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(MVV-RL) - Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung -
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung
Vom 17. Januar 2006
(BAnz. Nr. 48 vom 09.03.2006 S. 1523; 18.01.2007 S. 4362,16.08.2007 S. 7938;15.11.2007 S. 489; 20.12.2007 S. 988; 13.03.2008 S. 1950; 01.12.2008 S. 4731; 19.06.2008 S. 3017, 3321; 16.07.2009 S. 3005; 17.12.2009 S. 870; 18.03.2010 S. 2074; 20.05.2010 S. 2561; 19.08.2010 S. 3802 10; 21.10.2010 S. 4505; 11.11.2010 S. 374; 16.12.2010 S. 2555; 20.01.2011; 14.04.2011 S. 2557; 20.10.2011; 20.10.2011/2012 S. 535; 24.11.2011S. 747; 17.01.2013; 17.01.2013; 21.02.2013; 18.04.2013; 17.07.2014; 20.11.2014; 18.12.2014; 19.02.2015; 27.11.2015 S; 16.06.2016; 16.06.2016;15.09.2016; ...; 20.01.2025 B2;17.04.2025 B2; 03.06.2025 B3 25; 30.07.2025 B3 25a)
(1) Die Richtlinie benennt in Anlage I die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Überprüfung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V anerkannten ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung und - soweit zur sachgerechten Anwendung der neuen Methode erforderlich - die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie die Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung und die erforderliche Aufzeichnung über die ärztliche Behandlung.
(2) Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die nach Überprüfung gemäß § 135 Abs.1 SGB V aus der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen wurden, sind in Anlage II der Richtlinie aufgeführt; Methoden, deren Bewertungsverfahren ausgesetzt ist, sind in Anlage III genannt.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Richtlinie ist nach § 91 Abs. 9 SGB V für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, für die gesetzlichen Krankenkassen und deren Versicherte verbindlich. Vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind von der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.
(2) Der Ausschluss einer Methode - gemäß Anlage II - lässt die Leistungserbringung bei Vorliegen der im Leitsatz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (Az. 1 BvR 347/98) aufgeführten Voraussetzungen unberührt. Demzufolge kann eine Patientin oder ein Patient mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, eine von ihr oder ihm gewählte, ärztlich angewandte Behandlungsmethode trotz des Ausschlusses von der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Ärztin oder der Arzt hat die Entscheidung zur Anwendung einer Methode nach Satz 2 sowie die entsprechende Aufklärung, einschließlich der Information, dass es sich um eine nach § 135 SGB V ausgeschlossene Methode handelt, und das Einverständnis der Patientin oder des Patienten zu dokumentieren.
Das Verfahren zur Bewertung von medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung richtet sich nach Kapitel 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses.
§ 4 Sonderregelung bei Bestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, können die Vertragspartner der Bundesmantelverträge die Umsetzung von Vorgaben zur Qualitätssicherung in Anlage I der MVV-RL vorübergehend aussetzen, von diesen abweichen oder diese anpassen, soweit dies durch das Infektionsgeschehen erforderlich und im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte Versorgung von Patientinnen und Patienten vertretbar ist.
| Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden: | Anlage I 25 25a |
1. Ambulante Durchführung der Apheresen als extrakorporales Hämotherapieverfahren
§ 1 Ziel und Inhalt
(1) Diese Richtlinie regelt sowohl die Voraussetzungen zur Durchführung und Abrechnung von Apheresen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung als auch die Überprüfung und Genehmigung der Behandlungsindikation im Einzelfall.
(2) Für die in § 3 genannten Krankheitsbilder stehen in der vertragsärztlichen Versorgung
i.d.R. hochwirksame medikamentöse Standard-Therapien zur Verfügung, sodass Apheresen nur in Ausnahmefällen als "ultima ratio" bei therapierefraktären Verläufen eingesetzt werden sollen.
§ 2 Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung
(Stand: 31.07.2025)
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