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Regelwerk

KHG LSa - Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 14. April 2005
(GVBl Nr. 22 vom 19.04.2005 S. 203; 10.08.2007 S. 306; 09.12.2009 S. 644; 18.12.2012 S. 641 12 Außerkrafttreten; 22.05.2013 S. 240 13; 20.01.2015 S. 28 15; 06.05.2019 S. 76 19)
Gl.-Nr.: 2126.1



§ 1 Ziel des Gesetzes 12 19

(1) Ziel des Gesetzes auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394, 2396), ist es, eine patienten- und bedarfsgerechte sowie qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung in leistungs- und entwicklungsfähigen sowie wirtschaftlich handelnden Krankenhäusern zu gewährleisten.

(2) Dieses Gesetz soll außerdem das Zusammenwirken der Krankenhäuser untereinander, mit anderen Einrichtungen der ambulanten und stationären gesundheitlichen Versorgung sowie den gesetzlichen Krankenversicherungen und anderen Kostenträgern fördern und damit zur Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Gesundheitswesens beitragen.

(3) Durch eine qualitätsbasierte Planung ist die Patientenversorgung in den Krankenhäusern im Sinne der Patientensicherheit zu stärken und es sind zukunftsfähige Strukturen durch Bündelung medizinischer Kompetenzen sicherzustellen.

§ 2 Sicherstellungsauftrag und zuständige Behörde 12 12 19

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Krankenhausversorgung der Bevölkerung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Maßgabe des Krankenhausplanes sicherzustellen. Die Vielfalt der Krankenhausträger ist zu beachten, dabei ist öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhausträgern ausreichend Raum zu geben.

(2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Es ist auch zuständige Behörde zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen. Das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium kann Aufgaben auf eine andere Landesbehörde übertragen.

(3) Sofern Entscheidungen des für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständigen Ministeriums Krankenhäuser betreffen, die dem Geschäftsbereich anderer Ministerien zugeordnet sind, ergehen die Entscheidungen im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium; Entscheidungen, die Aufgaben von Lehre und Forschung an den Universitätsklinika betreffen, werden im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium getroffen.

§ 3 Krankenhausplanung, Aufsicht 19

(1) Die zuständige Behörde entwickelt gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden Sachsen-Anhalts, der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e. V., der Ärztekammer Sachsen-Anhalt und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt einerseits sowie den Verbänden der Krankenkassen in Sachsen-Anhalt und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. andererseits unter Berücksichtigung der Aufgaben von Forschung und Lehre an den Universitätsklinika Rahmenvorgaben für Versorgungs- und Qualitätsziele und schreibt diese fort. In den Rahmenvorgaben werden auch Festlegungen in Ergänzung zu den Regelungen zur Qualitätssicherung nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394, 2402), getroffen. Kommt eine Einigung über die Entwicklung oder Fortschreibung nicht innerhalb von zwei Jahren zustande, entscheidet die zuständige Behörde über die notwendigen Änderungen.

(2) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch sollen nach Prüfung ihrer Auswirkungen auf die Sicherstellung der Versorgung jeweils im Rahmen der nächst folgenden Fortschreibung Bestandteil der Rahmenvorgaben und des Krankenhausplanes werden.

(3) Das Krankenhaus ist verpflichtet, Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität zu erbringen. Zur Erfüllung dieser Pflicht sind die Regelungen zur Qualitätssicherung nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch und die speziellen Bestimmungen der Rahmenvorgaben nach Absatz 1 einzuhalten, insbesondere die Pflicht zur Versorgung von Notfallpatienten. Das Krankenhaus ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle für die Aufnahme in den Krankenhausplan erforderlichen Nachweise vorzulegen. Abweichungen von den Regelungen zur Qualitätssicherung nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch oder von den speziellen Bestimmungen der Rahmenvorgaben nach Absatz 1 hat das Krankenhaus gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann aufgrund der Abweichungen den Versorgungsauftrag mit einer angemessenen Frist einschränken oder aufheben. Zuvor findet eine Anhörung des Krankenhausträgers im Krankenhausplanungsausschuss statt. Die zuständige Behörde kann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung gemäß § 275a

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