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Regelwerk; Biotechnologie/Gesundheitswesen

KRVO LSa - Krebsregisterverordnung Sachsen-Anhalt
Verordnung zur Umsetzung des Krebsregistergesetzes Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. Dezember 2024
(GVBl. LSa Nr. 26 vom 23.12.2024 S. 371)
Gl.-Nr.: 2126.52



Archiv 2018

Aufgrund des § 26 Nrn. 1 und 3 bis 10 des Krebsregistergesetzes Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember 2024 (GVBl. LSa S. 336) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird verordnet:

§ 1 Einzelheiten zu den Meldeanlässen

(1) In Bezug auf den Meldeanlass nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Krebsregistergesetzes Sachsen-Anhalt liegt eine die Meldeverpflichtung begründende hinreichende Sicherung der Diagnose vor, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt in der Zusammenschau der Befunde eine Krebserkrankung mit hinreichender Sicherheit diagnostiziert. Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden.

(2) In Bezug auf den Meldeanlass nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Krebsregistergesetzes Sachsen-Anhalt löst jeder histologische, zytologische oder labortechnische Befund die Meldeverpflichtung aus, sofern die Ergebnisse der jeweiligen Untersuchung nicht in mehreren Schritten separat befundet und der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt mitgeteilt werden. In dem zuletzt genannten Fall liegt nur eine einheitliche Meldeverpflichtung vor; Einzelbefunde sind zusammenzufassen. Meldet eine klinisch tätige Ärztin oder ein klinisch tätiger Arzt einen histologischen Befund zusätzlich zur Meldung einer Diagnose, Therapie oder Verlauf, so hat dies im Rahmen einer einheitlichen Meldeverpflichtung zu erfolgen und unterfällt dem jeweiligen Meldeanlass nach den Absätzen 1, 3, 4 oder 5.

(3) In Bezug auf den Meldeanlass nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Krebsregistergesetzes Sachsen-Anhalt lösen folgende Formen einer tumorspezifischen Therapie die Meldeverpflichtung aus:

  1. bei Operation, lösen alle Operationen, die als tumortherapeutisch anzusehen sind, jeweils eine Meldeverpflichtung aus. Dies gilt auch für Operationen mit palliativer Intention. Teiloperationen im engen zeitlichen Verlauf innerhalb eines stationären Aufenthaltes führen nur zu einer einheitlichen therapiebezogenen Meldeverpflichtung (wie zum Beispiel bei Sentinel-Node Biopsie und Brusterhaltende Therapie, Primär-Operation und Nachresektion, Primär-Operation und Revisionsoperationen). Operationen in zeitlich getrennten stationären Aufenthalten führen zu gesonderten Meldeverpflichtungen, auch wenn sie planmäßig zusammengehören. Diagnostische Operationen insbesondere die diagnostische Laparoskopie, oder Operationen wie zum Beispiel die Portanlage oder die Anlage und Rückverlegung eines Anus praeter und vergleichbare Maßnahmen führen nicht zu einer gesonderten Meldeverpflichtung, sondern sind ergänzend zur ursprünglichen Meldeverpflichtung zu melden. Die Meldeverpflichtung beginnt jeweils nach Abschluss der zuvor als einem Meldeanlass zugehörig definierten Sachverhalte;
  2. bei einer Strahlentherapie, lösen der Beginn und der Abschluss einer Strahlentherapie zwei gesonderte Meldeverpflichtungen mit jeweils eigenen Angaben aus. Strahlentherapeutische Behandlungen, die im zeitlichen Verlauf getrennt sind und in sich einen neuen Behandlungsansatz haben, wie zum Beispiel Bestrahlung des Primärtumors und des Lymphabflussgebietes - Behandlungspause - Bestrahlung der Metastase, lösen jeweils gesonderte Meldeverpflichtungen aus;
  3. bei einer systemischen Therapie oder medikamentösen Therapie, lösen der Beginn der Therapie (nicht eines Zyklus) und der Abschluss der Therapie zwei gesonderte Meldeverpflichtungen mit jeweils eigenen Angaben aus. Eine neue Therapie, wie zum Beispiel Protokollwechsel oder Second line, löst erneut die Meldeverpflichtung zum Meldeanlass "Beginn oder Abschluss einer therapeutischen Maßnahme" aus. Sofern es keine Änderung des Therapieprotokolls zur Folge hat, löst der Wechsel einer einzelnen Substanz oder der Dosis, wie zum Beispiel bei Unverträglichkeit, keine erneute Meldeverpflichtung aus.

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