversicherungsunternehmen oder anderen Stellen getragen. Es ist sicherzustellen, dass die Kosten für die Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben des Krebsregisters Mecklenburg-Vorpommern separat ausgewiesen werden.

§ 2 Geltungsbereich der Datenerfassung, Begriffsbestimmungen 21

(1) In Bezug auf volljährige Patienten und Patientinnen, die wegen einer in Absatz 3 benannten Krebserkrankung

  1. in Mecklenburg-Vorpommern behandelt werden (Behandlungsortbezug) und mit ihrem Hauptwohnsitz im Inland gemeldet sind oder
  2. ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben oder hatten (Wohnortbezug),

werden nach Maßgabe dieses Gesetzes die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Daten erfasst.

(2) Identitätsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind folgende, die Identifizierung des Patienten oder der Patientin ermöglichende Angaben:

  1. Familiennamen, Vornamen, frühere Namen,
  2. Geburtsdatum,
  3. Geschlecht,
  4. Anschrift zum Zeitpunkt der Meldung, frühere Anschriften und aktuelle Anschrift (Postleitzahl, Wohnort, Gemeindekennziffer, Straße, Hausnummer),
  5. Datum der Tumordiagnose,
  6. Todesdatum,
  7. bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die einheitliche Versichertennummer im Land Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung steht, die Krankenkasse und die Krankenversicherungsnummer,

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