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KRG LSa - Krebsregistergesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz über die Krebsregistrierung im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 5. Dezember 2024
(GVBl. LSa Nr. 25 vom 12.12.2024 S. 336)
Gl.-Nr: 2126.51
Archiv 2017
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wahrnehmung der Aufgaben der Krebsregistrierung, Beleihung
(1) Das Land Sachsen-Anhalt führt zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung sowie zur Krebsursachenforschung und Krebsbekämpfung ein Krebsregister. Das Krebsregister erfüllt die Aufgaben
und erfasst dazu Daten von volljährigen Krebspatientinnen und Krebspatienten, die ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt haben oder bis zu ihrem Tod hatten oder in Sachsen-Anhalt behandelt werden oder deren Nachsorgeuntersuchung in Sachsen-Anhalt durchgeführt wird.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Krebsregisters überträgt das Land Sachsen-Anhalt im Wege der Beleihung der Krebsregister Sachsen-Anhalt gGmbH.
(3) Alleingesellschafterin der Krebsregister Sachsen-Anhalt gGmbH muss die Ärztekammer Sachsen-Anhalt sein. Sie darf weder ihre Anteile an der Krebsregister Sachsen-Anhalt gGmbH ganz oder teilweise an Dritte veräußern oder verpfänden noch Dritte mit der Ausübung ihrer Stimmrechte bevollmächtigen.
(4) Die Krebsregister Sachsen-Anhalt gGmbH ist als Zweckbetrieb nach § 65 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323, S. 4), auszugestalten und zu führen, der ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgt.
§ 2 Aufsicht
Das Krebsregister unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht des für das Krebsregister zuständigen Ministeriums.
§ 3 Organisation und Aufgabenverteilung
(1) Organisationseinheiten des Krebsregisters sind die Vertrauensstelle und die Koordinierungsstelle.
(2) Die Aufgabe der Vertrauensstelle umfasst die Datenannahme, -verarbeitung, -speicherung, -prüfung, die Pseudonymisierung von Daten, die Bereitstellung von Datenexporten und die Abrechnung. Zur Verarbeitung von Identitätsdaten ist ausschließlich die Vertrauensstelle befugt.
(3) Die Koordinierungsstelle nimmt Verwaltungsaufgaben wahr. Sie ist für Analysen nach § 65c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, für die Bearbeitung von Forschungsanfragen und für epidemiologische Auswertungen zuständig. Sie hat als Auswertungsstelle im Sinne des § 65c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch folgende Aufgaben:
(4) Das Krebsregister hat bei der Aufgabenerledigung die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage des § 65c Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister einzuhalten.
§ 4 Finanzierung, Abrechnung, Meldevergütung
(1) Das Krebsregister hat jährlich einen Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung nach der Gliederung des Wirtschaftsplans aufzustellen. Im Wirtschaftsplan und in der Jahresrechnung ist zwischen der klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und der epidemiologischen Krebsregistrierung zu unterscheiden. Vom Krebsregister sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Kosten für entstandene Aufwendungen des Krebsregisters, die nicht im Zusammenhang mit seinen unmittelbaren gesetzlichen Aufgaben stehen, sind von der Stelle zu tragen, die sie veranlasst hat.
(2) Die dem Krebsregister für die klinische Krebsregistrierung entstehenden Kosten, die nicht durch die Förderung der gesetzlichen Krankenkassen, der Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder derjenigen Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die sich an den Kosten der klinischen Krebsregistrierung nach § 65c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch beteiligen, (Kostenträger) getragen werden, werden vom Land getragen.
(Stand: 08.01.2025)
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