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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt und des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie Gesetz über die Gutachterstelle für freiwillige Kastrationen und andere Behandlungsmethoden Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 6. Mai 2019
(GVBl. LSa Nr. 11 vom 13.05.2019 S. 76)



Artikel 1
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt

Das Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2005 (GVBl. LSa S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Januar 2015 (GVBl. LSa S. 28, 30), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender neuer § 1 vorangestellt:

" § 1 Ziel des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394, 2396), ist es, eine patienten- und bedarfsgerechte sowie qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung in leistungs- und entwicklungsfähigen sowie wirtschaftlich handelnden Krankenhäusern zu gewährleisten.

(2) Dieses Gesetz soll außerdem das Zusammenwirken der Krankenhäuser untereinander, mit anderen Einrichtungen der ambulanten und stationären gesundheitlichen Versorgung sowie den gesetzlichen Krankenversicherungen und anderen Kostenträgern fördern und damit zur Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Gesundheitswesens beitragen.

(3) Durch eine qualitätsbasierte Planung ist die Patientenversorgung in den Krankenhäusern im Sinne der Patientensicherheit zu stärken und es sind zukunftsfähige Strukturen durch Bündelung medizinischer Kompetenzen sicherzustellen."

2. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Errichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern " § 2 Sicherstellungsauftrag und zuständige Behörde".

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "insbesondere ist gemeinnützigen" durch die Wörter "dabei ist öffentlichen, freigemeinnützigen" ersetzt.

c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(2) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und der danach erlassenen Verordnungen ist das für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium. Soweit Regelungen nach diesen Vorschriften auch Krankenhäuser betreffen, die dem Geschäftsbereich anderer Ministerien zugeordnet sind, ergehen diese im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium. "(2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Es ist auch zuständige Behörde zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen. Das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium kann Aufgaben auf eine andere Landesbehörde übertragen.
(3) Die zuständige Behörde kann nach diesem Gesetz zu erfüllende Aufgaben übertragen. (3) Sofern Entscheidungen des für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständigen Ministeriums Krankenhäuser betreffen, die dem Geschäftsbereich anderer Ministerien zugeordnet sind, ergehen die Entscheidungen im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium; Entscheidungen, die Aufgaben von Lehre und Forschung an den Universitätsklinika betreffen, werden im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium getroffen."

3. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Krankenhausplanung

(1) Die zuständige Behörde stellt den Krankenhausplan auf, der von der Landesregierung beschlossen wird. Der Krankenhausplan ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen. Er legt auf der Basis der Rahmenvorgaben nach Absatz 2 mindestens Krankenhäuser mit Standorten, Versorgungsstufen und vorzuhaltenden Fachgebieten sowie Ausbildungsstätten fest. Für die psychiatrischen Fachbereiche werden bis auf Weiteres Planbetten ausgewiesen. In den Krankenhausplan sind auch die Hochschulkliniken und die berufsgenossenschaftlichen Unfallkliniken einzubeziehen, soweit sie der allgemeinen stationären Versorgung der Bevölkerung dienen.

" § 3 Krankenhausplanung, Aufsicht

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