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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe
- Hamburg -

Vom 7. März 2023
(HmbGVBl. Nr. 12 vom 17.03.2023 S. 99)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Kammergesetz für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 9), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 9 Ethik-Kommissionen " § 9 Ethik-Kommission bei der Ärztekammer Hamburg".

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 9 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 9a Ethik-Kommission bei der Zahnärztekammer, der Apothekerkammer, der Psychotherapeutenkammerkammer und der Tierärztekammer".

1.3 Der Eintrag zu § 38 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 38 Inhalt und Umfang der ärztlichen Weiterbildung " § 38 Inhalt und Umfang der ärztlichen Weiterbildung, Pflichten der weiterbildenden Ärztinnen und Ärzte".

1.4 Der Eintrag zu Unterabschnitt 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
Unterabschnitt 6
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
"Unterabschnitt 6
Weiterbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Satz 1 Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

alt neu
4.die Tierärztekammer Hamburg,

5. die Hamburgische Kammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutenkammer Hamburg),

"4. die Psychotherapeutenkammer Hamburg,

5. die Tierärztekammer Hamburg".

2.2 In Satz 2 werden die Wörter "die Tierärztekammer und die Psychotherapeutenkammer" durch die Wörter "die Psychotherapeutenkammer und die Tierärztekammer" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Einer Kammer gehören als Pflichtmitglieder (Kammermitglieder) alle auf Grund einer Berufserlaubnis oder Approbation zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berufsangehörige) an, die in der Freien und Hansestadt Hamburg
  1. ihren Beruf ausüben oder
  2. falls sie ihren Beruf nicht oder nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Heilberufekammer im Bundesgebiet sind.
"Einer Kammer gehören als Pflichtmitglieder (Kammermitglieder) alle Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Tierärztinnen und Tierärzte (Berufsangehörige) an, die eine Approbation oder Berufserlaubnis haben und in der Freien und Hansestadt Hamburg
  1. ihren Beruf ausüben oder
  2. falls sie ihren Beruf nicht oder nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Heilberufekammer im Bundesgebiet sind."

3.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Berufsausübung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Tätigkeit, bei der Kenntnisse, die für die Erteilung einer Approbation oder einer Berufserlaubnis erforderlich sind, angewendet oder mitverwendet werden oder werden können."

3.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Berufsangehörige, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf im Sinne des Absatzes 1 nur vorübergehend und gelegentlich ausüben und bereits Mitglied einer anderen Heilberufekammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, werden nicht Mitglied der jeweiligen Kammer. Die Meldepflicht nach § 3 Absatz 1 gilt für sie entsprechend."

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(Stand: 22.03.2023)

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