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KRVO LSa - Krebsregisterverordnung Sachsen-Anhalt
Verordnung zur Umsetzung des Krebsregistergesetzes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 16. Dezember 2024
(GVBl. LSa Nr. 26 vom 23.12.2024 S. 371)
Gl.-Nr.: 2126.52
Archiv 2018
Aufgrund des § 26 Nrn. 1 und 3 bis 10 des Krebsregistergesetzes Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember 2024 (GVBl. LSa S. 336) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird verordnet:
§ 1 Einzelheiten zu den Meldeanlässen
(1) In Bezug auf den Meldeanlass nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Krebsregistergesetzes Sachsen-Anhalt liegt eine die Meldeverpflichtung begründende hinreichende Sicherung der Diagnose vor, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt in der Zusammenschau der Befunde eine Krebserkrankung mit hinreichender Sicherheit diagnostiziert. Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden.
(2) In Bezug auf den Meldeanlass nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Krebsregistergesetzes Sachsen-Anhalt löst jeder histologische, zytologische oder labortechnische Befund die Meldeverpflichtung aus, sofern die Ergebnisse der jeweiligen Untersuchung nicht in mehreren Schritten separat befundet und der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt mitgeteilt werden. In dem zuletzt genannten Fall liegt nur eine einheitliche Meldeverpflichtung vor; Einzelbefunde sind zusammenzufassen. Meldet eine klinisch tätige Ärztin oder ein klinisch tätiger Arzt einen histologischen Befund zusätzlich zur Meldung einer Diagnose, Therapie oder Verlauf, so hat dies im Rahmen einer einheitlichen Meldeverpflichtung zu erfolgen und unterfällt dem jeweiligen Meldeanlass nach den Absätzen 1, 3, 4 oder 5.
(3) In Bezug auf den Meldeanlass nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Krebsregistergesetzes Sachsen-Anhalt lösen folgende Formen einer tumorspezifischen Therapie die Meldeverpflichtung aus:
(Stand: 07.01.2025)
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